BFG RV/7105283/2015

BFGRV/7105283/20154.2.2016

Rückforderung an Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Unterhaltskostentragung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105283.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Gerald Franz E*****, *****Adresse_Bgld*****, bzw. *****Adresse_Wien*****, vom 8. 7. 2014, abgesandt am 9. 7. 2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen Straße 3, vom 16. 6. 2014, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.314,30 €) und an Kinderabsetzbetrag (584,00 €), zusammen 1.898,30 €, für die im Februar 1999 geborene Lisa Renate E***** für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Versicherungsnummer 19*****, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom 21. 10. 2015 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Gerald Franz E***** vom 8. 7. 2014 gegen den Bescheid dieses Finanzamtes vom 16. 6. 2014 betreffend Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum 10.2013-07.2014 elektronisch vor.

Der Vorlagebericht enthält folgendes Aktenverzeichnis:

 

Unter "Sachverhalt und Anträge" wird im Vorlagebericht lapidar ausgeführt:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wohnt nicht mehr mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Den Unterhaltszahlungen kommt daher keine Bedeutung zu.

Beweismittel:

siehe Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Mitteilung an den Bf über die Vorlage ging an die Adresse *****Adresse_Bgld*****.

Elektronisch wurden folgende Aktenteile vorgelegt (in der Reihenfolge der Vorlage):

Beschwerde

Mit Telefax vom 9. 7. 2014 erhob der Bf als "Einspruch" bezeichnete und mit 8. 7. 2014 datierte Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 16. 6. 2014 und führte hierzu aus:

... Sg. Damen und Herrn

Ich habe nachweisbar den betrag den Sie mir überwiesen haben, an Frau Lisa E***** in monatlichen und wöchentlichen Teilbeträgen überwiesen. Dies bedeutet das ich das Geld nicht für mich verwendet habe, sondern es für die Person verwendet wurde, für die ich die Leistung / Geldbetrag von ihnen bezogen habe.

Auf ihr Verlangen hin werde ich gerne die Kontoauszüge zur Verfügung stellen, auch von der Empfängerin, wo Sie dann auch sehen können, dass der Geldbetrag von Frau Lisa E***** selbst verwendet wurde.

Ich bitte Sie nun einen neuen Bescheid auszustellen und die Forderung für nichtig zu erklären.

Anmerkung:

Warum schicken Sie mir den Bescheid auf meine Adresse in O***** und die Buchungsmitteilung an meine Adresse in Wien?

Ich darf Sie hier höflichst bitten, jegliche Korrespondenz an mich nach Wien zu senden.

Warum bekommen Sie vom Gericht Gänserndorf diese Mitteilung? ...

Als Adesse gab der Bf *****Adresse_Wien***** an.

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom 16. 6. 2014, adressiert an den Bf per Adresse *****Adresse_Bgld*****, forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.314,30 €) und an Kinderabsetzbetrag (584,00 €), zusammen 1.898,30 €, für die im Februar 1999 geborene Lisa Renate E***** für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies wie folgt:

Lt. Beschluß des Bezirkgsgerichtes Gänserndorf wohnt Lisa seit 20.9.2013 bei der Kindesmutter. Die Familienbeihilfe steht daher ab Oktober 2013 nicht mehr zu.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. 11. 2014, adressiert an den Bf per Adresse *****Adresse_Wien*****, wies das Finanzamt die Beschwerde vom 9. 7. 2014 als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Absatz 2 Familienlastenausgleichsgesetz hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt es gehört. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf wohnt Lisa seit 20.9.2013 bei der Kindesmutter. Die Bezahlung allfälliger Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Telefax vom 12. 10. 2015

Mit Telefax vom 12. 10. 2015, datiert mit 11. 10. 2015, übermittelte der Bf dem Finanzamt Unterlagen (welche lässt sich dem elektronischen Akt nicht entnehmen, offenbar - siehe unten - Kontoauszüge).

Beigefügt war folgender Vorlageantrag:

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 20. 12. 2014 stellte der Bf Vorlageantrag. Lisa habe nicht bei ihrer Mutter gelebt. Das Finanzamt sei über diesen Fehler informiert worden, habe dies aber nicht berücksichtigt. Der Bf habe bis 6. 5. 2014 die alleinige Obsorge für Lisa gehabt.

E-Mail vom 21. 5. 2014

Aktenkundig ist ein E-Mail einer Mitarbeiterin des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach an das AV-Team des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21. 5. 2014 mit folgendem Wortlaut:

Bitte um Rückforderung u. FB-Einstellung b. Hrn. E***** Gerald (19*****) f. Kind E***** Lisa (30*****). Lt. Beschluss des Bez.Gerichtes Gänserndorf v. 6.5.2014 wohnt Lisa seit 20.9.2013 mit Zustimmung des Vaters im Haushalt der KM in 2***** S*****. KM hat um Übertragung der Obsorge ersucht.

Familienbeihilfe wurde v. Margaretha A***** (17*****) ab Oktober 2013 beantragt.

E-Mail vom 2. 6. 2014

Mit E-Mail vom 2. 6. 2014 gab der Bf dem Finanzamt bekannt:

Sg Damen und Herrn

wie mit ihrer Mitarbeiterin bereits heute am Telefon besprochen, möchte ich den Bezug der Kinderbeihilfe für E***** Lisa geb. ...02.1999 mit Datum von 01.Juni 2014 einstellen  lassen.

Begründung:

seit dem 06.Mai 2014 ist Sie nicht mehr meinem Haushalt angehörig und wohnt in 2*****/S***** bei Frau Margaretha A***** ... es liegt mir auch die Vermutung sehr nahe, dass Frau A***** die seit dem 06.Mai 2014 die alleinige Obsorge für E***** Lisa hat, diese auch bald beantragen wird.

Ich hoffe Sie können eine geplante Auszahlung für dieses Monat noch stoppen.

Ich habe mich auch erst heute bei ihnen gemeldet, weil ich die Möglichkeit eines Rekurses überlegt habe, aber nicht nutzte.

E-Mail vom 3. 6. 2014

Mit E-Mail vom 3. 6. 2014 gab der Bf infolge einer Anfrage des Finanzamts vom selben Tag bekannt, Lisa sei nicht in O*****, sondern in Wien zur Schule gegangen. Eine Schulbesuchsbestätigung werde gemailt werden. 

"Einspruch zu Bescheid über die Zahlungsaufforderung vom 13. August 2014"

Mit Schreiben vom 7. 9. 2014 erhob der Bf "Einspruch zu Bescheid über die Zahlungsaufforderung vom 13.August 2014" (offenbar im Einhebungsverfahren) und führte darin aus:

Tief erschüttert habe ich ein Schreiben von ihnen erhalten, in dem Sie auf die Rückzahlung weiter bestehen.

Da ich am 09.Juli 2014 an Sie einen Einspruch per Fax gesendet habe, habe ich auf eine Antwort gewartet, aber nie bekommen.

Ich dachte sie werden Nachweise benötigen und habe alle Kontoauszüge bereits als pdf-Datei am Computer gespeichert um diese ihnen vorzulegen, welche Sie nun in diesem Fax als Anhang finden.

Ich sende ihnen nun dieses Schreiben und den Einspruch vom 08.07.2014 sowie den Sendebericht mit der Übermittlungsbestätigung "OK" und bitte Sie erneut meinen Fall zu überprüfen.

Aber ich habe ihnen am 14.08.2014 die mir zu Unrecht überwiesenen Geldbetrag für die Monate Juni/Juli 2014 bereits überwiesen.

Sollten Sie noch Fragen haben, bitte ich ihnen gerne an, mir diese am Handy unter ... oder per Mail unter ... zu stellen, ich hoffe daher dieses Verfahren verkürzen zu können.

Im elektronischen Akt sind im Anschluss an dieses Schreiben verschiedene Kontoauszüge (einerseits des Bf, andererseits von Lisa Renate E*****) beigefügt, wobei einzelne Beträge geschwärzt sind. Auf den Kontoauszügen von Lisa Renate E***** ist ersichtlich, dass ein Dauerauftrag des Bf in Höhe von 25 € mit dem Vermerk "Taschengeld" bestand (Eingänge vom 17. 3. 2014, 10. 3. 2014, 24. 2. 2014, 3. 3. 2014, 17. 2. 2014, 10. 2. 2014), ein gleich bezeichneter Dauerauftrag in Höhe von 15 € (27. 1. 2014, 13. 1. 2014, 7. 1. 2014, 13. 12. 2013, 30. 12. 2013, 16. 12. 2013, 18. 11. 2013, 25. 11. 2013, 2. 12. 2013, 9. 12. 2013, 11. 11. 2013, 7. 10. 2013, 14. 10. 2013, 21. 10. 2013, 28. 10. 2013, 4. 11. 2013, 30. 9. 2013, 24. 9. 2013 ),  ferner eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 3. 3. 2014 mit dem Vermerk "Handy-Rechnung", weitere Gutschriften über 40 € vom 2. 1. 2014, vom 4. 11. 2013, vom 1. 8. 2013, vom 2. 9. 2013, vom 1. 10. 2013 mit dem Vermerk "Hand-Rechnung", eine Gutschrift über 20 € vom 20. 8. 2013 "Ausgleich Handyrechnung", eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 11. 2. 2014 mit dem Vermerk "wie am Tele besprochen lg OPA", eine Gutschrift des Bf über 100 € vom 12. 12. 2013 ohne Widmung, eine Gutschrift des Bf über 20 € vom 29. 8. 2013 ohne Widmung, eine Gutschrift des Bf über 25 € vom 15. 7. 2014 ohne Widmung, eine Gutschrift des Bf "Handy-Rechnung" über 20 € vom 2. 10. 2013, Gutschriften des Bf betreffend Handyrechnungen über 35,19 € am 17. 4. 2013, über 15 € am 2. 5. 2013, über 25 € am 16. 5. 2013, über 40 € am 3. 6. 2013, über 10 € am 24. 6. 2013, über 40 € vom 1. 7. 2013, über 25 € vom 21. 3. 2013, über 125 € vom 22. 3. 2013, über 15 € vom 2. 4. 2013, über 50 € vom 16. 1. 2013,  über 15 € vom 1. 2. 2013, über 15 € vom 1. 3. 2013, über 15 € vom 2. 1. 2013, eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 1. 7. 2015 mit der Widmung "Zeugnis", eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 2. 7. 2015 mit der Wimung "Urlaub", eine Gutschrift des Bf über 10 € vom 7. 1. 2013 mit der Wimung "Eislaufen", eine Gutschrift des Bf über 25 € vom 21. 1. 2013 ohne Wimung, eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 18. 2. 2013 ohne Widmung, eine Gutschrift des Bf über 10 € vom 2. 7. 2013 mit der Widmung "Kontoausgleich", jeweils eine Gutschrift des Bf über 25 € vom 19. 5. 2014, vom 26. 5. 2014, vom 2. 5. 2014, vom 12. 5. 2014, vom 22. 4. 2014, vom 28. 4. 2014, vom 14. 4. 2014, vom 31. 3. 2014, vom 8. 4. 2014 mit der Widmung "Taschengeld", jeweils eine Gutschrift des Bf über 50 € vom 2. 5. 2014 und vom 1. 4. 2014 mit der Widmung "Handy-Rechnung" , eine Gutschrift des Bf über 15 € vom 16. 4. 2014 ohne Widmung.

Nach den Kontoauszügen findet sich eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) vom 27. 8. 2014, wonach die im Februar 1999 geborene Lisa Renate E***** bis 19. 4. 2011 ihren Hauptwohnsitz bei Claudia E***** in *****Adresse_Wien_10***** hatte, vom 19. 4. 2011 bis 15. 5. 2014 beim Bf an der Adresse *****Adresse_Bgld*****, seit 15. 5. 2014 bei Magaretha A***** (im ZMR steht beim Namen der Vermerk "Mutter") in *****Adresse_NÖ***** hatte, seit 1. 6. 2011 besteht auch ein Nebenwohnsitz bei Claudia K. Schn***** in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer*****.

Anschriften des Bf

Das Gericht erhob am 25. 11. 2015 im ZMR, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz seit 20. 7. 2001 in *****Adresse_Bgld*****, hat und seit 1. 6. 2011 einen Nebenwohnsitz bei Claudia K. Schn***** in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer*****.

Beschluss vom 1. 12. 2015

Mit Beschluss vom 1. 12. 2015, dem Finanzamt zugestellt am 9. 12. 2015, fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht festzustellen,

  1. 1. wo die Tochter des Bf Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 tatsächlich gewohnt hat,
  2. 2. ob Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 bei jemandem haushaltszugehörig war, und wenn ja, bei wem,
  3. 3. für den Fall, dass Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 weder beim Vater noch bei der Mutter haushaltszugehörig gewesen sein sollte,
    1. 1. wie hoch die Unterhaltskosten für Lisa Renate E***** gewesen sind und
    2. 2. wer diese Unterhaltskosten in welchem Umfang getragen hat,

und zwar jedenfalls durch Vornahme folgender Ermittlungen:

  1. 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf, auf den sich der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung stützten, ist samt den Akten des diesem Beschluss zugrunde liegenden Pflegschaftsverfahrens beizuschaffen.
  2. 2. Der Familienbeihilfeakt der Mutter Magaretha A***** ist vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach beizuschaffen.
  3. 3. Die mittlerweile mehr als 16 Jahre alte Tochter ist als Zeugin zu den vorstehend angeführten Fragen einzuvernehmen.
  4. 4. Die Mutter Magaretha A***** ist als Zeugin zu den vorstehend angeführten Fragen einzuvernehmen.
  5. 5. Die Unterkunftgeberin Claudia K. Schn***** ist als Zeugin zu den vorstehend angeführten Fragen einzuvernehmen.
  6. 6. Der Bf Gerald Franz E***** ist unter Vorhalt der Ermittlungsergebnisse nach 1. bis 5. als Partei zu den vorstehend angeführten Fragen einzuvernehmen.

Für die Durchführung dieser Ermittlungen und die Erstattung eines Berichts unter Aktenanschluss wird dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Der Beschluss wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen unter anderem wie folgt begründet:

Rückforderung

Das Finanzamt stützt den angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 16. 6. 2014 darauf, dass die Tochter des Bf Lisa Renate E***** im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 nicht beim Bf haushaltszugehörig gewesen sei und führt als Begründung hierfür an, dass nach einem nicht näher bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf die Tochter seit 20. 9. 2013 bei der Mutter wohne. In der Beschwerdevorentscheidung wird diese knappe Begründung im Wesentlichen wiederholt.

Es befindet sich wieder der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf in den vorgelegten Finanzamtsakten noch sind sachdienliche Ermittlungen des Finanzamts ersichtlich.

Fehlende Entscheidungsreife

Der Bf selbst hat im Verfahren angegeben, seine Tochter sei seit 6. 5. 2014 nicht mehr bei ihm haushaltszugehörig.

Das Finanzamt hat im ZMR erhoben, dass der Hauptwohnsitz der Tochter Lisa Renate E***** vom 19. 4. 2011 bis 15. 5. 2014 beim Bf an der Adresse *****Adresse_Bgld***** gewesen sei und seit 1. 6. 2011 auch ein Nebenwohnsitz bei Claudia K. Schn***** in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer***** besteht. Laut ZMR hat die Tochter den Hauptwohnsitz seit 15. 5. 2014 bei Magaretha A***** (im ZMR steht beim Namen der Vermerk "Mutter") in *****Adresse_NÖ*****.

Hiermit hat sich das Finanzamt bislang nicht auseinandergesetzt.

Grundlage für die Rückforderung ist offenkundig allein das E-Mail einer Mitarbeiterin des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach an das AV-Team des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21. 5. 2014, wonach "lt. Beschluss des Bez.Gerichtes Gänserndorf v. 6. 5. 2014" Lisa seit 20. 9. 2013 mit Zustimmung des Vaters im Haushalt der Mutter in S***** lebe.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO ist vom Finanzamt eine Beschwerde entscheidungsreif und ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Von Entscheidungsreife kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Ermittlungen das Finanzamt in der Zeit zwischen dem Vorlageantrag vom 20. 12. 2014 (im Vorlagebericht wird einmal als Datum der 20. 12. 2014, dann wieder der 20. 11. 2014 angegeben) bis zur Vorlage am 21. 10. 2015 selbst gepflogen hat.

Haushaltszugehörigkeit

Rechtlich ist für die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Bf für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 maßgeblich,

  1. 1. wo die Tochter des Bf Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 tatsächlich gewohnt hat,
  2. 2. ob Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 bei jemandem haushaltszugehörig war, und wenn ja, bei wem,
  3. 3. für den Fall, dass Lisa Renate E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 weder beim Vater noch bei der Mutter haushaltszugehörig gewesen sein sollte,
    1. 1. wie hoch die Unterhaltskosten für Lisa Renate E***** gewesen sind und
    2. 2. wer diese Unterhaltskosten in welchem Umfang getragen hat.

Begründung

Die Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen ist erforderlich.

Die Beauftragung des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart ist zweckmäßig, da es sich hierbei um jene Beihilfenbehörde handelt, die das Verwaltungsverfahren geführt hat.

Im Hinblick auf die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO auferlegte Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen ist die dem Finanzamt gesetzte Frist angemessen, zumal das Finanzamt während des insgesamt rund eineinhalb Jahre gedauert habenden Verwaltungsverfahrens ausreichend Zeit hatte, seiner gesetzlichen Ermittlungspflicht nachzukommen.

Bericht des Finanzamts vom 21. 1. 2016

Das Finanzamt berichtete am 21. 1. 2016:

Familienbild

Bei den Vorbereitungen zu den Niederschriften ist aufgefallen, dass Frau A***** Margarethe in sämtlichen Schriftstücken von verschiedenen Behörden als Kindesmutter von E***** Lisa angeführt wird. Frau Margaretha A***** ist nicht die Kindesmutter, sondern Obsorgepflichtige und die 1. EX-Frau des Kindesvaters.

Die Kindesmutter ist Frau Schü***** Claudia, ... (zugleich die 2. EX-Frau von Herrn E*****).

Frau E*****-Schn***** Claudia, geb. ... ist die jetzige Frau von Herrn E*****.

Beigefügt waren:

Niederschrift Lisa E*****

Am 19. 1. 2016 gab die Tochter des Bf, Lisa E*****, als Zeugin vernommen vor dem Finanzamt an:

1)Wo haben Sie im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 tatsächlich gewohnt?

Bei Margaretha A*****. Ich war haushaltszugehörig bei Margaretha. Ich ging damals zur Schule. Ich war im September vom 19.09.2013 auf 20.09.2013 abgängig. Am 20.09.2013 ging ich zur Margaretha A*****, auf 6 Woche Probe (wie mit dem Jugendamt ausgemacht), mein Papa hat dazu eingestimmt. Nach den 6 Wochen ist beschlossen worden, dass ich bei Margaretha auf Dauer bleiben darf. Margaretha A***** war die erste Ehefrau von meinem Papa, Herrn E*****. Meine Mutter, Frau Claudia Schü***** hat bis April 2014 an meinen Vater Unterhaltszahlungen geleistet. Ab Mai 2014 hat Margaretha die Obsorge und meine Mutter hat die Unterhaltszahlungen an Margaretha geleistet.

Alle schulischen Angelegenheiten hat Margarethe unterschrieben. Zum Unterschreiben des Lehrvertrages hat mein Vater mich begleitet, das war im März 2014, weil er da noch die Obsorge hatte.

2) Lisa war im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 bei Margarethe A*****, [*****Adresse_NÖ*****] haushaltszugehörig

3) Lisa war im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 weder beim Vater noch bei der Mutter haushaltszugehörig. Die Mutter hat an Margarethe A***** Unterhaltszahlungen ab Mai 2014 geleistet (Unterhaltsvereinbarung in Kopie). Das Geld wurde über die Bank angewiesen: € 210,00/monatlich und ab September 2014 € 47,00/monatlich, da ich dann mit einer Lehre begonnen habe. Mein Vater hat von Oktober 2013 bis April 2014 € 100,00/monatlich Taschengeld an mich überwiesen.

Seit Anfang 2015 bekomme ich die Unterhaltsleistungen (laufende Zahlungen + Raten für die nichtgeleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters) von meinem Vater über die BH Gänserndorf ausbezahlt. Die Mutter überweist mir das Geld direkt.

Niederschrift Margaretha A*****

Am 19. 1. 2016 gab die geschiedene Gattin des Bf, Margaretha A*****, als Zeugin vernommen vor dem Finanzamt an:

Lisa E***** ist seit 20.09.2013 bei mir. Zuerst war sie 6 Wochen auf Probe bei mir, danach habe ich das Sorgerecht beantragt und dieses am 06.05.2014 erhalten. Lisa hat immer wieder mit der Kindesmutter telefoniert. Die Obsorge hat weder der Vater noch die Mutter beansprucht. Danach habe ich den Antrag auf Familienbeihilfe eingegeben beim Finanzamt Gänserndorf und habe die Familienbeihilfe ab Oktober 2013 bis laufend zugesprochen bekommen. Lisa kam mit 2 Paar alten Schuhen, die zu klein waren und abgenützter Kleidung. Ich war sofort mit Lisa einkaufen. Auch die Schulsachen habe ich für Lisa besorgt. Weiter waren wir bei der Zahnärztin.

Und wir haben bei der Fürsorge für Therapie angesucht, die Lisa auch macht.

Die Kindesmutter hat ab Mai 2014 regelmäßig € 210,00/monatlich direkt an mich überwiesen und ab September 2014 € 47,00/monatlich. Ich habe auf die Unterhaltszahlungen im Zeitraum Oktober 2013-April 2014 verzichtet, da diese an den Vater gingen.

Der Kindesvater hat von Oktober 2013—April 2014 € 100,00 Taschengeld an Lisa überwiesen. Danach hat der Vater nichts mehr an Unterhalt geleistet.

Dann ging ich zur BH Gänserndorf zum Herrn K***** und beantragte Alimente von Herrn E***** über die BH Gänserndorf. Seit Anfang 2015 überweist die BH Gänserndorf € 130,90 + die Ratennachzahlung (ab Oktober 2013) von Herrn E***** an mich.

Seit September 2015 bezahlt er € 48,00 + die Ratenzahlung.

Ich habe für Lisa E***** die Obsorge, ich komme für sie auf-mit allen Rechten und Pflichten!

Lisa war ab dem 20.09.2013 bei mir.

Niederschrift Claudia E*****-Schn*****

Am 21. 1. 2016 gab die jetzige Gattin des Bf, Claudia E*****-Schn*****, als Zeugin vernommen vor dem Finanzamt an:

Wie lang waren Sie Unterkunftgeberin für Lisa E*****?

Ab März 2011. Ich habe Lisa E***** nie abgemeldet! Ihr Zimmer blieb bis Mai 2014 (Obsorge übertragen an Frau A*****) unverändert.

Die Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Nahrung) für Lisa wurden von meinem Mann (Lisas Vater) übernommen und bezahlt! Wir waren eine richtige „Patchworkfamily“.

Wo hat Lisa im Zeitraum Oktober 2013 —— Juli 2014 gewohnt?

Definitiv nicht bei mir. Ich kann nicht sagen und noch weniger bestätigen, wo sich Lisa in diesem Zeitraum aufgehalten hat.

Bezüglich Unterhaltszahlungen meines Mannes an sein Kind Lisa E***** kann ich bestätigen, dass mein Mann diese getätigt hat (Taschengeld ca. € 100/monatlich, Handyrechnung, Kleidung, Schulsachen).

Niederschrift Gerald E*****

Am 21. 1. 2016 gab der Bf, Gerald E*****, als Partei vernommen vor dem Finanzamt an:

Wo hat Lisa E***** im Zeitraum Oktober 2013- Juli 2014 tatsächlich gewohnt?

Ohne meine Zustimmung in S*****! Es gab am 19. September eine Auseinandersetzung zwischen meiner Tochter und mir, wo sie sich über die Nacht aus unserer Wohnung entfernt hat. Das ist polizeilich und auch im Jugendamt (MA11) dokumentiert. Das Jugendamt hat versucht am nächsten Tag zu vermittelt zwischen Lisa und mir und das Jugendamt hat empfohlen, dass Lisa bei Frau A***** in S***** wohnen soll-für die Dauer von 4 Wochen.Nach den 4 Wochen, ich glaube es war der 24.10.2013, gab es wieder eine Sitzung beim Jugendamt (Frau A*****, Lisa, Mitarbeiter von Jugendamt und ich). Dort gab es wieder eine verbale Auseinandersetzung, worauf hin ich aufgestanden bin und gegangen bin.

Lisa hat ab 19.September nicht mehr bei mir in Wien, in [*****Adresse_Wien_andere_Türnummer*****] gewohnt.

Bei wem war Lisa im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 haushaltszugehörig?

Bei mir nicht! Sie war bei Frau A***** haushaltszugehörig. Ob Lisa tatsächlich dort war, weiß ich nicht!

Wann bekam Frau Arifl die Obsorge für Lisa?

Ab 06. Mai 2014 (durch das BG Gänserndorf zugesprochen)!

Ich habe sofort das Einvernehmen mit dem Finanzamt Oberwart hergestellt und die Familienbeihilfe einstellen lassen. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2014 und Juli 2014 in Höhe von € 383,90 habe ich zurückbezahlt!

Ich als Obsorgeberechtigter bis 06.05.2014 sehe daher nicht ein, die ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 zurückzuzahlen. Ich war bis 06.05.2014 der Obsorgeberechtigte.

Für den Zeitraum wo Lisa nicht bei Ihnen haushaltszuqehöriq war, (Oktober2013 bis Mai 2014) — wie hoch waren die Unterhaltsleistungen an Lisa?

Ich habe ca. € 100/monatlich direkt auf das Konto von Lisa überwiesen (siehe Kontoauszüge). Zusätzlich habe ich Ihre Handyrechnung bezahlt, das waren ca. € 25,00 - € 30,00/monatlich). Außerdem wurde sie Anfang September (kurz vor ihrem Auszug) von mir neu eingekleidet. Wir waren in der Shopping City, ich habe sie "von oben bis unten" nach ihren Wünschen komplett eingekleidet. Ich habe auch Schulsachen für Lisa gekauft.

Ich wurde von Frau A***** im Jänner 2014 aufgefordert für eine Schulveranstaltung € 100,00 zu überweisen. Dem bin ich auch nachgekommen. Ich habe es direkt an Lisas Konto überwiesen.

In der Rechtssache Lisa E***** gegen mich wegen Unterhaltsforderungen bin ich rechtskräftig zu monatlichen Zahlungen aufgefordert.

Es gibt eine Mindestzahlung, die sofort fällig war-sonst drohte Exekution. Die Mindestzahlung habe ich bezahlt. Der restliche offene Betrag wurde mir eine Ratenzahlung gewährt, der ich auch nachkomme (siehe Kontomitteilung der BH Gänserndorf).

Ich vertrete die Meinung, da ich mich nicht an der Familienbeihilfe bereichert habe, sondern in den angeführten Teilbeträgen an Lisa diese überwiesen habe und ich mir daher keiner Schuld bewusst bin, die Rückforderung zu Unrecht besteht!

Ich bin bereit, eventuell festgestellte Differenzen zwischen Auszahlung (Familienbeihilfe) und Überweisungsbetrag (getätigte Zahlungen an Lisa lt. Kontoauszug) diese an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Familienbeihilfenakt

Aus dem Familienbeihilfenakt des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach ergibt sich, dass Margaretha A***** mit Telefax vom 15. 5. 2014 beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach für ihre Pflegetochter Lisa E***** Familienbeihilfe beantragt hat. Lisa wohne seit 20. 9. 2013 bei ihr, Margaretha A***** finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.

Beigefügt war neben einer Meldebestätigung eine Kopie des Obsorgebeschlusses vom 6. 5. 2014.

Pflegschaftsakt

Aus dem zunächst vom Bezirksgericht Favoriten und dann vom Bezirksgericht Gänserndorf geführten Pflegschaftsakt betreffend Lisa E***** ergibt sich für die hier zu beurteilende Streitfrage:

Dem Vater Gerald E***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 8. 3. 2011 auf Grund einer Vereinbarung der Eltern von diesem Tag allein mit der Obsorge für Lisa E***** betraut.

Mit Telefax vom 14. 1. 2014 an das Bezirksgericht Favoriten suchte Margaretha A***** um das Sorgerecht für Lisa E***** an. Lisa lebe seit 20. 9. 2013 mit Zustimmung der Fürsorge und des Vaters in ihrem Haushalt in S*****. Lisa fühle sich beim Vater nicht wohl. Am 19. 9. 2013 sei die Situation eskaliert und Lisa von zu Hause weggelaufen. Sie habe sich am 20. 9. 2013 bei ihr gemeldet, worauf Lisa und Margaretha A***** zur Polizei und zum Jugendamt gegangen seien.

Einem Kanzleivermerk des nunmehr zuständig gewordenen Bezirksgerichts Gänserndorf vom 10. 2. 2014 zufolge habe der Vater telefonisch bekannt gegeben, dass sich Lisa in S***** aufhalte. Margaretha A***** sei seine Ex-Frau, Lisa sei bei ihm in Wien wegen der Schule gemeldet.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf berichtete dem Bezirksgericht Gänserndorf am 20. 2. 2014 unter anderem:

Am 8.1.2014 wurde ein Hausbesuch bei Familie A***** durchgeführt und auch ein persönliches Gespräch mit Lisa geführt. Sie befindet sich seit November 2013 in der Familie, nachdem dies bei einer Aussprache am Amt für Jugend und Familie vorerst so mit dem Vater besprochen wurde. Seitdem hat sie aber kaum Kontakt zu diesem. Er melde sich nicht und meidet den Kontakt mit Lisa...

Lisa selber gibt an, sich im Haus der Familie A***** sehr wohl zu fühlen. Hier habe sie erst lernen müssen, dass sie auch ihre eigene Meinung sagen dürfe, dies oft auch von ihr gefordert wurde. Man befasse sich hier mit ihr, es gäbe ein Familienleben. Sie möchte nicht mehr in den Haushalt des Vaters und der Stiefmutter zurückkehren. Nach Beendigung der Schule möchte sie eine Lehre beginnen. Seitens der Kinder- und Jugendhilfe wird der Weiterverbleib Lisas wie auch die Obsorgeübertragung an Frau A***** Margaretha befürwortet.

Die Mutter Claudia E***** (Claudia Schü*****) erklärte am 17. 2. 2014 keinen Einwand gegen die Obsorgeübertragung zu haben.

Der Vater Gerald E***** sprach sich am 27. 2. 2014 unter Anführung verschiedener Argumente gegen eine Obsorgeübertragung aus. Es sei beim Jugendamt dokumentiert, dass Lisa gegen seinen Willen bei Margaretha A***** lebe.

In einer weiteren Äußerung vom 4. 3. 2014 gab der Vater Gerald E***** unter anderem an, dass Lisa seit September 2013 in S***** lebe und ihm von Jugendamt gesagt worden sei, er solle Lisa bis zum nächsten Kontakt im Oktober gegen seinen Willen und Wunsch bei Frau A***** leben lassen. Lisa sei geboten worden

1 eigenes Zimmer

1 Handy (jedes Jahr ein neues, und das vom Geburtstag 2013 war nach 3 Wochen kaputt, Reparatur: 200 Euro)

1 Handytarif mit 1000 min. 1000 SMS und unlimitiertem Internet

1 TV im eigenen Zimmer (sollte unter der Woche um ca. 22 bis 23 Uhr mit dem eingebauten Timer abgeschaltet werden und am Wochenende bis zum Einschlafen, doch die Realität sah so aus dass ich beim Schlafengehen den TV abdrehte)

1 Wii Spielstation mit den Spielen nach ihren Wünschen (Singstar, Dance usw)

1 Laptop mit Internetzugang

Taschengeld und Geld für sonstige diverse Zahlungen

Tanzunterricht

Ausgang bis zwischen 19 und 21 Uhr, Ausgang mit auswärts schlafen

einladen von Freunden auch mit bei uns schlafen

Unterricht zu Hause wie kochen, Wäsche waschen.

Margaretha A***** gab am 12. 3. 2014 in einem Schreiben unter anderem an, dass Lisa bereits im Frühling 2012 das erste Mal das Gespräch mit ihr gesucht habe. Im Sommer 2013 habe Margaretha A***** Gerald E***** angeboten, Lisa in den Ferien für ein paar Wochen zu sich zu nehmen. Im September 2013 habe Gerald E***** von Margaretha A***** verlangt, Lisa zu sagen, dass sie sie nicht aufnehmen könne und wolle, worauf Margaretha A***** ein Gespräch mit Lisa zusagte. Am 17. 9. 2013 sei die Situation eskaliert. Gerald E***** habe Lisa gesagt, Margaretha A***** könne Lisa am 19. 9. 2013 zu sich holen und habe dies Margaretha A***** auch mit SMS mitgeteilt. Am 19. 9. 2013 um 16:30 Uhr sei Margaretha A***** in die Wohnung zu Gerald E***** gekommen, worauf dieser Lisa nicht gehen lassen habe wollen. Margaretha A***** sei nach einem Telefonat mit dem Jugendamt wieder nach Hause gefahren, wo sie gegen 22 Uhr von der Polizei angerufen worden sei, dass Lisa von zu Hause weggelaufen sei. Am nächsten Tag um etwa 7:30 Uhr habe sich Lisa bei Margaretha A***** telefonisch gemeldet, Margaretha A***** habe dann den Vater, die Polizei und das Jugendamt informiert. Sei 20. 9. 2013 lebe Lisa bei ihr.

Lisa E***** erklärte am 1. 4. 2014 bei Gericht die näheren Umstände der Vorfälle am 17. 9. 2013. Sie wohne seit 20. 9. 2013 "eigentlich" bei Margaretha A*****. Mit dem Vater habe sie sich im Februar 2014 in einem Kaffeehaus im Donauzentrum getroffen.

Der Bf erklärte am 15. 4. 2015 vor Gericht, dass er es akzeptiere, wenn seine Tochter unbedingt in S***** wohnen wolle. Er möchte auch, dass das Sorgerecht auf Margaretha A***** übertragen werde.

Mit Beschluss vom 6. 5. 2015 entzog das Bezirksgericht Gänserndorf dem Vater Gerald E***** das Recht der Obsorge für Lisa E***** und übertrug dieses an Margaretha A*****.

Mitteilungsheft

Aus der vom Finanzamt zum Akt genommenen Kopie des Mitteilungshefts der Schule für Lisa E***** ergibt sich unter anderem, dass Margaretha A***** am 22. 9. 2013 eingetragen hat, dass Lisa Freitag, 20. 9. in der Früh zu Margaretha A***** gekommen und mit Gerald E***** ausgemacht sei, dass Lisa die nächsten fünf Wochen bei ihr lebe. Der Schule wurden Kontaktdaten von Margaretha A***** bekannt gegeben.

Unterhalt

Am 16. 12. 2014 verpflichtete sich Gerald E***** zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für Lisa E***** in der Zeit von 1. 10. 2013 bis 28. 2. 2014 von 271 € und vom 1. 3. 2014 bis 31. 8. 2014 von 322 €, danach von 133 € an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als gesetzliche Vertreterin. Der Bf habe von Jänner bis Mai 2014 bisher 575 € an Unterhalt geleistet.

Die Mutter Claudia Schü***** hat sich gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien am 22. 7. 2014 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 210 € ab 1. 10. 2013 verpflichtet. Zuvor bestand eine Unterhaltsverpflichtung auf Grund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. 5. 2011 von monatlich 195 €, diese wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom  27. 1. 2015 ab 1. 9. 2014 zufolge der Lehrlingsentschädigung von Lisa i. H. v. 558 € und der Unterhaltspflicht des Vaters von 133 € auf monatlich 47 € herabgesetzt.

Laut Kontoauszug der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. 1. 2016 bestehen folgende Buchungen auf dem Unterhaltskonto betreffend Lisa E*****:

01.10.2013

Forderung

 

-271,00

 

Unterhalt laufend /

für 10.2013

01.11.2013

Forderung

 

-271,00

 

Unterhalt laufend / für 11.2013

01.12.2013

Forderung

 

-271,00

 

Unterhalt laufend /

für 12.2013

01.01.2014

Forderung

 

-271,00

 

Unterhalt laufend /

für 01.2014

01.02.2014

Forderung

 

-271,00

 

Unterhalt laufend /

für 02.2014

01.03.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend / für 03.2014

01.04.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend / für 04.2014

01.05.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend / für 05.2014

01.06.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend

I

für 06.2014

01.07.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend / für 07.2014

01.08.2014

Forderung

 

-322,00

 

Unterhalt laufend / für 08.2014

01.09.2014

Forderung

 

-37,01

 

Unterhalt laufend / für 09.2014

09.09.2014

Forderung

 

-95,99

 

Unterhalt laufend / für 09.2014

01.10.2014

Forderung

 

-2,10

 

Unterhalt laufend /

für 10.2014

01.10.2014

Forderung

 

-130,90

 

Unterhalt laufend /

für 10.2014

01.11.2014

Forderung

 

-130,90

 

Unterhalt laufend / für 11.2014

01.11.2014

Forderung

 

-2, 10

 

Unterhalt laufend

/

für 11.2014

24.11.2014

Forderung

 

130,00

 

Verfahrenskosten / für 10.2014

26.11.2014

Einzahlung

 

 

617,79

Gerald Franz. E***** BLZ: 6000

01.12.2014

Forderung

 

-2,10

 

Unterhalt laufend / für 12.2014

01.12.2014

Forderung

 

-130,90

 

Unterhalt laufend / für 12.2014

03.12.2014

Einzahlung

 

 

130,90

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

01.01.2015

Forderung

 

-133,00

 

Unterhalt laufend / für 01.2015

07.01.2015

Einzahlung

 

 

120,71

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

07.01.2015

Einzahlung

 

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

07.01.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

14.01.2015

Forderung

-25,00

 

Sonst. Exekutionskosten / für 1

01.02.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 02.2015

04.02.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

04.02.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

01.03.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend

I

für 03.2015

04.03.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

04.03.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

01.04.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 04.2015

07.04.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

07.04.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

01.05.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 05.2015

05.05.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

05.05.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

01.06.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend

I

für 06.2015

05.06.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

05.06.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 6000 1

01.07.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 07.2015

06.07.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

06.07.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ:60001

01.08.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend / für 08.2015

04.08.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

04.08.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

01.09.2015

Gutschrift

81,00

 

Unterhalt laufend /

für 09.2015

01.09.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 09.2015

04.09.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerafd Franz E***** BLZ: 60000

04.09.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz Erdefy BLZ: 60000

01.10.2015

Gutschrift

81,00

 

Unterhalt laufend / für 10.2015

01.10.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend / für 10.2015

06.10.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

06.10.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60001

01.11.2015

Gutschrift

81,00

 

Unterhalt laufend

I

für 11.2015

01.11.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend / für 11.2015

04.112.015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

04.11.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

01.12.2015

Gutschrift

81,00

 

Unterhalt laufend / für 12.2015

01.12.2015

Forderung

-133,00

 

Unterhalt laufend /

für 12.2015

04.12.2015

Einzahlung

 

133,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

04.12.2015

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

01.01.2016

Forderung

-52,00

 

Unterhalt laufend

I

für 01.2016

04.01.2016

Einzahlung

 

52,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

05.01.2016

Einzahlung

 

118,00

Gerald Franz E***** BLZ: 60000

Summe der Bewegungen

-5.298,00

4.051,40

Neuer Saldo / Rückstand

-1.246,60

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Eltern der im Februar 1999 geborenen Lisa E***** sind der Bf Gerald E***** und Claudia E*****, nunmehrige Claudia Schü*****.

Gerald E***** war zunächst mit Margaretha A***** verheiratet. Nach der Scheidung ehelichte er Claudia Schü*****. Nunmehr ist der Bf mit Claudia E*****-Schn***** verheiratet.

Im Beschwerdezeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 wohnte der Bf mit seiner nunmehrigen Gattin Claudia E*****-Schn***** in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer*****.

Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Favoriten vom 8. 3. 2011 kam dem Bf seit diesem Tag die alleinige Obsorge für Lisa E***** zu.

Bis September 2013 gehörte Lisa E***** dem Haushalt von Gerald E***** und Claudia E*****-Schn***** in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer***** an. Sie wohnte dort in einem eigenen Zimmer und erhielt vom Bf Naturalunterhalt einschließlich Taschengeld und Geld für verschiedene Zahlungen.

Nach der Trennung ihrer Eltern war es der Wunsch von Lisa, bei ihrem Vater zu wohnen. Das Verhältnis zum Vater und zu seiner jetztigen Ehegattin verschlechterte sich im Lauf der Zeit. Lisa suchte 2012 den Kontakt zu Margaretha A*****, die auch versuchte, zwischen Vater und Tochter zu vermitteln.

Am 17. 9. 2013 kam es zu einem heftigen Streit von Lisa mit ihrem Vater. Am 19. 9. 2013 wollte Margaretha A***** Lisa abholen und zu sich nehmen, was der Vater aber nicht zuließ. Am 19. 9. 2013 verließ Lisa die väterliche Wohnung, worauf die Polizei eingeschaltet wurde. Am Morgen des 20. 9. 2013 telefonierte Lisa mit Margaretha A*****, traf sich daraufhin mit dieser und ging gemeinsam mit dieser zur Polizei und zum Jugendamt.

Seit dem 20. 9. 2013 gehörte Lisa dem Haushalt von Margaretha A***** an. Der Wohnungswechsel von Lisa erfolgte gegen den Willen des Bf. Zunächst war ein Wohnungswechsel nur für einige Wochen geplant. Im Zuge des Pflegschaftsverfahrens hat sich der Bf dann letztlich mit dem Wohnungswechsel einverstanden erklärt.

Die Mutter von Lisa, Claudia Schü*****, war zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 195 € verpflichtet. Zufolge einer Vereinbarung mit der Jugendwohlfahrtsbehörde vom 22. 7. 2014 wurde der Unterhalt rückwirkend ab 1. 10. 2013 auf 210 € erhöht, mit Gerichtsbeschluss vom 27. 1. 2015 ab 1. 9. 2014 auf Grund der Lehre von Lisa auf monatlich 47 € herabgesetzt. Bis April 2014 erfolgten die Unterhaltszahlungen der Mutter an den damals obsorgeberechtigten Vater. Seit Mai 2014 gingen die Unterhaltszahlungen der Mutter an Margaretha A*****, in weiterer Folge überweis die Mutter ihrer Tochter den Unterhalt direkt.

Am 16. 12. 2014 verpflichtete sich Gerald E***** zur Zahlung eines monatlichen
Unterhalts für Lisa E***** in der Zeit von 1. 10. 2013 bis 28. 2. 2014 von 271 € und vom
1. 3. 2014 bis 31. 8. 2014 von 322 €, danach von 133 € an die Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf als gesetzliche Vertreterin. Am 26. 11. 2014 zahlte der Bf erstmals einen Betrag von 617,79 € an den Amtsvormund. Von den bis 5. 1. 2016 aufgelaufenen Unterhaltsforderungen (einschließlich Exekutionskosten) von 5.298,00 € hatte der Bf bis dahin 4.051,40 € getragen, der Rückstand betrug 1.246,60 €.

Der Bf hat im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 Lisa etwa 100 € monatlich als Taschengeld auf ihr Konto überwiesen, die Mobilfunkrechnungen von etwa 25 € bis 30 € monatlich bezahlt, und fallweise weitere Überweisungen von Kleinbeträgen auf das Konto von Lisa - zu Details siehe die Beilagen zum Schreiben des Bf vom 7. 9. 2014 - getätigt. Im Jänner 2014 leistete der Bf auch einen Beitrag von 100 € zu einer Schulveranstaltung.

Von Jänner bis Mai 2014 leistete der Bf 575 € an Unterhalt für Lisa. Vor ihrem Auszug im September 2014 wurde Lisa auf Kosten des Bf in der Shopping City "komplett neu eingekleidet" und kaufte der Bf auch die Schulsachen für Lisa.

Im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 wurden Unterhaltskosten für Lisa überwiegend nicht von Gerald E***** getragen.

Für diesen Zeitraum bezog sowohl der Bf als auch - auf Grund ihres Antrags vom 15. 5. 2014 - Margaretha A***** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Lisa.

Mit Beschluss vom 6. 5. 2015 entzog das Bezirksgericht Gänserndorf dem Vater Gerald
E***** das Recht der Obsorge für Lisa E***** und übertrug dieses an Margaretha A*****.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Sie sind auch nicht strittig.

Die Angabe im Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. 2. 2014, Lisa befinde sich "seit November 2013" bei der Familie A*****, dürfte auf einem Irrtum beruhen, zumal in diesem Bericht der genaue Zeitpunkt des Auszugs nicht von Bedeutung war.

Die Annahme im Beschluss vom 1. 12. 2015, dass Margaretha A***** die Mutter von Lisa sei, stützte sich auf die E-Mail des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach an das AV-Team des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21. 5. 2014 und die Beschwerdevorentscheidung vom 19. 11. 2014. Der nähere Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt dem Gericht unbekannt.

Bemerkt wird, dass der Bf in seinen Eingaben als Adresse *****Adresse_Wien***** angibt, der gemeinsame Haushalt mit Claudia E*****-Schn***** aber in *****Adresse_Wien_andere_Türnummer***** bestanden haben soll.

Rechtsgrundlagen

§ 2 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967 (§ 2 FLAG 1967) lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 2 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961 (§ 2 BAO) lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 141 BAO lautet:

§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

§ 169 BAO lautet:

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 265 BAO lautet:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 269 BAO lautet:

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der Bf hat zuletzt in der Niederschrift vom 21. 1. 2016 die Ansicht vertreten, ihm stehe als damals Obsorgeberechtigten bis Mai 2014 Familienbeihilfe für Lisa zu. Er habe sich nicht an der Familienbeihilfe bereichert, sondern den Gegenwert in Form verschiedener Überweisungen auf das Konto von Lisa an Lisa weitergegeben. Abgesehen von der bereits erfolgten Rückzahlung für Juni und Juli 2014 wäre der Bf bereit, allfällige Differenzen zwischen den ihm vom Finanzamt überwiesenen Beträgen und den Beträgen, die er Lisa zukommen hat lassen, an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das FLAG 1967 dem Obsorgeberechtigten als solchen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe einräumt.

Wie bereits im Beschluss vom 1. 12. 2015 ausgeführt, ist für die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Bf für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 maßgeblich, wo Lisa E***** in den einzelnen Monaten im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 haushaltszugehörig war oder wer diesem Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Lisa getragen hat.

Nach den getroffenen und - siehe auch die Niederschriften vom 19. 1. 2016 und vom 21. 1. 2016 - unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war Lisa im Beschwerdezeitraum bei Margaretha A***** haushaltszugehörig.

Ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Lisa für diesen Zeitraum zufolge Haushaltszugehörigkeit beim Bf scheidet somit aus.

Das Gesetz sieht in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 einen primären Anspruch derjenigen Person vor, bei der das Kind i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 haushaltszugehörig ist.

Haushaltszugehörig war Lisa bei Margaretha A*****. Lisa ist weder deren leibliche Tochter (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967), noch deren Wahlkind oder dessen Nachkomme (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG 1967) oder deren Stiefkind (§ 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967).

§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 zählt auch "Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)" zu den Kindern i. S. d. FLAG 1967. An die Stelle von §§ 186 und 186a ABGB i. d. F. bis zum BGBl. I Nr. 135/2000 sind die §§ 184 und 185 ABGB i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2000 getreten. Nach diesen Bestimmungen sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

Die Pflegeeltern haben als externes Moment die Pflege und Erziehung tatsächlich bereits zu besorgen und es muss zudem als internes Moment zumindest die Absicht bestehen, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung herzustellen. § 184 ABGB setzt nicht voraus, dass ein Obsorgeverhältnis zum Kind besteht oder beabsichtigt ist bzw. dass von der mit der Obsorge betrauten Person eine solche Ermächtigung i. S. d. § 139 Abs. 1 ABGB dem Verhältnis zu Grunde liegt. Das Pflegeverhältnis kann daher auch bloß kokludent hergestellt worden sein (vgl. Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 184 ABGB Rz 5 m. w. N.). Allerdings liegt keine Pflegeelternschaft vor, wenn das Kind nur vorübergehend betreut wird (vgl. Deixler-Hübner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 184 ABGB Rz 6 m. w. N.).

Das Bundesfinanzgericht kann es dahingestellt lassen, ob zwischen Lisa und Margaretha A***** bereits seit September / Oktober 2013 ein Pflegeverhältnis i. S. d. § 184 ABGB bestand, da der Wohnungswechsel zunächst nur für einige Wochen geplant war.

Auch wenn Margaretha A***** nicht als Pflegemutter, deren Haushalt Lisa angehört, gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums primär anspruchsberechtigt gewesen sein sollte und es daher gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten ankommt, ist für den Bf nichts gewonnen:

Der Bf hat im Beschwerdezeitraum nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht den überwiegenden Unterhalt für Lisa geleistet.

Der Regelbedarfssatz als grobe Richtschnur für den Mindestunterhalt für 10- bis 15jährige Kinder betrug im Jahr 2013 358 € (siehe etwa bei Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm. 100). Die tatsächlichen Unterhaltskosten für Lisa im Beschwerdezeitraum stehen nicht fest.

Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass mit Zahlungen von etwa 100 € monatlich und weiteren kleineren Zahlungen für Mobilfunkgebühren und sonstige Aufwendungen durch den Bf von einer Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts von Lisa im Beschwerdezeitraum keine Rede sein kann.

Der Bf hatte daher im Beschwerdezeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Abgesehen davon, dass ein Taschengeld keine Weiterleitung von Familienbeihilfe darstellt, steht der Umstand, dass die Familienbeihilfe von einer Person, die diese zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat, an das Kind, für das Familienbeihilfe geleistet wurde, weitergeleitet wurde, einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. für viele VwGH 29. 9. 2010, 2007/13/0120 oder VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0174).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

 

 

 

Wien, am 4. Februar 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 185 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174
VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120

Stichworte