BFG RV/7104754/2018

BFGRV/7104754/20182.11.2018

Fortgesetztes Verfahren: Vertrag über Erb- und Pflichtteilsverzicht kein Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104754.2018

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Prantl Georg, Mahlerstraße 13, 1010 Wien , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31.Mai.2012, Erf.Nr. 000 betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33  TP 20 Abs.1 lit.b Gebührengesetz 1957, (GebG), zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Entscheidungsgründe

Aus Anlass ihrer bevorstehenden Eheschließung vereinbarten die Beschwerdeführerin, (Bf.), und ihr zukünftiger Ehemann, A. am 29.02.2012 einen „Erb-und Pflichtteilsverzicht“ in Form eines Notariatsaktes.

Darin wird folgendes festgehalten:

„Die Bf.( vollständiger Name wird angeführt) verzichtet  gegenüber A. vorbehaltlos und unwiderruflich auf die Geltendmachung ihres Erbrechtes und ihres gesetzlichen Pflichtteils einschließlich Schenkungspflichtteil hinsichtlich dessen gesamten Vermögens.

Die Bf. verpflichtet sich nach dem Tod von A.  die ( lt. Vertragspunkt II in dessen Alleineigentum stehende) Wohnung aaaa binnen sechs Monaten nach dessen Tod von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben und verzichtet unwiderruflich auf jeden Räumungsaufschub.

Dafür erhält die Bf. nach dem Tod von A. Euro 100.000,00 (Euro Hunderttausend) sofern die Ehe zwischen der Bf. und A. zum Todeszeitpunkt von A. noch nicht drei Jahre gedauert hat und ihr und ihr keine unbefristete Witwenpension nach A. gebührt, sonst 50.000,00 Euro (Euro Fünfzigtausend). Dieser Anspruch der Bf. ist höchstpersönlich und unvererbbar.“

Die belangte Behörde wertete diese Vereinbarung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG und setzte- unter Zugrundelegung des Abfindungsbetrages von Euro 100.000,00,- die Rechtsgeschäftsgebühr im Betrage von Euro 2000,00 fest.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. in eventu die Neubemessung der Gebühr unter Zugrundlegung des Abfindungsbetrages von Euro 50.000,00. Mit Erkenntnis vom 31.August 2016 wies das Bundesfinanzgericht die als Beschwerde zu behandelnde Berufung als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Vertreter Revision an den Verwaltungsgerichtshof, (VwGH),

Der VwGH hob das in Revision gezogene Erkenntnis des BFG mit Erkenntnis vom 11.September 2018, Zl. Ra 2016/16/0110-9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt:

"Soweit das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertritt, dass mit der streitgegenständlichen Vereinbarung ein-wegen der erst zu erfolgenden Eheschließung-zweifelhaftes Erbrecht der Revisionswerberin gegenüber ihren Vertragspartner neu geregelt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Wie sich aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Vereinbarung ergibt, wollten die Vertragsparteien lediglich für den Fall der späteren Eheschließung eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge (einschließlich des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches) treffen. Dass zwischen den Vertragspartnern bei Abschluss der Vereinbarung ein Streit über Art oder Ausmaß des der Revisionswerberin im Falle des Todes ihres Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erbrechtes beständen hätte, nimmt das Bundesfinanzgericht nicht an. Der Umstand, dass die gesamte Vereinbarung (einschließlich des Anspruches der Revisionswerberin auf den Abfindungsbetrag)nur unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung geschlossen wurde, führt nicht zu einer für die Annahme eines Vergleichs erforderlichen Ungewissheit der Sach-und Rechtslage. Im Übrigen geht aus der streitverfangenen Vereinbarung auch nicht hervor, dass der Revisionswerberin unabhängig von der späteren Eheschließung ein Abfindungsbetrag im Falle des Todes des Vertragspartners zustehen solle.

Eine Vereinbarung, in der die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, stellt aber keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar. (vgl. VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 19.09.1956, 1569/54, VwSlg 1471/F)

Da das Bundesfinanzgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs.2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

§ 63 Abs.1 Vewaltungsgerichtshofgesetz 1985, (VwGG), lautet:

„Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen ."

Somit war seitens des BFG spruchgemäß zu entscheiden

Zulässigkeit der Revision :

Gemäß § 280 Abs. 1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die Entscheidung über die Beschwerde (Stattgabe) ist Folge der in § 63 Abs. 1 VwGG normierten Bindung des BFG an Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 2. November 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 TP 20 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH 21.03.2012, 2011/16/0122
VwGH 11.09.2018, Ra 2016/16/0110

Stichworte