BFG RV/7103952/2019

BFGRV/7103952/201923.6.2020

Aufwendungen für ein Laptop sind im Rahmen der Ausbildung am BFI als Werbungskosten anzuerkennen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103952.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 1. April 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:

 

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe (Gutschrift) sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) ist von Beruf Maschinenschlosser und bei der ***1*** nichtselbständig tätig. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 machte er als Werbungskosten neben hier unstrittigen Ausbildungskosten (Werkmeister Maschinenbau an der Technisch Gewerblichen Abendschule des BFI Wien) sowie geringfügigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Aufwendungen für ein Tablet samt Zubehör, noch zusätzlich Aufwendungen für einen Gaming-Laptop samt Zubehör geltend und zwar in der Höhe von 1.837,37€. Auf Ersuchen des Finanzamtes (Schreiben vom 27.02.2019) legte er eine Aufgliederung seiner Werbungskosten und die dazugehörigen Belege vor und führte in seiner Vorhaltsbeantwortung aus, er sei Schlosser, mache die Ausbildung zum Werkmeister Maschinenbau und habe weder von seinem Arbeitgeber noch von sonstigen Förderstellen Ersätze für die ihm erwachsenen Aufwendungen bekommen.

 

In dem am 01.04.2019 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 1.371,62 an und führte in seiner Begründung hiezu folgendes aus:

" Bei den von Ihnen beantragten Arbeitsmitteln konnten folgende Kosten berücksichtigt werden: Samsung-Tablet sowie deren Zubehör (Tasche, Bildschirmschutz) und das Microsoft-Office-Paket unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 40 %. Ebenso wurden die Ausgaben für Klarsichthüllen und Schnellhefter berücksichtigt. Aufwendungen für einen Gaming-Laptop und Zubehör zählen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung und können somit als Werbungskosten keine Anerkennung finden.

Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung haben wir nicht berücksichtigt, da die Aufwendungen niedriger sind als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von € 2.722,35."

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 03.04.2019 eingebrachten Beschwerde wurde eingewendet, das vom Finanzamt berücksichtigte Tablet werde zwar für seine Ausbildung benötigt, der Wert und Nutzen des Laptops sei aber wichtiger, weil er dieses für die Programme Word, Excel, Powerpoint und auch unter anderem für Zeichenprogramme "Autocart" usw. benötige. Das Tablet werde hingegen für Dropbox, Rechenaufgaben und schulische Aktivitäten verwendet.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2019 führte das Finanzamt aus, im Erstbescheid seien die Kosten für das MS-Office-Paket und Tablet (unter Berücksichtigung des auszuscheidenden Privatanteiles anerkannt worden. Der Proworx-Gaming-PC hingegen sei der Privatsphäre zuzuordnen. Da die vom Bf. beschriebenen Tätigkeiten auf dem Tablet durchführbar sind, war die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schreiben vom 19.04.2019 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus, dass ihm der Laptop zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dieser für seine Ausbildung unabdingbar sei. Alle Autocutprogramme , Word, Excel, Powerpoint, diverse Rechenprogramme und künftig auch Hydraulik und Pneumaticprogramme würden einen PC erfordern, im übrigen sei auch das Arbeiten auf einem 17 Zoll Bildschirm inklusive Tastatur benutzerfreundlicher als auf einen 10 Zoll Touchpad. Es werde daher ersucht auch die Kosten für den Laptpo anzuerkennen.

Im Vorlagebericht vom 18.07.2019 führte das Finanzamt dazu in seiner Stellungnahme aus, es könne wohl nicht bestritten werden, dass der streitgegenständliche Laptop wohl auch teilweise beruflich verwendet wird, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle möglichen Office-Anwendungen ausschließlich auf dem Tablet erledigt werden können. Die Anschaffungskosten seien aber, da sie über € 400 liegen, zu aktivieren. Der Laptop und das Zubehör sei in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen, zu aktivieren seien somit € 1891,35. Wie aus den vom Bf. vorgelegten Belegen ersichtlich ist, habe er den vorherigen Computer 8 Jahre lang genutzt. Da es sich bei dem Altgerät um einen Standrechner handelte und diese erfahrungsgemäß aufgrund der, im Vergleich zu ähnlich gepreisten mobilen Geräten, wesentlich höheren Leistungsfähigkeit länger nutzbar sind, müsse für den neuen Laptop von einer kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden. Die Behörde gehe deshalb in Anlehnung an die Nutzungsdauer des Altgerätes des Bf. von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren aus. Die Jahres-Afa wäre somit in Höhe von € 378,27 anzusetzen.
Da die Anschaffung allerdings erst im zweiten Halbjahr erfolgt sei, woraus folge, dass auch die erstmalige Inbetriebnahme erst im zweiten Halbjahr erfolgt sei, könne somit im Jahr 2018 nur eine Halbjahres-AfA iHv € 189,14 angesetzt werden.
Es werde daher beantragt der Beschwerde teilweise stattzugeben und die zu berücksichtigenden Werbungskosten um € 113,48 zu erhöhen.

Nach seitens des BFG erfolgter Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde (Fachbereich) zum Zweck der Abklärung der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen übermittelte diese dem BFG am 15. Juni 2020 die folgende ergänzende ( berichtigende) Stellungnahme :

"Bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat, bestätige ich Ihnen, dass bei der Berechnung der AfA des Laptops im Vorlagebericht ein Fehler passiert ist.

Die beiden Positionen Tablettasche (€ 26,99) und Bildschirmschutz (€ 26,99) wurden irrtümlicherweise in die Grundlage der AfA-Berechnung miteinbezogen, obwohl diese beiden Positionen bereits im Erstbescheid berücksichtigt wurden.

Tatsächlich ist von Anschaffungskosten in Höhe von € 1.837,37 auszugehen. Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ist von einer jährlichen AfA von € 367,47 auszugehen. Im Jahr 2018 kann aber nur eine Halbjahres-AfA angesetzt werden also € 183,74. Aus diesem Betrag ist noch der Privatanteil in Höhe von 40% auszuscheiden. Im Jahr 2018 können somit zusätzliche € 110,24 berücksichtigt werden.

An Werbungskosten im Jahr 2018 sind somit insgesamt € 1.481,86 zu berücksichtigen:

€ 281,62 für Tablet + Zubehör + MS Office

€ 110,24 an AfA für den Laptop

€ 1.090,00 an Fortbildungskosten".

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. übt den Beruf eines Maschinenschlossers aus und ist bei der ***1*** nicht selbständig tätig. Im Herbst 2018 begann er eine berufsbegleitende 4 Semester dauernde Ausbildung zum Werkmeister Maschinenbau an der Technisch-Gewerblichen Abendschule des BFI Wien und machte in seiner ANV-Erklärung für 2018 in diesem Zusammenhang diverse Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv € 2.500,00 und zwar für ein Tablet, einen Laptop samt Zubehör, für Schreibutensilien sowie die Kurskosten für das Herbstsemester 2018 iHv € 1090,00 als Werbungskosten geltend. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist insoweit unstrittig.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Allerdings darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 16 Rz 2).

Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 4 Rz 279; Doralt, EStG13, § 16 Tz 47; VwGH ua v. 22.12.2011, 2008/15/0164).

Im gegenständlichen Fall ist die berufliche (Mit)Veranlassung der vom Bf als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen auch für den Laptop hinreichend beschrieben und dargelegt. Auch für das Bundesfinanzgericht erscheint es einsichtig und glaubhaft, dass der Bf. den Laptop für seinen mehrsemestrigen, berufsbegleitenden Lehrgang an der Technisch-Gewerblichen Abendschule des BFI Wien regelmäßig benutzt. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Laptop samt Zubehör bei seiner Ausbildung zum Werkmeister Maschinenbau und den entsprechenden Vorbereitungen als notwendig erweist.

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht die vom Bf geltend gemachte berufliche Nutzung des Laptops samt Zubehör im Ausmaß von 60% nicht weiter in Frage gestellt und hat auch der Bf. dieses Ausmaß nicht angezweifelt. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher aufgrund der oben angeführten Umstände eine berufliche Nutzung in diesem Ausmaß für glaubwürdig. Die Werbungskosten sind somit gegenüber dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2018 um € 110,24 € auf € 1.481,86 zu erhöhen. Die belangte Behörde hat dies in ihrer letzten Stellungnahme vom 15. 06.2020 nachvollziehbar dargelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

 

 

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2018

Wien, am 23. Juni 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Laptop, BFI, Ausbildungskosten, Lehrgang

Stichworte