BFG RV/7101049/2010

BFGRV/7101049/201011.1.2017

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsangaben nach den Urteilen EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101049.2010

 

Entscheidungstext

miterledigt: RV/7101050/2010

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Auditax Steuerberatungs GmbH, 2340 Mödling, Guntramsdorfer Straße 103, 1. über die Beschwerde vom 03.12.2009 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 05.11.2009 und 2. über die Beschwerde vom 15.04.2009 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 vom 10.03.2009 entschieden:

 

I. Der Beschwerde vom 03.12.2009 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Der Beschwerde vom 15.04.2009 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 wird teilweise statt gegeben.

II.I. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 02/2008 mit EUR -9.117,52 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II.II. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 03/2008 bleibt unverändert.

II.III. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 06/2008 mit EUR -4.785,67 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II.IV. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 08/2008 wird abgeändert.

Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 idgF wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2008 mit EUR 980,59 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

1. Ad Umsatzsteuer 2007

1.1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erklärte Vorsteuer iHv EUR 49.856,61. Der Vorsteuerabzug lt. Umsatzsteuerbescheid 2007 betrug "nur" EUR 37.390,61 und ist damit um EUR 12.466,00 niedriger als die erklärte Vorsteuer. Die nicht erklärungskonforme Veranlagung begründend wurde auf eine gesonderte Bescheidbegründung verwiesen, die sich nicht im Verwaltungsakt befindet und nicht aus dem Abgabeninformationssystem abrufbar ist.

1.2. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde am 05.11.2009 erlassen, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 03.12.2009 angefochten.

1.3. In der Beschwerde vom 03.12.2009 wurden Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung beantragt. In dem die Beschwerde ergänzenden Schreiben vom 18.12.2009 zitierte die Bf. die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 05.11.2009 wie folgt:

"Die von den o.a. Unternehmen an die geprüfte Gesellschaft gelegten Rechnungen entsprechen nicht den Bestimmungen des § 11 iVm § 12 UStG 1994. Diese Rechnungen enthalten formelle als auch materielle Mängel, da das rechnungsausstelIende Unternehmen an der auf den entsprechenden Rechnungen angeführten Adresse nicht ansässig war bzw. an dieser Adresse keine Bürotätigkeiten nachgewiesen werden konnte. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen war daher zu untersagen".

Dem Schreiben vom 18.12.2009 waren 2 Schreiben der Hauseigentümerin AdrA, GT, beigelegt. Im Schreiben vom 15.12.2009 wurde bestätigt, dass die Firma A-GmbH vom 01.06.2007 - 31.12.2007 Büroräume in diesem Haus angemietet hat. Im Mahnschreiben vom 09.01.2008 wurde für die Zahlung der Mieten September 2007 - Jänner 2008 iHv insgesamt EUR 2.250,00 die Frist 21.01.2008 gesetzt sowie Mietzins- und Räumungsklage angedroht, falls nicht fristgerecht bezahlt wird.

1.4. Mit Schreiben vom 06.12.2016 zog die Bf. die Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurück.

 

2. Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008:

2.1. Die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2008 - 08/2008 waren Gegenstand einer Betriebsprüfung, deren Ergebnisse wie folgt lauteten:

2.1.1. Die Rechnungslegerin B-GmbH habe an der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Adresse AdrA1, keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, was bei ab Oktober 2007 mehrfach durchgeführten Kontrollen festgestellt worden sei. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom 21.01.2008 und 28.02.2008 ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom 21.01.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 8.831,20 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 02/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom 28.02.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 6.907,64 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 03/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.2. Die Rechnungslegerin C-GmbH, AdrC, habe lt. Hausverwaltung "X" an der Adresse AdrC, keine Räume angemietet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom 11.07.2008 und 31.07.2008 ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom 11.07.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 770,00 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom 31.07.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 3.000,00 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 08/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.3. Die Rechnungslegerin D-GmbH, AdrD, habe an der Adresse AdrD, keine Räume angemietet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort nicht geschäftlich tätig geworden sei. Der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom 31.03.2008 und 05.05.2008 ausgewiesene Vorsteuer sei nicht zulässig.

Die in der Rechnung vom 31.03.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 5.642,80 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Die in der Rechnung vom 05.05.2008 ausgewiesene Umsatzsteuer betrug EUR 5.834,40 und wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 06/2008 vom 10.03.2009 nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

2.1.4. Alle v.a. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung anfechtbar. Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 wurden mit der Beschwerde vom 15.04.2009 angefochten. Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 10.03.2009 für 04/2008 wurde nicht angefochten.

2.1.5. Die Beschwerde vom 15.04.2009 wurde mit Schreiben vom 03.06.2009 begründet. Die Beschwerdeausführungen einleitend wurden § 11 UStG 1994 idgF, § 12 UStG 1994 idgF, die VwGH Erkenntnisse 28.02.2007, 2004/13/0039 und 04.03.2009, 2004/15/0174 sowie eine UFS-Entscheidung zitiert und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Bf. habe bei der Baustelle Z außer B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH auch andere Firmen beschäftigt. Deren Rechnungen seien vom Finanzamt nicht beanstandet worden. Die Vertreter von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH seien jederzeit telefonisch erreichbar gewesen. Die verrechneten Leistungen seien erbracht worden. Die Bf. habe alle von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH angeforderten Unterlagen erhalten.

Die Geschäftsadresse der C-GmbH, AdrC, sei auch die Adresse ihres Geschäftsführers, dort habe er seine Privatwohnung. Die Bf. habe durch Augenschein festgestellt, dass an der im Firmenbuch angegebenen Geschäftsanschrift der D-GmbH, AdrD, ein Schild auf diese Firma hingewiesen habe.

2.1.6. Im Schreiben vom 05.06.2009 wurden Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung in den Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 beantragt. Mit Schreiben vom 06.12.2016 zog die Bf. alle v.a. Anträge zurück.

2.1.7. Am 19.09.2016 wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht vorgehalten: "Da die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 am 10.03.2009 erlassen wurden und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ist davon auszugehen, dass sie am 13.03.2009 zugestellt waren. Die Beschwerdefrist hat daher am 13.03.2009 begonnen und hat am 14.04.2009 geendet, da der 13.04.2009 der Ostermontag - und damit ein Feiertag - gewesen ist. Ihre Beschwerde wurde am 15.04.2009 und damit nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Nach Ende der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO idgF als verspätet zurückzuweisen".

2.1.8. Am 02.11.2016 legte die Bf. Ablichtungen der angefochtenen Bescheide vor. Im Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 03/2008 befindet sich ein Stempelabdruck, der "eingegangen am 16. März 2009" lautet.

3. Aus den Verwaltungsakten:

Der Arbeitsbogen/Betriebsprüfung wurde dem Bundesfinanzgericht am 11.11.2016 vorgelegt. Darin sind auch Rechnungen und Zahlungsbestätigungen von B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH enthalten; bspw.:

 

4. BFG - Ermittlungen:

4.1. Besprechungen mit dem Steuerberater der Bf. (25.10.2016 und 08.11.2016):

4.1.1. Geschäftsbeziehung der Bf. zur A-GmbH (2007):

Vorgelegt werden die Firmenbuchauszüge - A-GmbH vom 16.05.2007 und 27.10.2009, die Werkverträge vom 09.08.2007 und 02.11.2007, Ablichtungen der Verständigung/Finanzamt über die Steuernummer und des Bescheides über die erteilte Umsatzsteuer - Identifikationsnummer der A-GmbH, Ablichtung des Reisepasses und Bestätigung der ZMR - Meldung des Geschäftsführers der A-GmbH, Bescheid vom 11.07.2007 über die der A-GmbH erteilte Gewerbeberechtigung "Baumeister", der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer und folgende Liste:

Die v.a. Beträge zusammengezählt ergeben EUR 62.330,00 netto, EUR 12.466,00 MwSt und EUR 74.796,00 brutto.

Die zu dieser Liste vorgelegten Belege sind:

4.1.2. Geschäftsbeziehung der Bf. zu B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH (2008):

Vorgelegt wurden folgende Rechnungen und Zahlungsbestätigungen:

4.1.3. Auf die Rechtsfolgen von nicht in Beschwerden gestellten Anträgen auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung wurde hingewiesen.

4.2. Aus dem Firmenbuch (Stand: 08.11.2016):

4.2.1. A-GmbH: Die Firma wurde am DatumA1 errichtet. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumA2 AdrA. Am DatumA3 wurde der Konkurs eröffnet und amXXX mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.2. B-GmbH: Die Firma wurde am DatumB1 errichtet. Als "B-GmbH" firmiert sie seit DatumB2. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY wurde der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.3. C-GmbH: Die Firma wurde am DatumC1 errichtet. Die Geschäftsanschrift lautet ab DatumC2 AdrC. Seit DatumC3 ist eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht bekannt. Am DatumC4 wurde der Konkurs eröffnet und am DatumC5 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.2.4. D-GmbH: Die Firma wurde am DatumD1 errichtet. Am DatumD2 wurde der Konkurs eröffnet und am DatumD3 mangels Kostendeckung aufgehoben.

4.3. Vorhalteverfahren - Entscheidungsgrundlagen (Stand 30.11.2016):

4.3.1. Die Entscheidungsgrundlagen (Pkt. 1 - Pkt. 4.2.4.) und die Rechtsprechung in EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex) wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 30.11.2016 vorgehalten. Sie konnten sich dazu innerhalb 1 Monats ab Zustellung dieses Schreibens äußern.

4.3.2. Äußerungen der Verfahrensparteien zum Vorhalt (30.11.2016):

In der eMail vom 06.12.2016 äußerte sich das Finanzamt nicht zur Sachverhaltsdarstellung sondern verwies auf den nächsten UStR - Wartungserlass zu den Auswirkungen des Urteils EuGH 15.09.2016, Rs C-516/14 , lautend: "Wenn die Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann das Recht auf Vorsteuerabzug durch die nationalen Behörden nicht deswegen verweigert werden, weil die Rechnung den formalen Anforderungen nicht entspricht".

4.3.3. Die Bf. hat sich zur Sachverhaltsdarstellung nicht geäußert.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

 

A. Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Da die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 03/2008, 06/2008 und 08/2008 am 10.03.2009 erlassen wurden und der Postweg ca. 3 Tage dauert, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sie am 13.03.2009 zugestellt waren und dass die Beschwerdefrist am 13.03.2009 begonnen und am 14.04.2009 geendet hat, da der 13.04.2009 der Ostermontag - und damit ein Feiertag - gewesen ist.

Mit dem Stempelaufdruck "eingegangen am 16.03.2009" im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 03/2008 vom 10.03.2009 hat die Bf. nachgewiesen, dass sie die Beschwerde vom 15.04.2009 gegen den diesen Bescheid innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht hat. Da das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 02/2008, 06/2008 und 08/2008 auch am 10.03.2009 erlassen hat, ist glaubwürdig, dass diese Bescheide auch am 16.03.2009 zugestellt waren. Das Bundesfinanzgericht sieht daher als erwiesen an, dass die Bf. die Beschwerde vom 15.04.2009 rechtzeitig eingebracht hat.

Da die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 05.11.2009 am 03.12.2009 eingebracht hat, sind beide Beschwerden innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist - und damit fristgerecht - eingebracht worden. Über beide Beschwerden ist daher "in der Sache" zu entscheiden.

B. Da alle Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 06.12.2016 zurückgezogen wurden, ist über beide Beschwerden im nicht mündlichen Einzelrichterverfahren zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist nicht erklärungskonform veranlagte Vorsteuer strittig.

Sach- und Beweislage

2007: Der Entscheidung über die Beschwerde vom 03.12.2009 ist die aus Rechnungen der A-GmbH, Kassaeingangs-Belegen der A-GmbH, Firmenbuchauszug der A-GmbH und den Schreiben von GT sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen.

Nach dieser Sach- und Beweislage hat die A-GmbH 1.) jene Rechnungen vom 01.10.2007, 05.11.2007 und 06.12.2007 ausgestellt, worin Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 12.466,00 ausgewiesen wird und hat 2.) jene Kassaeingangs-Belege ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus diesen Rechnungen am 17.09.2007, 15.10.2007, 06.12.2007 und 07.12.2007 an die A-GmbH gezahlt hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die A-GmbH am DatumA1 errichtet worden. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumA2 AdrA. Am DatumA3 ist der Konkurs über die A-GmbH eröffnet und amXXX mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ist festzustellen:

Als die A-GmbH Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnungen und Kassaeingangs-Belegen angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die A-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnungen und Kassaeingangs-Belege ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr Rechnungen und Kassaeingangs-Belege zurechenbar sind.

Die Schreiben von GT beweisen, dass die A-GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Adresse Büroräume gemietet hat, denn nur dadurch ist erklärbar, dass die Hauseigentümerin Mietzins- und Räumungsklage angedroht hat, falls die A-GmbH die Mietzinse nicht bezahlt.

Die in den Rechnungen angeführten Leistungen sind im Wesentlichen Personalbereitstellungen gewesen und diese Leistungen kann die A-GmbH auch von Büroräumen aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereit gestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Den Verwaltungsakten ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeutet, dass das Finanzamt eine nicht vorhandene Geschäftstätigkeit der A-GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die A-GmbH ihre Geschäftstätigkeit an der in den Rechnungen angegebenen Adresse ausgeübt hat.

Glaubwürdig ist auch, dass die A-GmbH die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus den Rechnungen nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch die von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Belege nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Kassaeingangs-Belege spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer A-GmbH Rechnungen und Kassaeingangs-Belege für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die A-GmbH gezahlt hat.

2008: Der Entscheidung über die Beschwerde vom 15.04.2009 sind die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und folgende aus Rechnungen, Kassaeingangs-Belegen und Firmenbuchauszügen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

A. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die B-GmbH in der Rechnung vom 21.01.2008 iHv EUR 8.831,20 ausgewiesen. Die B-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus dieser Rechnung am 04.02.2008 an die B-GmbH gezahlt hat. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzamts-Kontrollen stattgefunden haben, als die verrechneten Leistungen erbracht worden sind.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist am DatumB1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet worden, die seit DatumB2 als B-GmbH firmiert. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY ist der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die B-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnung und Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die B-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr Rechnung und Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die B-GmbH auch von jedem x-beliebigen Ort aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die B-GmbH eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Ob die B-GmbH ihre Geschäftstätigkeit damals am Firmensitz lt. Firmenbuch ausgeübt hat oder nicht, ist im Nachhinein nicht feststellbar, weshalb die nicht im hier maßgeblichen Zeitraum durchgeführten Finanzamts-Kontrollen nicht geeignet sind, eine an der Geschäftsadresse der B-GmbH nicht ausgeübte Geschäftstätigkeit glaubhaft zu machen.

Glaubwürdig ist jedoch, dass die B-GmbH die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus den Rechnungen nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch die von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Belege nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Kassaeingangs-Belege spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer B-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die B-GmbH gezahlt hat.

B. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer iHv EUR 6.907,64 hat die B-GmbH in der Rechnung vom 28.02.2008 iHv EUR 7.271,20 ausgewiesen und hat danach vom Bruttorechnungsbetrag 5% Skonto abgezogen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die B-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. am 06.03.2008 den Nettorechnungsbetrag EUR 34.538,20 und Umsatzsteuer iHv EUR 6.907,64 an die B-GmbH gezahlt hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist am DatumB1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet worden, die seit DatumB2 als B-GmbH firmiert. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit DatumB3 AdrA1. AmYYY ist der Konkurs eröffnet und am DatumB5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Dass die im Kassaeingangs-Beleg bestätigte Zahlung der Insolvenzmasse der B-GmbH zugewendet worden ist, hat der Insolvenzverwalter der B-GmbH verneint, da die Bf. den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 28.02.2008 nach dem 06.03.2008 an die Insolvenzmasse der B-GmbH zahlen musste.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Wie dem Firmenbuch zu entnehmen ist, ist AmYYY der Konkurs über die B-GmbH eröffnet worden.

Gemäß § 2 Abs 2Insolvenzordnung - IO idgF wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Gemäß § 3 Abs 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. Gemäß § 3 Abs 2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht (bekannt sein musste).

Gemäß § 114 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Gemäß § 114a Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen …

Nach der vorzit. Rechtslage ist die B-GmbH damals, als sie Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, nicht rechtsfähig gewesen. Die Rechnung ist daher der B-GmbH nicht zurechenbar. Ist jemand insolvent, können Rechnungsbeträge nur dadurch schuldbefreiend bezahlt werden, dass die Zahlungen der Insolvenzmasse zugewendet werden.

Die Bf. hat daher dadurch, dass sie den im Kassaeingangs-Beleg angegebenen Betrag am 06.03.2008 an die B-GmbH und nicht an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat, nicht schuldbefreiend gezahlt.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum keine Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat.

C. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die D-GmbH in der Rechnung vom 15.05.2008 iHv EUR 5.834,40 ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die D-GmbH hat einen Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus dieser Rechnung am 30.04.2008 und 26.06.2008 in Teilbeträgen an die D-GmbH gezahlt hat.

An der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Geschäftsadresse hat die D-GmbH keine Räume angemietet.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die D-GmbH am DatumD1 errichtet worden. Am DatumD2 ist der Konkurs eröffnet und am DatumD3 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die v.a. Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die D-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in Rechnung und Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die D-GmbH ist daher damals, als sie diese Rechnung und den Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr die Rechnung und der Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die D-GmbH auch von jedem x-beliebigen Ort aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die D-GmbH eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Fraglich sind jedoch die Orte, an denen die D-GmbH ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, da sie am Firmensitz lt. Firmenbuch keine Räume angemietet hat.

Glaubwürdig ist auch, dass die D-GmbH die in der Rechnung angegebenen Leistungen erbracht hat, denn andernfalls hätte die Bf. die Bruttorechnungsbeträge aus der Rechnung nicht bezahlt. Dass die Bf. gezahlt hat, hat die Bf. durch den von ihr vorgelegten Kassaeingangs-Beleg nachgewiesen, da nach Aktenlage nichts gegen Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieses Kassaeingangs-Beleges spricht.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer D-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die D-GmbH gezahlt hat.

D. Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer hat die C-GmbH in der Rechnung vom 11.07.2008 iHv EUR 770,00 ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die C-GmbH hat einen mit 14.08.2008 datierten Kassaeingangs-Beleg ausgestellt, worin sie bestätigt, dass die Bf. den Bruttorechnungsbetrag aus den Rechnung vom 11.07.2008 an die C-GmbH gezahlt hat.

Die im Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 nicht als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer iHv EUR 3.000,00 soll aus der Rechnung vom 31.07.2008 stammen. Die Rechnung vom 31.07.2008 enthält weder einen Netto- noch einen Bruttorechnungsbetrag und Umsatzsteuer iHv EUR 3.000,00 wird darin auch nicht ausgewiesen. Eine berichtigte Rechnung hat die Bf. nicht vorgelegt. Die C-GmbH hat einen nicht datierten Kassaeingangs-Beleg ausgestellt und hat damit bestätigt, dass sie irgendwann eine, der Rechnung vom 31.07.2008 zuordenbare, Zahlung iHv EUR 15.000,00 von der Bf. erhalten hat.

Nach der aus dem Firmenbuch sich ergebenden Sachlage ist die C-GmbH am DatumC1 errichtet worden. Die Geschäftsanschrift lautet ab DatumC2 AdrC. Dort hat der Geschäftsführer der C-GmbH seine Privatwohnung. Seit DatumC3 ist eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift nicht bekannt. Am DatumC4 ist der Konkurs eröffnet und am DatumC5 mangels Kostendeckung aufgehoben worden.

Über die Rechnung vom 11.07.2008 und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Als die C-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, ist sie eine im Firmenbuch eingetragene und damit existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, die an der in der Rechnung und im Kassaeingangs-Beleg angegebenen Adresse ihre Geschäftsanschrift hat und damals nicht in Konkurs gewesen ist. Die C-GmbH ist daher damals, als sie Rechnung und Kassaeingangs-Beleg ausgestellt hat, geschäftsfähig gewesen, weshalb ihr die Rechnung und der Kassaeingangs-Beleg zurechenbar sind.

Die in der Rechnung angeführte Leistung ist Personalbereitstellung gewesen und diese Leistung kann die C-GmbH auch von der Privatwohnung ihres Geschäftsführers aus erbringen, da sie das Baumaterial nicht bereitgestellt und demzufolge keine Lagerräume benötigt hat. Für das Bundesfinanzgericht ist daher glaubwürdig, dass die C-GmbH ihre Geschäftstätigkeit an der in der Rechnung angegebenen Adresse ausgeübt und die darin angegebenen Leistungen erbracht hat.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Unternehmer C-GmbH Rechnung und Kassaeingangs-Beleg für im Inland erbrachte Leistungen ausgestellt und die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die C-GmbH gezahlt hat.

Über die Rechnung vom 31.07.2008 und den Kassaeingangs-Beleg ist festzustellen:

Der Umsatzsteuerbetrag aus der Rechnung vom 31.07.2008 ist nicht nachweisbar, da diese Rechnung keine Rechnungsbeträge enthält. Da der Kassaeingangs-Beleg nicht datiert ist, ist nicht nachweisbar, wann die Bf. EUR 15.000,00 an die C-GmbH gezahlt hat.

Nach dieser Beweislage ist nicht als erwiesen anzusehen, dass die Bf. im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum Umsatzsteuer an die C-GmbH gezahlt hat.

Rechtslage

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz - UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (bspw. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …

Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 idgF gilt als Rechnung im Sinne des Abs 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätigkeit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Im Urteil EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Dies wird durch Art 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

Nach der ggstl. Sach- und Beweislage ist bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden sind, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf. erbracht haben. Fraglich ist jedoch, ob - und wenn dies bejaht wird - wann die Bf. die Rechnungsbeträge und damit die Umsatzsteuer an diese Unternehmer bezahlt hat.

Als Nachweis für die entrichtete Umsatzsteuer eignen sich die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Kassaeingangs-Belege, da nach Aktenlage nichts gegen ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit spricht. Sie sind daher der Entscheidung über die Beschwerden als unbedenkliche Beweismittel zugrunde zu legen. Von diesen Kassaeingangs-Belegen ausgehend ist daher iVm der ggstl. Sach- und Beweislage festzustellen und wie folgt zu entscheiden:

I. Ad. Rechnungen A-GmbH: Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen im hier maßgeblichen Jahr 2007 an die A-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

II. Ad. Rechnung B-GmbH vom 21.01.2008: Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008 an die B-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

III. Ad. Rechnung B-GmbH vom 28.02.2008: Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008 an die Insolvenzmasse der B-GmbH gezahlt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

IV. Ad Rechnung D-GmbH vom 15.05.2008: Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008 an die D-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

V. Ad Rechnung C-GmbH vom 11.07.2008: Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 an die C-GmbH gezahlt hat. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

VI. Ad Rechnung C-GmbH vom 31.07.2008: Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass sie die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung im hier maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008 an die C-GmbH gezahlt hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

 

Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben

Umsatzsteuer 2007: siehe beiliegendes Berechnungsblatt

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 02/2008:

Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Vorsteuer aus Rechnung (21.01.2008)Gutschrift

2.924,51-3.210,83-8.831,20-9.117,52

EUREUREUREUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 03/2008:

Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Vorsteuer aus Rechnung (28.02.2008)Gutschrift lt. angefochtenen Bescheid

3.434,73-9.541,480,00-6.106,75

EUREUREUREUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 06/2008:

Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Vorsteuer aus Rechnung (15.05.2008)Gutschrift

5.491,34-4.442,61-5.834,40-4.785,67

EUREUREUREUR

Umsatzsteuerfestsetzungszeitraum 08/2008:

Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Summe Erwerbssteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Summe Vorsteuer lt. Bescheid vom 10.03.2009Vorsteuer aus Rechnung (11.07.2008)Vorsteuer aus Rechnung (31.07.2008)Zahllast

7.258,9748,89-5.557,27-770,000,00980,59

EUREUREUREUREUREUR

 

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Europäische Gerichtshof die Rechtsfrage der Anforderungen an die Rechnungsangaben in EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) und Rs C-518/14 (Senatex) bereits beantwortet hat und Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 11. Jänner 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 114a Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 3 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 114 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

EuGH 15.09.2016, C-516/14 , Barlis
EuGH 15.09.2016, C-518/14 , Senatex

Stichworte