BFG RV/6100455/2017

BFGRV/6100455/201723.8.2017

Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Zustellung einer BVE

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100455.2017

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/16/0168. Zurückweisung mit Beschluss vom 19.12.2017.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom 28. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom15. März 2017, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung (vom 26. Mai 2015) beschlossen:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) A vom 15.4. 2015 auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.11. 2014, wurde die bis dahin versäumte Beschwerde gegen diesen Haftungsbescheid nachgeholt.

Gleichzeitig mit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auf den diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschluss des BFG vom 16. 01. 2017, GZ RV/6100040/2016 wird verwiesen) erfolgte mit 26. Mai 2015 mit Beschwerdevorentscheidung auch die Zurückweisung der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als verspätet.

Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte – wie die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - an die Bf selbst.

Mit Antrag vom 27. Februar 2017 beantragte die Bf mit Hinweis auf den ergangenen oben angeführten Beschluss die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.5. 2015 an ihren zustellungsbevollmächtigen Vertreter. Da derselbe im Beschluss angenommene Sachverhalt auch im Haftungsverfahren gelte, liege eine wirksame Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung nicht vor.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 15. März 2017 als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde unter Hinweis auf den ergangenen Beschluss des BFG vom 16.1. 2017, GZ RV/6100040/2016 und die dort zitierte Rechtslage darauf hingewiesen, dass eine Zustellung erst dann wirksam werde, wenn sie demjenigen bekanntgegeben wird, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Mangels wirksamer Bekanntmachung entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen und kommt ihm keine rechtliche Existenz zu.

Da die Zustellung gegenständlichen BVE nicht an den zustellungsbevollmächtigen Vertreter erfolgt ist, liege unstrittig keine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung vor.
Es handle sich somit um einen „Nochnicht Bescheid“ der jederzeit von der Behörde abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden könne. Ein Anspruch auf Zustellung eines „Nochnicht Bescheides“ bestehe nach den Verfahrensgrundsätzen - und Vorschriften nicht.
Auf die weiteren Ausführen dieses Bescheides wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. April 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wird festgehalten, dass die Ansicht der Erstbehörde unrichtig sei, wenn sie davon ausgehe, dass noch keine Entscheidung vorliege. Demnach stelle sich die Frage, wieso die Erstbehörde trotz Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten bisher keine Entscheidung über die Beschwerde vom 15.4. 2015 getroffen habe.
Die Untätigkeit der Behörde werde darin gesehen, dass aufgrund des Haftungsbescheides weiterhin Lohnabzüge durch den Dienstgeber der Bf zur Überweisung gebracht werden.

Mit ihrer Eingaben vom 15.4. 2015 habe die Bf zwei verschiedene Rechtsmittel eingebracht, nämlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zum anderen ihre Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, was seitens der Behörde richtig erkannt wurde und über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde.
Es wurde daher der Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den ausgewiesenen Vertreter wiederholt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung geht das Finanzamt nunmehr davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.5. 2017 rechtswirksam zugestellt wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides gem. § 224 BAO iSd § 103 BAO als Erledigung im Einhebungsverfahren (§ 224 findet sich im 6. Abschnitt der BAO) anzusehen ist. Demnach sei auch die Zustellung einer im Haftungsverfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidung direkt an die Bf selbst zulässig.

Daraufhin stellte die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 Vorlageantrag an das BFG.
In der Begründung wird auf darauf Verwiesen, dass sich das Finanzamt selbst widerspricht. Entgegen dem Ausspruch des Finanzamtes im Bescheid vom 15.3. 2017, wonach keine Zustellung der BVE vom 26.5 2015 vorliegt, geht es in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 8.5. 2017 davon aus, dass diese BVE rechtswirksam zugestellt wurde.
Auf die weiteren Ausführungen betreffend der unrichtigen Zustellung an die Bf selbst, wird verwiesen.

 

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gem. § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Gem. § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).

§ 9 Abs. 3 ZustG lautet:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigen tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 103 Abs. 1 BAO 2. Satz können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall ob ein Antrag auf Zustellung einer „BVE vom 26.5. 2015“ zu Recht abgewiesen wurde oder nicht.

Dazu ist zunächst zu klären, ob diese BVE rechtswirksam zugestellt wurde und damit rechtlich existent wurde.
Dabei ist der im Bescheid vom 15.3. 2017 dargelegten Ansicht des Finanzamtes zu folgen, wonach eine wirksame Zustellung, welche an den Zustellungsbevollmächtigen Vertreter hätte erfolgen müssen, nicht vorliegt (siehe dazu auch die im Beschluss des BFG vom 16. Jänner 2017 gemachten Ausführungen). Damit wurde diese Entscheidung rechtlich nicht existent und gehört dem Rechtsbestand somit nicht an. Ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides, welcher eigentlich auf die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde abzielt, ist in den Verfahrensvorschriften insbesondere der BAO nicht vorgesehen. Die Abweisung dieses Antrages erfolgte daher zu Recht.

Dem Finanzamt kann der dazu widersprüchlich erfolgten Aussage in der BVE, wonach eine wirksame Zustellung vorliege, nicht gefolgt werden.
Wie sich aus § 103 Abs. 1 BAO ergibt, dient die direkte Zustellung an den Vollmachtgeber der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, wobei nach Kommentarmeinung zur BAO „Ritz“ die Entrichtung von Abgaben im Vordergrund steht, welche idR eben nicht durch einen Zustellungsbevollmächtigten Vertreter erfolgt. Demgemäß können allenfalls aber nur Erstbescheide welche ihren Ursprung im Abschnitt 6 BAO haben im Sinne des § 103 BAO unmittelbar an die Partei zugestellt werden. Auf im Rechtsmittelverfahren ergehende Erledigungen – auch wenn diese Materien betreffen welche dem 6. Abschnittes zuzuorndenen sind – ist § 103 Abs. 1 BAO nicht anwendbar. Zudem finden sich die Bestimmungen für die Erhebung einer Beschwerde bzw. für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht im 6. Abschnitt der BAO.

Wie sich aus § 308 Abs. 3 BAO ergibt, ist die versäumte Handlung (hier Beschwerdeerhebung gegen den Haftungsbescheid) spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Diese Beschwerde ist daher mit dem Schicksal des Wiedereinsetzungsantrages untrennbar verbunden. Bevor über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht entschieden wurde, kann die untrennbar verbundene Beschwerde daher nur zurückgewiesen werden.

Über die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungstrag steht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch aus.
Aus heutiger Sicht bleibt es dem Finanzamt daher überlassen, ob es aus prozessökonomischen Gründen (siehe Kommentar zur BAO „Ritz“ zu § 310 BAO, wonach im Regelfall zuerst über den Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen sein wird) über die Beschwerde-Haftungsbescheid abspricht bzw. bleibt es der Bf überlassen, eine allenfalls zustehende Säumnisbeschwerde, welche nicht zu einer Entscheidung in der Sache selbst führen kann, einzubringen.
Das BFG übersieht dabei nicht, dass zum damaligen Zeitpunkt am 26. Mai 2015 seitens des Finanzamtes der Antrag auf Wiedereinsetzung (die Entscheidung wurde nicht rechtswirksam) abgewiesen werden sollte.

Wenn das Finanzamt dazu auf die Rechtsprechung des VwGH verweist, ist festzustellen, dass diesen Entscheidungen eigenständige Beschwerden/Berufungen zugrunde lagen, welche bereits vor Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, somit selbständig, eingebracht wurden. Demnach liegt aber ein anderer Sachverhalt vor.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich allgemein aus den Verfahrensvorschriften), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

Salzburg-Aigen, am 23. August 2017

Gerichtsabteilung 7008

R

Richter

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte