BFG RV/6100262/2015

BFGRV/6100262/201511.5.2015

Besteuerung ausländischer Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100262.2015

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N.

in der Beschwerdesache
Vorname1 Nachname1 , Straße1, PLZ1 Ort1,

vertreten durch
Name2, Straße2, PLZ2 Ort2

gegen die Bescheide des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 vom 24. März 2009 und betreffend Einkommensteuer 2005 und 2007 vom 4. Mai 2009

zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden wird Folge gegeben.

 

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Einkommen2003

11.529,85 €

Einkommen-steuer 2003

13.390,94 €

 

 

abzgl. Kapital-ertragsteuer

-5.489,50 €

 

 

FestgesetzteEinkommen-steuer 2003

7.901,44 €

Einkommen2004

5.541,22 €

Einkommen-steuer 2004

1.663,43 €

 

 

FestgesetzteEinkommen-steuer 2004

1.663,43 €

Einkommen 2005

24.299,99 €

Einkommen-steuer 2005

28.593,17 €

 

 

abzgl. Kapital-ertragsteuer

-111,30 €

 

 

FestgesetzteEinkommen-steuer 2005

28.481,87 €

Einkommen2007

15.399,37 €

Einkommen-steuer 2007

90.861,40 €

 

 

abzgl. Kapital-ertragsteuer

- 1.107,10 €

 

 

abzgl.anrechenbareEU-Quellen-steuer

-161,38 €

 

 

FestgesetzteEinkommen-steuer 2007

89.592,92

 

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensablauf und Sachverhalt:

Das Erkenntnis ergeht im fortgesetzten Verfahren  nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/15/0035.

Mit diesem Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/15/0035 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Dezember 2011, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 und 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 vom 24. März 2009 und betreffend Einkommensteuer 2005 und 2007 vom 4. Mai 2009 im so genannten fortgesetzten Verfahren neu zu entscheiden ist.

Hinsichtlich der Darstellung des Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 29. Dezember 2011 , Zlen.RV/0231-S/09, RV/0233-S/09, RV/0301-S/09 und RV/0397-S/09 verwiesen.

Im fortgesetzen Verfahren hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer (bzw. seinen Vertreter) mit Vorhalt ersucht, mitzuteilen und durch entsprechende Unterlagen darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Zufluss der Zinsen von brasilianischen und griechischen Staatsanleihen des Jahres 2003 im Zeitraum Jänner bis einschließlich März 2003 erfolgt ist.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum erst ab April 2003 Zinsen gutgeschrieben worden seien.
Als Beleg werde in diesem Zusammenhang eine Liste mit sämtlichen Valutadaten der brasilianischen und griechischen Staatsanleihen im Jahr 2003 vorgelegt (lt. Beilage).

 

Die Beantwortung des Vorhaltes samt Beilage wurde der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht. Es wurde seitens der Abgabenbehörde dazu nichts vorgebracht.

 

Rechtliche Erwägungen:

In dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/15/0035, auf das im Einzelnen verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt:

...

Keines der im Beschwerdefall anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen steht demnach der Berücksichtigung der ausländischen Kapitaleinkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen entgegen. Da in den gegenständlich anwendbaren Verteilungsnormen (Art. 11 der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) zwar eine Besteuerung der vorliegenden Kapitaleinkünfte in Österreich, nicht aber deren progressionswirksame Berücksichtigung ausgeschlossen wird, kann eine solche im Sinne des angeführten Erkenntnisses vom 29. Juli 2010 vorgenommen werden, sofern sich aus (anderen) innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht anderes ergibt.  

Die Beschwerde sieht als solche Bestimmung den mit dem BGBl. I Nr. 71 und 80/2003 (für die ab 1. April 2003 zugeflossenen Einkünfte) eingeführten § 37 Abs. 8 EStG 1988. Dieser lautet auszugsweise:  

"§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinn

(8) Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:

(...)  

2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.  

3. Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3. (...)  

Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt.  

§ 97 Abs. 4 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung als abgegolten. (...)"  

Bei den gegenständlichen Kapitaleinkünften handelt es sich unstrittig um Erträge aus ausländischen Forderungswertpapieren (Staatsanleihen), die mangels Vorliegens einer inländischen Zahlstelle in den Anwendungsbereich des im Beschwerdezeitraum für ab 1. April 2003 zugeflossene Einkünfte in Geltung gestandenen § 37 Abs. 8 EStG 1988 fielen.  

Nach § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 unterliegen ausländische Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren dem fixen Steuersatz von 25 %. Diese Bestimmung verbietet es, die ab April 2003 zugeflossenen streitgegenständlichen Einkünfte progressionserhöhend heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn wie im Beschwerdefall die ausländischen Kapitaleinkünfte durch ein DBA steuerfrei gestellt sind. Für die bis März 2003 zugeflossenen Kapitaleinkünfte fehlt es an einer derartigen Sonderbestimmung und kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Mai 2007, 2004/15/0051, verwiesen werden.

 

Aufgrund der gegenständlich anwendbaren Verteilungsnormen (Art. 11 der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) ist eine Besteuerung der vorliegenden Kapitaleinkünfte in Österreich ausgeschlossen.
Die Bestimmung des §  37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 verbietet es schließlich, die ab April 2003 zugeflossenen streitgegenständlichen Einkünfte progressionserhöhend heranzuziehen.

Da die gesamten streitgegenständlichen Einkünfte erst ab April 2003 zugeflossen sind, ist den Beschwerden in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur für die Jahre 2004, 2005 und 2007, sondern auch für das Jahr 2003 vollinhaltlich stattzugeben: Die streitgegenständlichen Einkünfte werden nicht mehr progressionserhöhend zum Ansatz gebracht.

Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 und 2007 ist den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses sind.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil durch das vorliegende Erkenntnis dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/15/0035 entsprochen wurde - die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG somit nicht gegeben sind.

 

Beilage: 4 Berechnungsblätter

 

 

 

Ort, am 11. Mai 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.02.2015, 2012/15/0035

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