BFG RV/6100137/2019

BFGRV/6100137/20198.7.2019

Drittelbegünstigung einer teilweisen Pensionsabfindung - fortgesetztes Verfahren zu RV/6100364/2017

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100137.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom 15. März 2017 des Beschwerdeführers BF , ANSCHRIFT, vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. Helmut Engelbrecht, 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, 5026 Salzburg-Aigen, Aigner Straße 10 vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom 2. März 2017 betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 2. März 2017 bleibt unverändert.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig
(Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 2. März 2017 erging erklärungsgemäß. Mit Schreiben vom 15. März 2017 bekämpfte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) diesen Bescheid und begehrte die Verteilung einer teilweisen Pensionsabfindung auf drei Jahre.

Das Finanzamt (kurz FA) wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. April 2017 mit der Begründung ab, eine Dreijahresverteilung sei nur bei einer gesamten Pensionsabfindung möglich. Da der Bf. nur eine Teilpensionsabfindung erhalten habe, könne keine Aufteilung erfolgen.

Dies bekämpfte der – nun steuerlich vertretene – Bf. mit Vorlageantrag vom 22. Mai 2017. Er verwies darauf, dass ein anderes Finanzamt in einem gleich gelagerten Fall die Verteilung zugelassen habe und dass zudem bei anderen Finanzämtern gleichartige Beschwerden eingebracht worden seien. Er schilderte den Sachverhalt noch einmal und begründete seine Ansicht umfassend.

Das FA legte diesen Vorlageantrag mit 30. Mai 2017 an das Bundesfinanzgericht vor und widersprach der Sachverhaltsdarstellung nicht, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde. Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte der Bf. mit Schreiben vom 30. November 2017 zusätzlich Kopien der Unterlagen über das Abfindungsangebot sowie die Entgeltabrechnung für Jänner 2016 vor und wies auf zehn weitere offene Beschwerdeverfahren zu diesem Thema hin (anhängig bei verschiedenen Finanzämtern).

Das Verwaltungsgericht änderte daraufhin den bekämpften Bescheid mit Erkenntnis ab (BFG 12.3.2018, RV/6100364/2017), ließ die Drittelverteilung zu, brachte die volle in Abzug gebrachte Lohnsteuer in Anrechnung und ließ eine Revision zu.

Das FA ergriff diese, was zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führte (VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008).

Das Höchstgericht stellte klar, dass gem. § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 u.a. auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen gewährt werden. Wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, überdies mindestens sieben Jahre beträgt, sind diese über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen kommen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 in Betracht, wenn die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausging (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0079, VwSlg. 7163/F; 25.11.2009, 2005/15/0055; 25.4.2013, 2010/15/0158, VwSlg. 8809/F, mwN). Darunter fallen auch Teilpensionsabfindungen.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall unbestritten erfüllt, begünstigt ist die Abfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aber nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird. Dies bedeutet also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge. Da dies vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend untersucht worden war, hob das Höchstgericht dessen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf.

Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichts übermittelte der Bf. in der Folge im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 29. Mai 2019 eine Vergleichsberechnung der Entschädigung für einen Zeitraum von sieben Jahren. Diese ergab einen Betrag von EUR 49.108,00. Die Abfindungssumme betrug EUR 29.997,00 und unterschreitet diesen Grenzbetrag deutlich.

Nach einem Telefonat mit den steuerlichen Vertreter des Bf. fasste dieser die Zurückziehung der Beschwerde zwar ins Auge, verzichtete aber bis dato darauf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf dem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist. Er wurde zusammen mit den Rechtsgrundlagen im erwähnten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2018 ausführlich dargestellt, weshalb hier auf dieses verwiesen wird.

Strittig blieb nur mehr, ob die Entschädigung – wie vom Höchstgericht gefordert - für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wurde. Das war - wie der Bf. mit der von ihm vorgelegten Berechnung selbst untermauerte - eindeutig nicht der Fall. Damit steht die Drittelbegünstigung nicht zu und der bekämpfte Bescheid war vollinhaltlich zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Hier wurden mit dem Erkenntnis VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008 alle relevanten Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt. Aus diesem Grund war eine Revision nicht zuzulassen.

 

 

 

Salzburg-Aigen, am 8. Juli 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

BFG 12.03.2018, RV/6100364/2017
VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0008
VwGH 20.02.1997, 95/15/0079

Stichworte