BFG RV/5101247/2014

BFGRV/5101247/201422.4.2015

Haftung bei noch nicht feststehender Konkursquote

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101247.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Kempf & Maier Rechtsanwaltssocietät, Steegenstraße 3, 4722 Peuerbach gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 02.10.2013 betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma X-GmbH in Höhe von 74.636,02 Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

1.1. Konkurs der  X-GmbH. :

Am 14.12.2012 wurde über die Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Über Antrag des Masseverwalters wurde die Schließung des Unternehmens mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 19.12.2010 bewilligt. Die Primärschuldnerin hatte ab 30.04.2010 Abgabenrückstände, die nur teilweise beglichen wurden.  Das Finanzamt meldete Abgabenforderungen in Höhe von 181.939,75 Euro im Konkursverfahren an.

1.2. Haftungsbescheid und Beschwerdeverfahren:

Seit 09.04.2004 vertritt der Beschwerdeführer (Bf) als Geschäftsführer die Gesellschaft selbständig. Im Jahr 2012 ging er in Pension.

Mit Vorhalt vom 06.06.2013 wurde er ersucht, zur ihm drohenden Vertreterhaftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 01.07.2013 gab der Bf bekannt, dass sich sämtliche Unterlagen beim Masseverwalter befinden würden und er somit keine Möglichkeit zur Stellungnahme habe.

Am 02.10.2013 wurde sodann von der belangten Behörde ein Haftungsbescheid, in welchem der Bf zur Haftung für Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Höhe von 74.636,02 Euro herangezogen wurde, erlassen. Gemäß §§ 9, 80ff BAO hafte der Bf als Geschäftsführer für die Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften. Laut Auskunft des Masseverwalters betrage die zu erwartende voraussichtliche Quote maximal 20%.

Mit Berufung vom 30.10.2013 wurden der Haftungsbescheid und alle Grundlagenbescheide angefochten. In der umfangreichen Begründung wurde ausgeführt, der Haftungsbescheid sei materiell rechtswidrig aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung als auch formell rechtswidrig wegen mangelhafter, unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsdarstellung, mangelhafter Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Bf sei all seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nachgekommen. Vor allem habe er auch Sorge dafür getragen, dass alle Gläubiger bei der Zahlung der Verbindlichkeiten gleich behandelt worden seien und habe somit das Gleichbehandlungsgebot eingehalten. Der Bf brachte noch zwei Anträge auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Unterlagen ein, reichte solche aber nie nach.

Die Berufung wurde mit Beschwerdevorentscheidung am 30.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Als Geschäftsführer habe er die Pflicht, dass die Abgaben aus den Mitteln, die der Bf zu verwalten gehabt habe, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht nachgekommen sei, welches er nicht getan habe.

Dagegen richtet sich der eingebrachte Vorlageantrag vom 02.06.2014, mit dem Begehren den Haftungsbescheid zur Gänze aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

1.3. Auskunftsersuchen an den Masseverwalter vom 25.03.2015:

Über Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 16. März 2015 teilte der Masseverwalter mit, dass sich mit 25.03.2015 rund 1.000.000,00 Euro auf dem Massekonto befinden. Genaue Angaben mit welcher Quotenausschüttung zu rechnen ist, könne er noch nicht machen. Sollten sämtliche noch offene Forderungen einbringlich sein, sei mit der Ausschüttung einer 70-80%igen Quote zu rechnen. Die Ausschüttung einer 35%-igen Quote sei theoretisch auch möglich.

1.4. Seitens der belangten Behörde vorgebracht:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei mit einer Ausschüttung einer Konkursquote in dieser Höhe nicht zu rechnen gewesen. Zudem sei dem Bf. im vorangegangen Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegengheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zwischen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung des angefochtenen Bescheides sei ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben gewesen, jedoch hätte der Bf. durch Fristverlängerungsersuchen und Nichtbeantwortung von Vorhalten sein Recht nicht wahrgenommen. Seitens der belangten Behörde wurden die Ausführungen des Masseverwalters vom 25. März 2015 bezüglich Ausschüttung einer allfälligen Konkursquote außer Streit gestellt.

1.5. Seitens des Beschwerdeführers  wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht:

Der Vertreter des Bf. weist darauf hin, dass ein Abgabenausfall zum derzeitigen Zeitpunkt weder dem Grunde oder der Höhe nach feststeht, sodass die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung gegenüber dem Bf derzeit nicht vorliegen.

2. Rechtslage

§ 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

„Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

„Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.“

§ 224 (1) BAO lautet:

„Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.“

3. Erwägungen

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten.

Bei der Haftung handelt es sich um eine Ausfallshaftung. Diese setzt somit die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus (vgl. VwGH 26.05.2004, 99/14/0218; VwGH 20.11.1997, 96/15/0047). Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Primärschuldners erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. VwGH 31.03.2004, 2003/13/0153; VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083 ; VwGH 29.05. 2001, 99/14/0277 ).

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde zwar mit Beschluss des Konkursgerichtes der Konkurs eröffnet, die Abwicklung über das Vermögen hat allerdings noch nicht stattgefunden. Es sind noch einige Verfahren zur Forderungseinbringung gerichtlich anhängig. Überdies steht noch keine konkrete Quote fest und auf dem Massekonto befinden sich rund 1.000.000,00 Euro und mit der Ausschüttung einer 70-80%igen Quote kann im günstigsten Fall für die Konkursgläubiger gerechnet werden . Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein voraussichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO. Lediglich die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden kann zur Haftung führen. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war der angefochtene Haftungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die im gegenständlichen Verfahren strittigen Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und das Verwaltungsgericht weicht nicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Damit ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

 

Linz, am 22. April 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 26.05.2004, 99/14/0218
VwGH 20.11.1997, 96/15/0047
VwGH 31.03.2004, 2003/13/0153
VwGH 29.05.2001, 99/14/0277
VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083

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