Zurückweisung eines vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100204.2016
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, whft. WS, vertreten durch die Gstöttner Ratzinger Stellnberger Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH., Stelzhamerstraße 14b, 4400 Steyr , über die Beschwerde vom 24. Februar 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 9. Jänner 2015, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 zur StNr. 12, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 25. März 2015 wird, soweit er den oben genannten Bescheid betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom 9.1.2015 wurden zur StNr. 12 (erste) Säumniszuschläge (SZA) zur (bereits fälligen) Umsatzsteuer 2012 und 2013 iHv. € 50,16 (Nachforderung Umsatzsteuer 2012 laut Bescheid vom 18.12.2014: € 2.508,00) und € 110,75 (Nachforderung Umsatzsteuer 2013 laut Bescheid vom 18.12.2014: € 5.537,50), insgesamt somit € 160,91; gemäß § 217 BAO festgesetzt.
In der dagegen (form- und fristgerecht erhobenen) eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 24.2.2015 (Briefeinwurf; eingelangt beim Finanzamt am 26.2.2015), die sich neben dem genannten Bescheid u. a. auch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 18.12.2014 richtete, wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) eine „Anpassung der Säumniszuschläge“ insofern begehrt, als die für die genannten Jahre wegen angeblicher Schwarzumsätze erfolgten Umsatz-Zuschätzungen iHv. € 10.800,00 (2012) und € 26.100,00 (2013) aufgrund von in Wahrheit nicht aussagekräftiger Kalkulationsdifferenzen außer Ansatz zu lassen seien.
Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2015 (§ 262 BAO) wurden die gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 – unter Hinweis auf eine jeweils gesondert zugehende Begründung – erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Mit der per Briefeinwurf am 28.5.2015 beim bezeichneten Finanzamt abgegebenen bzw. dort eingelangter Eingabe vom 25.3.2015 begehrte der Bf., unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 27.4.2015, sowie auf die dazu jeweils nachgereichten gesonderten Begründungen, die Vorlage seiner Beschwerde u. a. auch betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9.1.2015 zur Umsatzsteuer 2012 und 2013, an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO).
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.12.2015 wurde die Beschwerde vom 24.2.2015 gegen den Bescheid vom 9.1.2015, betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen iHv. € 50,16 und € 110,75; gemäß § 260 zurückgewiesen. Begründend dazu wurde festgestellt, dass die gegenständliche, am 26.2.2015 eingebrachte Beschwerde außerhalb der für ihre Erhebung zur Verfügung stehenden, sich lediglich bis zum Ablauf des 16.2.2015 erstreckenden, Frist und somit verspätet eingebracht worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1) Sachverhalt:
Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass am 18.12.2014 u. a. in dem jeweils aufgrund der Ergebnisse einer zur genannten StNr. durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2012 und 2013 (als neue Sachentscheidung gemäß § 307 BAO) neue Abgabenbescheide und, ausgehend von den darin festgestellten, bereits fälligen Nachforderungen, am 9.1.2015 ein Bescheid über die Festsetzung von (ersten) Säumniszuschlägen dazu, erlassen wurden.
Sämtliche Bescheide wurden vom Bf. mit der Beschwerde vom 24.2.2015 in Einem angefochten.
Mit Datum vom 27.4.2015 ergingen (abweisende) Beschwerdevorentscheidungen betreffend die vom Bf. angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013, jeweils vom 18.12.2014.
Offenbar als Reaktion darauf (vgl. dazu Abs. 1 des Pktes. 1./Begründung bzw. das Datum des Einlangens der Eingabe beim Finanzamt) wurde vom Bf., unter Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2015, ein u. a. auch die Beschwerde gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2012 und 2013 betreffender Vorlageantrag erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.12.2015 wurde, wie ebenfalls oben bereits festgestellt, die Beschwerde betreffend den (ersten) Säumniszuschlag (zur Umsatzsteuer 2012 und 2013) zurückgewiesen.
2) Rechtslage:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2013/14 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist, oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Abs. 2 leg. cit. zufolge darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Zur (fristgerechten) Einbringung von Beschwerden siehe § 245 BAO idF BGBl I 2013/14.
§ 264 BAO idF BGBl I 2014/13 lautet:
10. Vorlageantrag
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
3) Zurückweisung des Vorlageantrages:
Die Beschwerde vom 24.2.2015 richtet sich u. a. sowohl gegen die Umsatzsteuerbescheide (2012 und 2013) vom 18.12.2014, als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von entsprechenden Säumniszuschlägen dazu vom 9.1.2015.
Im Zeitpunkt der Stellung des Vorlageantrages vom 28.5.2015 (= Zeitpunkt des Einwurfes in den am Amtsgebäude des Finanzamtes angebrachten Einwurfkasten) war über die Beschwerde (betreffend den Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2012 und 2013) noch nicht mit Beschwerdevorentscheidung entschieden. Eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung wurde erst mit Datum 14.12.2015 erlassen.
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde (bereits) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. etwa Ritz, BAO 5 , § 264 Rz 6, mwN).
Die Bestimmung des § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch (bereits) vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht (auch) auf Vorlageanträge anzuwenden.
Ein vorzeitiger, d. h. vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung eingebrachter, Vorlageantrag entfaltet lediglich dann eine rechtliche Wirkung, wenn zwar noch nicht die Beschwerdevorentscheidung, aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde (vgl. Ritz, Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristenwahrung, SWK 27/2015, 1254).
Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge sind (generell) zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. So können etwa Bescheidbeschwerden ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden (vgl. §260 Abs. 2 BAO bzw. Ritz, BAO 5 , § 260 Rz 25). Verfrühte Vorlageanträge jedoch sind, ebenso wie Säumnisbeschwerden (§§ 284 ff BAO) – durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes – zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO 5 , § 264 Rz 17, bzw. derselbe in SWK 27/2015, 1254; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2 , § 264 Anm 10, bzw. auch BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da die zu beantwortende Rechtsfrage hinsichtlich der Vorgehensweise eines verfrüht gestellten Vorlageantrages durch die genannten Leitlinien einhellig geklärt erscheint.
Linz, am 27. September 2016