Steuerpflicht einer Witwenpension gemäß § 257 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100594.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 30. August 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom 23. August 2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid - gleichlautend wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit € - 173,00.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.), eine Bundesbedienstete in Ruhe, reichte am 2. Mai 2013 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 beim Finanzamt ein und versah diese mit dem händischen Vermerk „Zahlungsaufforderung wg. unberechtigtem Steuerabzug liegt im BMF“. Der Erklärung legte die Bf. als Anlagen ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. November 2012 bei, wonach der „Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung“ dem zuständigen Finanzamt weitergeleitet werden. Weiters legte die Bf. der Erklärung einen Versicherungszahlungsbeleg sowie den Zahlungsabschnitt über den Kirchenbeitrag in Höhe von 449,51 bei.
Mit Bescheid vom 23. August 2013 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2012, welcher weder ein Guthaben noch eine Nachforderung ergab.
Mit der als Berufung gegen diesen Bescheid gewerteten Eingabe vom 30. August 2013 führte die Bf. aus, dass sie seit dem Unfalltod ihres Gatten am 20. November 2008 zu ihrer krankheitshalber gewährten Eigenpension noch eine Witwenpension von der Sozialversicherung erhalte. Sie habe drei Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt erwirkt. Demzufolge sei ihre Witwenpension eine fiktive Berufsunfähigkeitspension und steuerrechtlich als Hinterbliebenenversorgung anzusehen. In gesetzwidriger Weise versteuere die auszahlende Stelle ihrer Eigenpension, ein öffentlicher Rechtsträger, die beiden Einkommen gemeinsam und führe die Steuer an das Finanzamt ab. Die Bf. verwies auf das „Pensionsgesetz, Novelle Juli 1999“. Sie habe diese Fehlzahlungen sofort, wiederholt und eindringlich schriftlich geltend gemacht. Sie wiederhole ihre bereits mit Eingabe an das Bundesministerium für Finanzen erhobene Zahlungsaufforderung aus der Lohnsteuer vom 8. August 2012 und verweise auf nochmals auf den Bescheid der Pensionsversicherung. Die Gelder aus der Sozialversicherung seien an sie zahlbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2013 ließ das Finanzamt die steuerliche Absetzung des im Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung nicht eingetragenen Kirchenbeitrages im Höchstbetrag von € 400,00 zu und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit einer Gutschrift in Höhe von € 173,00 fest.
Begründend führte das Finanzamt noch aus, dass hinsichtlich der gemeinsamen Besteuerung der eigenen Pension und der Witwenpension auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates für das Jahr 2008 vom 30. Juni 2010, RV/0159-K/09, hingewiesen werde.
Mit der als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 7. Oktober 2013, betreffend „Witwenpension nach G.S. gesetzwidrige Besteuerung“, wiederholte die Bf. ihre Rechtsmeinung, wonach die Witwenpension nach ihrem Gatten an sie direkt und ohne Abzug von Lohnsteuer zu überweisen sei. Der Bescheid der Pensionsversicherung enthalte keine Lohnsteuer. Lediglich der Bescheid des öffentlichen Rechtsträgers vom Oktober 2000 hinsichtlich ihrer eigenen krankheitshalber zuerkannten Beamtenpension weise Lohnsteuer aus. Zufolge Pensionsgesetz 1965 (idF der Novelle Juli 1999) seien Pensionseinkommen krankheitshalber nicht zusammenzuzählen. Sie fordere neuerlich die Überweisung ihrer zu Unrecht erfolgten Lohnsteuerzahlungen aus Witwenpension seit 20. November 2008 auf ihr Konto.
Das Finanzamt legte die Berufung am 13. Oktober 2013 an den Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte, die Veranlagung der Einkommensteuer 2012 in der Betragshöhe laut Berufungsvorentscheidung zu bestätigen.
Im Verfahren vor dem seit 1. Jänner 2014 zuständigen Bundesfinanzgericht wurde ein auch mit der Bf. terminlich vereinbarter Termin für ein Erörterungsgespräch ausgeschrieben, dem die Bf. dann fernblieb. Bei einer späteren Kontaktnahme verwies die Bf. auf gesundheitliche Gründe bzw. darauf, dass sie überhaupt nicht erscheinen wolle.
Der Amtsvertreter führte beim Erörterungsgespräch nochmals den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes aus, wonach die gemeinsame Besteuerung der Eigenpension der Bf. sowie des Witwenbezuges rechtens erfolgt sei. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988, wonach Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung steuerfrei waren, sei am 29. Dezember 2000 außer Kraft getreten. Das Begehren der Bf., die Witwenversorgung aus dem Titel des seinerzeitigen Unfalltodes des Gatten als steuerfrei belassen, sei daher gänzlich unberechtigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellt wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bf. ist als Juristin seit 2001 krankheitshalber im Ruhestand und erhält von einem öffentlichen Rechtsträger einen Ruhebezug.
Nach dem Unfalltod ihres Gatten am 20. November 2008 wurde der Bf. von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Witwenpension nach den Bestimmungen der §§ 257 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuerkannt, die seit 1. Jänner 2009 von dem öffentlichen Rechtsträger gemeinsam mit ihrer Eigenpension versteuert wird.
Für das Jahr 2008 wurden die beiden Pensionsbezüge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung gemeinsam veranlagt. Die von der Bf. dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 30. Juni 2010, RV/0159-K/09, durch den Unabhängigen Finanzsenat rechtskräftig abgewiesen.
Begründend verwies der Unabhängige Finanzsenat darauf, dass die erst im Jahr 2009 zugeflossene Nachzahlung der Witwenpension gemäß § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (ESTG) in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelte, für welches der Anspruch bestehe. Die gemeinsame Veranlagung ergebe dieselbe Steuerlast wie jene, welche sich bei einer gemeinsamen Besteuerung, wie sie ab 1. Jänner 2009 durch den öffentlichen Rechtsträger erfolge, ergeben hätte.
Für die auf das seinerzeitige Streitjahr folgenden Jahre 2009, 2010, und 2011 reichte die Bf. jeweils Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung ein, welche mit bescheidmäßigen Gutschriften aufgrund der von der Bf. geltend gemachten steuerlichen Absetzungen rechtskräftig erledigt wurden.
Auch für das gegenständliche Streitjahr 2012 reichte die Bf. einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein. Den daraufhin vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid bekämpft die Bf. mit den bereits dargestellten Argumenten.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungsakten. Der Rechtsgrund der an die Bf. zufließenden Witwenpension, nämlich die Bestimmungen §§ 257 ff. ASVG, wurde von der Pensionsversicherungsanstalt - in Beantwortung eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichtes - bekannt gegeben.
Rechtliche Würdigung:
Das Begehren der Bf. ist zusammengefasst in zwei Bereiche zu trennen. Zum einem wendet sich die Bf. gegen die gemeinsame Besteuerung der Ruhebezüge durch den öffentlichen Rechtsträger. Weiters will die Bf. erreichen, dass ihr die Witwenpension der Pensionsversicherungsanstalt ohne Lohnsteuerabzug direkt ausbezahlt werde.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001 idF BGBl. II 255/2006, ist eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.
§ 2 der Verordnung lautet:
- „Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG); 2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; 3. Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
- Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien.
- Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“
Nach § 3 der Verordnung hat jene bezugsauszahlende Stelle die gemeinsame Versteuerung vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
Es ist daher die Frage zu klären, ob beide Pensionen, welche der Bf. zufließen, steuerpflichtige Bezüge darstellen. Hinsichtlich der vom öffentlichen Rechtsträger zufließenden Pension ist die Steuerpflicht durch die Bf. unbestritten. Es erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf.
Aber auch hinsichtlich der Witwenpension nach dem ASVG besteht kein Zweifel, dass diese der inländischen Lohnversteuerung unterliegt. Der Ehegatte der Bf. hat 2008 einen Unfalltod erlitten. Der Bf. fließt eine Witwenpension nach den Bestimmungen der §§ 257 ff. ASVG zu. Es handelt sich hierbei um eine Hinterbliebenenleistung, welche von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird. Die Todesursache des verstorbenen Versicherten ist bei Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung grundsätzlich nicht relevant (im Gegensatz zu Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung). Von der Pensionsversicherungsanstalt wird keine andere Form der Witwenpension gewährt, wenn der Versicherte durch einen Unfall verstorben ist.
Bei der an die Bf. zufließenden Witwenpension handelt sich um eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung werden als (lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 genannt. Dies gilt auch für Hinterbliebenenpensionen.
Demnach liegt bei der Witwenpension der Bf. kein Fall des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 vor, welcher sich auf Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung bezieht. Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde dazu noch mitgeteilt, dass Versorgungsleistungen etwas anderes als Versicherungsleistungen seien. Den Versorgungsleistungen stünden im Normalfall keine Beitragszahlungen gegenüber.
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001, führt die Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausdrücklich als steuerpflichtige Bezüge an.
Der Umstand, dass auf der an die Bf. gerichteten Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt keine Lohnsteuer ausgewiesen war, gründet sich auf die Höhe der Witwenpension, die im Streitjahr offenkundig - für sich allein betrachtet - unter der Besteuerungsgrenze lag. Um aber im Sinne der Besteuerungsgerechtigkeit unberechtigte Bevorzugungen zu verhindern, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass die Einkommensteuer nach dem Einkommen veranlagt wird, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat (vgl. § 39 Abs. 1 EStG 1988).
Anzuführen ist auch die Bestimmung des § 47 Abs. 4 EStG 1988, welche lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.“
Die in Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. II Nr. 55/2001 idF BGBl. II 255/2006, wurde bereits in ihrem wesentlichen Inhalt zitiert.
Wenn die Bf. auf das "Pensionsgesetz 1965, Novelle Juli 1999" verweist, so findet sich in der Änderung des Pensionsgesetzes 1965, welche im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 1999 erfolgte, BGBl. I 127/1999, verlautbart am 23. Juli 1999, kein Hinweis darauf, dass wie die Bf. meint "Pensionseinkommen krankheitshalber nicht zusammenzuzählen sind". Eine weitere Novelle des Pensionsgesetzes 1965 vom Juli 1999 ist nicht bekannt bzw. wurde nicht verlautbart.
Nicht durchzudringen vermochte das Beschwerdebegehrens auch hinsichtlich des Vorbringens der Bf., wonach sie Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt erwirkt habe, denen zufolge ihre Witwenpension eine fiktive Berufsunfähigkeitspension sei und steuerrechtlich als Hinterbliebenenversorgung anzusehen sei.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass rechtsverbindliche Aussagen über die Steuerpflicht von Zivilgerichten nicht getroffen werden können. Wenn sich die Bf. in der Qualifizierung ihrer Witwenrente als Hinterbliebenenversorgung durch das Zivilgericht bestätigt sieht, so steht dies nicht im Widerspruch zum Umstand, dass der Bf. die Witwenrente als Hinterbliebenenleistung gemäß §§ 257 ff. ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird. Derartige Hinterbliebenenleistungen sind steuerpflichtig, unabhängig vom eingewendeten Unfalltod des Gatten. Im übrigen sind auch Berufsunfähigkeitspensionen steuerpflichtig, weshalb auch aus der von der Bf. angeführten Bezeichnung als "fiktive Berufsunfähigkeitspension" nichts für den Rechtsstandpunkt der Bf. gewonnen werden kann.
Im Lichte dieser Erwägungen erwies sich der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 als dem Grunde nach rechtsrichtig. Die in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Zuerkennung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe im Höchstbetrag von € 400,00 begründet auch die Richtigkeit der Höhe nach.
Es war spruchgemäß zu entscheiden, wonach die Einkommensteuer für 2012 - gleichlautend wie in der Berufungsvorentscheidung - mit einer Abgabengutschrift von € -173,00 festzusetzen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall erschien keiner der genannten Tatbestände als erfüllt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. August 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Witwenpension, Hinterbliebenenleistung, Pensionsversicherung, Gemeinsame Versteuerung |