BFG RV/3100155/2015

BFGRV/3100155/201530.9.2015

Einbeziehung der von einer Seilbahngesellschaft im Zusammenhang mit der Einräumung von entsprechenden Dienstbarkeitsrechten an die Grundeigentümer zu leistenden einmaligen Entschädigungszahlung für Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme in die Bemessungsgrundlage

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100155.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bergbahn X, Adr., vertreten durch RA , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 02. September 2014, Erf. Nr. Zl., GVG 21, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Mit dem als Vereinbarung bezeichneten und von den Vertragsparteien am 4. Juli bzw. am TM 2014 unterzeichneten Vertrag räumten die darin namentlich angeführten dreizehn Grundeigentümer der Y der Bergbahn X die in § 3 näher umschriebenen Dienstbarkeiten ein. Für die Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme hatte die berechtigte Bergbahn an die Grundeigentümer die in § 9 festgelegten Entschädigungszahlungen (Schadenersatzzahlungen) in Höhe von € 95.103,87 zu entrichten. Für die dauernde Inanspruchnahme der Liegenschaft der Eigentümer wurde in § 10 vereinbart, dass die Bergbahn an die Grundeigentümer jährliche Entgelte (Zahlungen) im Betrag von 29.786,97 € zu leisten und ihnen jährlich insgesamt 115 Freitageskarten zur Verfügung zu stellen hat. In § 11 wurde festgelegt, dass im Falle einer etwaigen zukünftigen Verpflichtung der Grundeigentümer zur Abfuhr einer Umsatzsteuer die Berechtigte verpflichtet ist, gegen Rechnungslegung die jeweils anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Bergbahn X (im Folgenden: Bf.) für das Rechtsgeschäft „Vereinbarung SD u.a. vom TM 2014“ von einer Bemessungsgrundlage (Wert des bedungenen Entgeltes) von 462.755,00 € die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG mit 9.255,10 € fest. Die Begründung lautete wie folgt:

Dienstbarkeitsentgelte lt. Vertrag: 95.103,87 Einmalleistung + 29.786,97 Jahresleistung + 115 Freikarten + Umsatzsteuer § 11 bedingt. Dauer unbestimmte Zeit = 9- facher Jahreswert – in Summe: 462.755“.

Gegen die Höhe dieser Bemessungsgrundlage und damit gegen die Gebühr wendet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde mit dem Vorbringen, die in die Bemessungsgrundlage eingeflossene Einmalleistung von 95.103,87 € sei keine Gegenleistung für die eingeräumte Dienstbarkeit. Wie aus § 9 der Vereinbarung ersichtlich, sei diese Einmalzahlung von der Berechtigten als Entschädigung für die darin konkret aufgeschlüsselten Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme an die Grundeigentümer zu leisten. Gegen die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage wird eingewendet, dass Schadenersatzleistungen, um solche handle es sich in diesem Vertrag, nach den finanzrechtlichen Grundsätzen umsatzsteuerfrei seien. Auch wenn eine Aufschlüsselung der Einzelleistungen vorgenommen werden würde, seien auch die einzelnen Leistungen, sowie die Freikarten und sonstigen Positionen, nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 UStG sei eine Umsatzsteuerpflicht für die anderen Positionen nicht gegeben, da die Einräumung einer Dienstbarkeit selbst nicht als Entgelt betrachtet werden könne und beispielsweise die Freikarten hierzu als Ersatz dienen würden. Weiters sei im Vertrag auch festgehalten, dass die angeführten Beträge nur dann der Umsatzsteuer unterliegen würden, sofern seitens der Abgabenbehörde eine solche in Zukunft vorgeschrieben werden würde. Sollte die Abgabenbehörde der Ansicht sein, der Ansatz des Einmalbetrages im Betrag von 95.103,87 € sei zu Recht erfolgt, würde auf die Rz 674 der Geb- Richtlinie verwiesen. Genau ein solcher Fall liege hier vor.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2014 begründete das Finanzamt wie folgt:

Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 9 GebG ist der Wert des bedungenen Entgeltes.
Entgelt ist die Summe sämtlicher Leistungen welche ein Dienstbarkeitsberechtigter zu erbringen hat um in den Genuss der Dienstbarkeit zu kommen. Ob es sich hierbei um laufende Zahlungen oder um Einmalzahlungen handelt ist nicht von Bedeutung. Die Einräumung der gewährten Rechte erfolgt für den Beschwerdeführer nur gegen Erbringung der vereinbarten laufenden und einmaligen Leistungen.
Zum Entgelt gehören auch bedingte Leistungen wie z.B. die Umsatzsteuer.
Nach den Bestimmungen des § 26 GebG sind bei der Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte als sofort fällige zu behandeln.
Eine allfällige Umsatzsteuer ist somit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Beschwerde war vollinhaltlich abzuweisen .“

Die Bf. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und replizierte darin im Wesentlichen, die unter § 9 des Vertrages angeführten, dort taxativ nach einzelnen Positionen aufgestellten Entschädigungen für Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme, seien gesondert zu sehen. Sowohl die eingeräumte Dienstbarkeit der Nutzung der Pistenfläche samt Nebeneinrichtungen, als auch die weiteren Positionen seien im Endeffekt wie die Errichtung und Erhaltung von neuen Liftstützen, auch dann möglich, wenn eine Grundinanspruchnahme für die Errichtung nicht erfolgen würde. Sollte die Rechtsaufassung vertreten werden, die Einmalzahlung sei notwendig um die Dienstbarkeit zu erlangen, dann wäre diese einmalige Leistung entsprechend der Rz 674 der Geb- Richtlinie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Einmalzahlungen hätten nur dann in die Bemessungsgrundlage gemäß Gebührengesetz einzufließen, wenn bei Beendigung des Vertrages ein aliquoter Rückforderungsanspruch bestehen würde. Auch diese Voraussetzung sei nicht vorliegend. Die Frage der Umsatzsteuer sei offensichtlich vom Finanzamt nicht entsprechend der Beschwerde behandelt worden. In der Beschwerde sei zu keinem Zeitpunkt rechtlich bemängelt worden, dass die Umsatzsteuer als solche nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Gebührengesetz heranzuziehen sei. Es würde lediglich ausgeführt, dass Leistungen, wie im zugrundeliegenden Vertrag festgehalten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, weil es sich um Schadenersatzleistungen handle.

 

 

Dazu hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

 

1. Gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2 v. H.

Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt.

2. An Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zugrunde, dass die beschwerdeführende Bergbahn X einerseits und die namentlich angeführten dreizehn Grundeigentümer der Liegenschaft Y , vorgetragen in EZ 1 Grundbuch 2 , bestehend unter anderem aus Grundstück 1636/1 und 1640/1, andererseits am 4. Juli/ TM 2014 eine Vereinbarung mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen haben:

§ 3
Dienstbarkeiten

Zur Errichtung der geplanten 8-er Sesselbahn A räumen die Eigentümer der Berechtigten auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften vorgetragen in EZ 1 , Grundbuch 2 , nachfolgende Dienstbarkeitsrechte (…….) ein:

auf Grundstück 1636/1

a) das Recht der Errichtung, Erhaltung und Nutzung einer Pistenfläche von 64.506 m2, samt der zugehörigen Nebeneinrichtungen wie Markierung, Sicherungszäune und dergleichen, verlaufend (…..)

b) das Recht der Beschneiung einer Fläche von 77.622 m2, samt der Errichtung und Erhaltung der dafür notwendigen Einrichtungen auf den Pisten gemäß Punkt a).

c) das Recht der Errichtung und der Erhaltung von 9 Skiliftstützen für den Betrieb der neu zu errichtenden 8er Sesselbahn A verlaufend (…..)

d) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung der 8er Sesselbahn samt Nebeneinrichtungen auf einer Länge von 914 m, samt der damit verbundenen Baumfreihaltung verlaufend von der neu zu errichtenden Bergstation talwärts in nordöstlicher Richtung bis zum Grundstück 1640/1.

e) das Recht des Überspannens mit Seilen und das Überfahren des Luftraumes mit den Sesseln der 8er Sesselbahn A entlang der Trasse zu Punkt d).

f) das Recht der Errichtung und Instandhaltung von 40 Bodenschächten für die Beschneiungsanlage der Pisten, im Bereich der neu zu errichtenden Bergstation A talwärts (…..).

g) die Versetzung eines bestehenden Schachtes im Bereich des neu zu errichtenden Speichersees an einen neuen Standort.

h) das Recht der Verlegung und Vermarkung von Kabeln, Mittelspannungskabeln und Leitungen, samt der damit verbundenen Geländeverwundung auf einer Länge von 4.234 lfm entlang den Schächten gemäß Punkt f), sowie verlaufend vom neu zu errichtenden Speichersee an der südöstlichen Grenze des Grundstückes 1636/1 in südwestlicher Richtung über die neu zu errichtende Piste bis (…..)

i) das Recht der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes und der Erneuerung der Bergstation der 8er Sesselbahn A auf einer Fläche von in etwa 690 m2 im nordöstlichen Bereich der Bergstation B .

j) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung eines Speichersees auf einer Fläche von 14.490 m2 samt dazugehöriger Pumpstation mit einer zusätzlichen Fläche von 200 m2 an der südöstlichen Grenze des Grundstückes 1636/1.

k) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung einer Trafostation bei der äußeren C .

l) die Errichtung eines Bauhilfsweges mit einer Mindestbreite von 4 m im Bereich der D mit einer Fläche von 458 m2, sowie der damit verbundenen Geländeverwundungen samt Bankett und Böschung auf einer Gesamtfläche von 900 m für die Bauzeit 2014/2015.

m) die Errichtung eines Rohr- und Kanalgrabens für die 8er Sesselbahn A auf einer Länge von 905 m im Bereich der Seilbahntrasse.

n) die Errichtung eines Rohr- und Kanalgrabens auf einer Länge von 905 m im Bereich des ehemaligen SL E .

o) einmalige Geländeverwundungen durch die notwendigen Bauarbeiten auf einer Fläche von etwa 50.404 m2.

p) die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb einer Materialseilbahn in einer Länge vom 922 m verlaufend in der geplanten Seilbahntrasse von der neu zu errichtenden Bergstation A (…...)

q) das Recht der dauerhaften Versetzung des Schneezaunes im Bereich F in der gleichen Länge.

r) das Recht der Errichtung und der Erhaltung eines Biotops bei der bestehenden Pumpstation des Fäkalkanals im Bereich Speichersee mit einer Fläche von 200 m2.

s) das Recht der Verlegung von Kabeln aus dem Bereich der Trafostation G bis zu äußeren H für die Versorgung derselben mit Strom durch die Stadtwerke (…..).

t) das Recht des Gehens und Fahrens für die Erhaltung und den Betrieb der neu zu errichtenden vertragsgegenständlichen Anlagen und Einrichtungen für die Berechtigte und deren Leute, sowie von dieser beauftragten Personen.

auf Grundstück 1640/1:

u) das Recht der Errichtung, Erhaltung und Nutzung einer Pistenfläche auf einer Fläche von 14.000 m2, samt der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Markierung, Sicherungszäune und dergleichen, verlaufend von der östlichen Grundstücksgrenze 1640/1 in nordwestlicher Richtung, sowie (…..)

v) das Recht der Beschneiung einer Fläche von 37.343 m2, samt der Errichtung und Erhaltung der dafür notwendigen  Einrichtungen gemäß Punkt u).

w) das Recht der Errichtung und der Erhaltung von 5 Skiliftstützen für den Betrieb der neu zu errichtenden 8 Sesselbahn A verlaufend von der östlichen Grenze des Grundstückes 1640/1 in nordwestlicher Richtung hin zur neu zu errichtenden Talstation A .

x) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung der 8er Sesselbahn A samt Nebeneinrichtungen auf einer Länge von 408 m, samt der damit verbundenen Baumfreihaltung verlaufend von der östlichen Grenze des Grundstückes 1640/1 in nordwestlicher Richtung hin zur neu zu errichtenden Talstation.

y) das Recht des Überspannes mit Seilen und das Überfahren des Luftraumes mit den Fahrmitteln der 8er Sesselbahn A entlang der Trasse zu Punkt x).

z) das Recht der Errichtung und Instandhaltung von 20 Bodenschächten für die Beschneiungsanlage der Pisten, im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze 1640/1 talwärts (…..).

aa) das Recht der Verlegung und Vermarkung von Kabeln, Mittelspannungskabeln und Leitungen samt der damit verbundenen Geländeverwundung auf einer Länge von 1.853 lfm entlang den Schächten gemäß Punkt z).

bb) die Errichtung eines Rohr- und Kabelgrabens für die 8er Sesselbahn A auf einer Länge von 395 m im Bereich der Seilbahntrasse.

cc) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung der Tatstation der 8er Sesselbahn A auf einer Fläche von in etwa 1.632 m2 mit integrierter Trafo- und Kompressorstation, südlich der H .

dd) das Recht der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes und der Erneuerung einer Druckreduzierstation (etwa 4,6 x 4,0 m) im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 1640/1.

ee) die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb einer Materialseilbahn in einer Länge von 400 m verlaufend in der Seilbahntrasse von der östlichen Grenze des Grundstückes 16540/ 1 (.….).

ff) einmalige Geländeverwundungen durch die notwendigen Bauarbeiten auf einer Fläche von 5.586 m2.

gg) die Verlegung von Mittelspannungskabeln aus dem Bereich G bis zur inneren H (......) auf Grundstück 1636/1 und 1640/1

hh) das Recht des Gehens und Fahrens für die Erhaltung und Betreibung der neu zu errichtenden vertragsgegenständlichen Anlagen und Einrichtungen für die Berechtigte und deren Leute, sowie von dieser beauftragten Personen.

Eine grundbücherliche Einverleibung erfolgt lediglich hinsichtlich der Dienstbarkeiten zu (….).

Eine Verbücherung der Dienstbarkeiten erfolgt erst nach Vorliegen der entsprechenden Servitutspläne und ist hierfür eine Aufsandungsurkunde zu errichten.

(………)

§ 9

Entschädigung Oberflächenbeeinträchtigung und Grundinanspruchnahme

 

Für die Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme leistet die Berechtigte nachfolgende Schadenersatzzahlungen an die Eigentümer:

 

Schneileitungsamt MS- Kabel (Gst 1636/1)

4.234 m x € 2,77

11.729,18

Bauhilfeweg D

900 m2 x € 1,20

1.080,00

Trafostation C

 

2.430,00

Rohr- und Kabelgraben (Sesselbahn)

905 m x € 2,87

2.597,35

Rohr- und Kabelgraben ( E )

324 m x € 2,87

929,88

Geländeverwundungen (Gst 1636/1)

50.404 m2 x € 1,20

60.484,80

Materialseilbahn (Gst 1636/1)

922 m x € 2,00

1.844,00

Biotop

200 m2 x € 1,20

E

240,00

Schneileitung samt MS- Kabel (Gst 1640/1)

1.853 m x € 2,77

5.132,81

Materialseilbahn (Gst 1640/1)

400 m x € 2,00

800,00

Rohr- und Kabelgraben (Gst 1640/1)

395 m x € 2,87

1.133,65

Geländeverwundungen (Gst 1640/1)

5.586 m2 x € 1,20

6.703,20

Summe in Worten: Euro fünfundneunzigtausendeinhundertdrei87/100)

 

95.103,87

und ist dieser Betrag nach Rechtswirksamkeit dieser Urkunde und nach Abschluss der Arbeiten auf das von den Eigentümern bekannt zu gebende Konto zur Anweisung zu bringen.

Sofern sich eine Erhöhung oder Verringerung des in Anspruch genommenen Ausmaßes ergibt, so ist die dafür anfallende Entschädigung entsprechend zu berichtigen.

 

§ 10

Jährliche Entgelte

 

Für die dauernde Inanspruchnahme der Liegenschaft der Eigentümer werden nachfolgende jährliche Zahlungen vereinbart:

Pistenfläche neu (Gst. 1636/1)

64.506 m2 x € 0,056

3.612,34

Schneifläche neu (Gst 1636/1)

77.622 m2 x € 0,029

2.251,04

Stützen (Gst 1636/1)

9 Stk. x € 52,00

468,00

Seilbahntrasse (Gst 1636/1)

914 m x € 4,00

3.656,00

neue Schächte (Gst 1636/1)

40 Stk. x 40,50

1.620,00

Baurecht Bergstation

690 m2 x € 2,40

1.656,00

Baurecht Talstation

1.632 m2 x € 2,40

3.916,80

Baurecht Pumpstation

200 m2 x € 2,40

480,00

Baurecht Speichersee

14.490 m2 x € 0,516

7.476,84

Druckreduzierstation

 

81,00

Pistenfläche neu (Gst 1640/1)

14.000 m2 x € 0,056

784

Schneifläche neu (Gst 1640/1)

37.343 m2 x € 0,029

1.082,95

Stützen (Gst 1640/1)

5 Stk. x € 52,00

260,00

Seilbahntrasse (Gst 1640/1)

408 m x € 4,00

1.632,00

neue Schächte (Gst 1640/1)

20 Stk. x € 40,50

810,00

Summe (in Worten: Euro neunundzwanzigtausendsiebenhundertsechsundachtzig 97/100)

 

29.786,97

Die jährlichen Beträge sind jeweils entsprechend der Inanspruchnahme bis zum 30. April für das vergangene Jahr von der Berechtigten auf das von den Eigentümern bekannt zu gebende Konto zu bezahlen. Die erste Zahlung erfolgt somit am 30. April des auf die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch sämtliche Eigentümer folgenden Jahres.
Den Eigentümern werden 115 Freitageskarten für 229 Gräser (1 Freikarte/ 2 Gräser) zur Verfügung gestellt, die innerhalb der Eigentümer aufzuteilen sind.

Eine Anrechnung (…..). Basis ist der Wert der Freitageskarten für einheimische Erwachsene; dieser bemisst sich in der Wintersaison 2014/2015 auf € 37,00 pro Tageskarte.

Sollte sich eine Erhöhung oder Verringerung des in Anspruch genommenen Ausmaßes ergeben, so ist die dafür anfallende Entschädigung entsprechend zu berichtigen.

 

§ 11
Wertsicherung und Umsatzsteuer

Die wiederkehrenden Entgelte sind wertgesichert (…..).

Sollte auf Seiten der Eigentümer sich in der Zukunft eine Verpflichtung zur Abfuhr einer Umsatzsteuer ergeben, verstehen sich sämtliche in dieser Vereinbarung angesetzten Entschädigungszahlungen als Nettobeträge. Die Berechtigte ist in diesem Fall verpflichtet, gegen Rechnungslegung die jeweils anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.“

 

3. Im gegenständlichen Beschwerdefall steht außer Streit, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG unterliegt. Bestritten sind jedoch die vom Finanzamt herangezogene Bemessungsgrundlage und damit die festgesetzte Gebühr. Die Bf. wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, die unter § 9 der Vereinbarung angeführten (einmaligen) Entschädigungszahlungen für Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme im Betrag von 95.103,87 € seien keine Gegenleistung für die eingeräumten Dienstbarkeiten und wären deshalb überhaupt nicht oder „sollten Einmalzahlungen notwendig sein um Dienstbarkeiten zu erlangen“ dann nur anteilig entsprechend der Rz 674 der Geb- Richtlinie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hinsichtlich der strittigen Einbeziehung der gemäß § 11 des Vertrages bedingt zu leistenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage wird im Vorlageantrag letztlich der rechtliche Standpunkt vertreten, „dass Leistungen, wie im zugrundeliegenden Vertrag festgehalten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil es sich um Schadenersatz handelt.“

4. Da der Begriff der Dienstbarkeit (Servitut) im Gebührengesetz nicht umschrieben ist, muss er dem Zivilrecht entnommen werden. Nach § 472 ABGB wird durch das „Recht der Dienstbarkeit“ ein Eigentümer (in der Regel einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Gemäß § 480 ABGB ist der Titel zu einer Servitut u.a. auf einem Vertrag begründet. Vorerst ist festzuhalten, dass durch den Einleitungssatz des § 3 der Vereinbarung und im Konnex gesehen mit den nachfolgend konkretisierten Rechten die Absicht der Vertragsparteien klargestellt wird, dass zur Errichtung und Weiterbetrieb der geplanten 8er Sesselbahn A samt Pistenfläche die unter lit. a) bis hh.) angeführten Dienstbarkeitsrechte eingeräumt wurden. Nach dem darin ausgedrückten Willen der Vertragsparteien handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das seiner Natur nach als eine umfangreiche Festlegung wechselseitiger Rechte und Pflichten eine Aufzählung verschiedenster Leistungen und Gegenleistungen enthält. Die miteinander zusammenhängenden Bestandteile dieses Vertragswerkes über die Einräumung des Titels von Dienstbarkeiten zum Zwecke der Neuerrichtung der Sesselbahn und ihres Weiterbetriebes sind somit als Einheit zu betrachten, wobei die einzelnen bedungenen Leistungen für die Einräumung der Dienstbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 GebG zusammenzurechnen sind.

5. Nach § 33 TP 9 GebG ist die Gebühr vom Wert des bedungenen Entgeltes zu bemessen. Für die Gebührenbemessung ist somit der Wert der Gegenleistung, die für die Einräumung der Dienstbarkeiten versprochen wird, maßgebend. Zur Auslegung des Begriffes „Wert des bedungenen Entgeltes“ gelten nach der Lehre (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 9 GebG, Rz 14, 15) und Rechtsprechung (VwGH 03.10.1961, Zl. 174/61) grundsätzlich dieselben Überlegungen wie für den „Wert“ im Sinne des § 33 TP 5 GebG, ohne dass aber die Sonderbestimmungen insbesondere der Abs. 2 und 3 des § 33 TP 5 GebG zur Anwendung gelangen könnten. Dies deshalb, weil eine diesen Sonderbestimmungen entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung die im Beschwerdefall anzuwendende TP 9 des § 33 GebG nicht enthält. Es bestehen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (siehe Erkenntnis vom 31.05.1995, 94/16/0132) keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend das Fehlen einer TP 5 (Abs. 3) vergleichbaren Regelung in der TP 9, weil es keineswegs als unsachlich erscheint, die Rechtsgeschäftsgebühr bei Bestandverträgen und Dienstbarkeiten unterschiedlich zu regeln. Gleiches gilt auch für die unterschiedlichen Regelungen für Einmalzahlungen und wiederkehrende Zahlungen bei unbestimmter bzw. immerwährender Vertragsdauer. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage mit dem Begriff „Wert“ bedeutet somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 5 GebG, Rz 75 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung), dass darunter der Preis, das heißt alle Leistungen zu verstehen sind, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat. Zum „Wert“, von dem die Gebühr für die Bestandverträge zu berechnen ist, zählen somit alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Aus der Anordnung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG über die Bewertung wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer ergibt sich, dass einmalige Leistungen im vollen Umfang im Wert zu veranschlagen sind. Einmalige Leistungen, die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen- unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses- keine Erstattung erfolgen soll. Wiederkehrende Leistungen iSd § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit nach Beendigung des Bestandverhältnisses insoweit zu erstatten sind, als sie nicht „abgewohnt“ wurden (Mietzinsvorauszahlungen, Grundanteilskosten und Baukostenbeiträge). Sie sind bei unbestimmter Vertragsdauer nur mit dem auf drei Jahre entfallenden (Amortisations)Betrag in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind auf einmal erbrachte Leistungen, für die eine Rückzahlungsverpflichtung des Bestandgebers besteht, nicht als einmalige Leistung im Sinne des Gebührengesetzes zu betrachten. Ein wie immer bezeichneter Einmalbetrag, der bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückzahlbar ist, ist hingegen in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 29.01.2009, 2008/16/0055). Diese betreffend Aliquotierung bestimmter einmaliger Leistungen in Verträgen auf unbestimmte Dauer bestehende Rechtslage stützt sich auf die Sonderbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG. Da eine solche ausdrückliche gesetzliche Anordnung die im Beschwerdefall anzuwendende TP 9 des § 33 GebG nicht enthält, können bei der Auslegung des Begriffes „Wert“ die ausschließlich mit dieser Sonderbestimmung zusammenhängenden Überlegungen betreffend Aliquotierung bei der Auslegung des Wertes des bedungenen Entgeltes nicht zur Anwendung gelangen.

6. Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles folgt daraus, dass mit Ausnahme der insbesondere in Abs. 2 und 3 des § 33 TP 5 GebG normierten Sonderbestimmungen die für die Auslegung des Begriffes „Wert“ im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG zum Tragen kommenden Überlegungen auch auf den „Wert“ im Sinn des § 33 TP 9 GebG anzuwenden sind. Neben den unstrittig mit dem Faktor 9 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden in § 10 der Vereinbarung festgelegten jährlichen Entgelten zählen damit auch die von der berechtigten Seilbahngesellschaft an die Grundeigentümer nach § 9 der Vereinbarung zu leistenden einmaligen Entschädigungen für die Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahme zu jenen Leistungen, die die Berechtigte im kausalen Zusammenhang mit diesen in § 3 konkretisierten Dienstbarkeitsrechten und als Preis für deren Einräumung zu erbringen hatte. Dies deshalb, weil im Beschwerdefall nach der Begriffsbestimmung des § 472 ABGB das „Recht der Dienstbarkeit“ gerade darin besteht, dass die Grundeigentümer aufgrund der in § 3 a) bis hh) des Vertrages vereinbarten Dienstbarkeitsrechte verbunden (verpflichtet) waren, zum Vorteil der berechtigten Seilbahngesellschaft diese in Rede stehenden Eingriffe und Beeinträchtigungen in ihr Grundeigentum zu dulden. Wenn aber zum „Wert“, von dem die Gebühr für den Dienstbarkeitsvertrag zu berechnen ist, alle Leistungen zählen, zu deren Erbringung sich die Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet hat, um in den Genuss der in § 3 des Vertrages vereinbarten Dienstbarkeitsrechte an den Grundstücken zu kommen und nach dem ausgedrückten Willen der Vertragsparteien durch die vertraglich eingeräumten diesbezüglichen Dienstbarkeitsrechte letztendlich die rechtliche Grundlage dafür vereinbart wurde, damit die Grundeigentümer diese nach der Natur der Sache mit der Errichtung und den Fortbetrieb des Sesselliftes A samt Pistenfläche verbundenen Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahmen dulden, dann kann bei gegebener Vertragslage kein Zweifel daran bestehen, dass die Entschädigungszahlungen im kausalen Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeitsrechte standen und von der Berechtigten dafür geleistet wurden, um in den Genuss der entsprechenden Dienstbarkeitsrechte zu gelangen. Nach der gebührenrechtlichen Begriffsbestimmung des „Wertes“ sind die von der Berechtigten an die Grundeigentümer zu leistenden einmaligen Entschädigungszahlungen nicht als Schadenersatz für einen eingetretenen konkret bezifferten Vermögensschaden zu werten, sondern als Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeitsrechte, nämlich für die Duldung der Oberflächenbeeinträchtigungen und Grundinanspruchnahmen im dargelegten Umfang. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Einbeziehung solcher einmaligen Entschädigungszahlungen in die Bemessungsgrundlage (vgl. dazu jene Bemessungsgrundlage, über die der VwGH mit E 28.06.1995, 94/16/0045 zu entscheiden hatte).

6a. Soweit die Bf. unter Verweis auf Rz 674 der Gebührenrichtlinie (alternativ) vermeint, diese Einmalzahlungen seien jedenfalls nicht zur Gänze, sondern entsprechend dieser GebR-Bestimmung nur mit einem aliquoten Betrag in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, ist diesem Vorbringen vorerst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E 09.03.2005, 2001/13/0062, E 28.01.2013, 2002/14/0139) Erlässe der Finanzverwaltung (um einen solchen handelt es sich bei den Gebührenrichtlinien) keine subjektiven Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen begründen. Die Gebührenrichtlinien können deshalb nicht Rechtsgrundlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sein. Des Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass –wie oben bereits ausgeführt- die Aliquotierung bestimmter einmaliger Leistungen in Verträgen auf unbestimmte Dauer auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 33 TP 5 Abs. 3 erster Satz GebG gestützt wird und eine solche Regelung die im Beschwerdefall anzuwendende TP 9 des § 33 GebG nicht enthält, weshalb eine solche Aliquotierung der einmaligen Leistung auch deshalb nicht in Betracht kommt. Im Übrigen übersieht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bei seinem Verweis auf Rz 674 der GebR vollkommen, dass selbst im Regime des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Verträgen auf unbestimmte Dauer einmalige Leistungen letztlich nur dann ihrem Charakter nach als wiederkehrende Bezüge anzusehen und anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn sie für eine längere Nutzungsdauer als drei Jahre bestimmt sind und sich aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers hinsichtlich der von ihm erbrachten einmaligen Leistung für den Fall besteht, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf des Aufteilungszeitraumes endet (vgl. auch VwGH 29.04.1985, 84/15/0184). Da ein solcher aliquoter Rückforderungsanspruch der Servitutsberechtigten (und damit vice versa eine Rückzahlungsverpflichtung der Grundeigentümer) laut Vorlageantrag unstrittig nicht vorliegt, wäre selbst nach der Bestimmung der Rz 674 der GebR diese einmalige Leistung in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe dazu Rz 673). Der Verweis auf Rz 674 der GebR vermag deshalb aus den  dargelegten Gründen für den Standpunkt der Bf. nichts zu bringen.

7. Was die bekämpfte Einbeziehung der in § 11 des Vertrages vereinbarten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage anlangt, blieb rechtlich unbestritten, dass die Umsatzsteuer als solche in die Bemessungsgrundlage nach dem Gebührengesetz heranzuziehen ist. Im Vorlageantrag wird lediglich damit argumentiert, „ dass Leistungen, wie im zugrundeliegenden Vertrag festgehalten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil es sich um Schadenersatzleistungen handelt" . Diesen Ausführungen ist nachstehend dargelegter Tatumstand entgegenzuhalten. Die im angefochtenen Bescheid angesetzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 462.755 € lässt (unter Außerachtlassung nicht konkret nachvollziehbarer Rundungsdifferenzen) zweifelsfrei folgende Ermittlung erkennen: Jährliche Entgelte: 29.786,97 €+ 4.255 € = 34.041,97 € x Faktor 9 = 306.377,73 € + 20 % USt = 367.653,28 € + einmalige Entschädigung 95.103,87 € (netto) = 462.757,15 €. Aus dieser Berechnung ergibt sich die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass das Finanzamt die einmalige Entschädigungszahlung (nur diese wurde in der vorliegenden Vereinbarung als Schadenersatzzahlung bezeichnet) lediglich mit dem Nettobetrag von 95.103,87 € in die angesetzte Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Abstellend auf den Einwand im Vorlageantrag, Schadenersatzleistungen würden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, konnte sich demzufolge die Bf. keinesfalls in ihrem diesbezüglichen Recht verletzt (beschwert) erachten, wurde doch im Tatsächlichen die im § 9 der Vereinbarung als „Schadenersatzleistung“ bezeichnete einmalige Leistung nicht mit dem Bruttobetrag in die herangezogene Bemessungsgrundlage eingerechnet.  

7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt daher die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht darin begründet, wenn das Finanzamt (neben den unbestritten gebliebenen Ansatz der jährlichen Entgelte, vervielfacht mit dem Faktor 9) auch die für die Oberflächenbeeinträchtigung und Grundinanspruchnahme geleistete einmalige Entschädigung im Betrag von (netto) 95.103,87 € in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einbezogen und von einem sich dadurch ergebenden Wert des bedungenen Entgeltes (Bemessungsgrundlage) in Höhe von 462.755 € (Berechnung siehe Pkt. 6) die 2 %ige-Gebühr im Betrag von 9.255,10 € festgesetzt hat. Über die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Zulässigkeit der Revision

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig, war doch mit gegenständlichem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Der Beschwerdepunkt, ob die im kausalen Zusammenhang mit der Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeitsrechte vereinbarte einmalige Entschädigungszahlung (im Vertrag bezeichnet als Schadenersatzzahlung) für Oberflächenbeeinträchtigung und Grundinanspruchnahme gemäß § 33 TP 9 GebG zum Wert des bedungenen Entgeltes zählt, ist nämlich durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. E 28.06.1995, 94/16/0045) ausreichend geklärt. Dass Richtlinienbestimmungen keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes darstellen, ist (implizit) durch die ständige VwGH- Rechtsprechung (z. B. 28.01.2013, 2002/14/0139) geklärt. Von der erwähnten VwGH- Rechtsprechung wird mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Das Vorbringen hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Schadenersatzleistungen war hingegen als reine Tatfrage zu entscheiden.

 

 

Innsbruck, am 30. September 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH 31.05.1995, 94/16/0132
VwGH 28.06.1995, 94/16/0045
VwGH 29.01.2009, 2008/16/0055

Stichworte