Keine Vorsteuererstattung für Incentives
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100960.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin , gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 09. 12 2014 und 10.12.2014, Steuernummer x/y betreffend die Erstattung von Vorsteuer
für 07-09/2013 und 01-12/2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft. Im Jahr 2013 führte sie in Österreich einen dreitägigen „Incentive Trip“ für ihre Mitarbeiter durch.
Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom 06.06.2014 beantragte sie für den Zeitraum 01.07 bis 30.09.2013 die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 17.345,57 Euro betreffend Leistungen eines österreichischen Kongress- und Incentives Veranstalters.
Mit einem weiteren Antrag vom 29.09.2014 beantragte die Bf. die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 01. bis 31.12.2013 in Höhe von 10.738,67 Euro für die Leistungen des Hotels, in dem die Mitarbeiter und deren Ehe/Partner in Österreich wohnten.
Mit elektronischer Anfrage vom 15.09.2014 forderte das Finanzamt die Bf. auf, die den Erstattungsanträgen zu Grunde liegenden Rechnungen im Original, das Programm und Teilnehmerlisten des Incentive Trips vorzulegen sowie den Zweck der Reise bekannt zu geben.
Mit Eingabe vom 09.10.2014 legte die Bf. eine Liste der Teilnehmer der Veranstaltung in Österreich vor.
Erklärend wurde ausgeführt, dass es Aufgabe des Events Department der Bf. sei, dreitägige hochrangige Incentive‑Veranstaltungen einschließlich exklusiver sozialer Aktivitäten anlässlich des jährlichen Partnertreffens in europäischen Hauptstädten zu organisieren (200 Teilnehmer).
Laut vorgelegter Liste kamen die Teilnehmer größtenteils mit ihren Ehe/Partnern.
Die Funktionen der einzelnen Teilnehmer im Unternehmen wurde trotz Aufforderung des Finanzamtes nicht bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 09.12.2014 wurden die zu erstattenden Vorsteuern für 07-09/2013 mit Null festgesetzt.
Das Finanzamt führte aus, dass weder die Originalrechnung noch die angeforderten ergänzenden Informationen beigebracht worden seien.
Mit Bescheid vom 10.12.2014 wurden die zu erstattenden Vorsteuern für 01 bis 12/2013 mit Null festgesetzt.
Das Finanzamt begründete die Abweisung des Erstattungsantrages damit, dass in Österreich der Vorsteuerabzug und damit auch die Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei, wenn die Vorsteuern Aufwendungen betreffen, die überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 darstellen.
Mit Beschwerde vom 08.01.2015 bekämpfte die Bf. den Abweisungsbescheid 07 bis 09/2013.
Sie führte darin aus, dass sie nunmehr die angeforderte Teilnehmerliste mit Angabe der Funktion der Teilnehmer und das Veranstaltungsprogramm vorlege.
Das Programm zeige, dass auch eine bestimmte Form von Arbeit auf dieser Reise absolviert worden sei (laut Finanzamt sei das Programm nicht beigelegt worden , siehe unten).
Es handle sich um das jährliche Partnertreffen, bei dem auch Businessstrategien, neue Entwicklungen und Pläne für das kommende Jahr diskutiert würden.
Diese Umstände bezögen sich eindeutig auf die Geschäftsaktivitäten der Bf.
Mit einer weiteren Beschwerde vom 08.01.2015 bekämpfte die Bf. den Abweisungsbescheid 01 bis 12/2013.
Sie führte in der Beschwerde aus, dass es keinesfalls richtig sei, wie vom Finanzamt angenommen, dass die in Anspruch genommenen Leistungen nicht betrieblich bedingt seien.
Die Bf. sei ein weltweit tätiges Unternehmen, das professionelle Dienstleistungen erbringe und deren wichtigstes Asset ihre Angestellten seien.
Im Rahmen ihrer vielen Initiativen und Programme in ihrem Unternehmen biete die Bf. Incentives für ihre Mitarbeiter an, um sie für ihre Arbeitsleistungen zu belohnen und um hohe Leistungen und die allgemeine Moral zu fördern. Diese Art von Anreiz steigere die Unternehmensleistung und verbessere die Produktivität.
Die Incentive Reisen und Tagungen seien ein entscheidender Bestandteil des Geschäftes der Bf.
Innerhalb dieser jährlichen Treffen und Incentive Reisen, die die Bf. für ihre Mitarbeiter veranstalte, würden Geschäftsstrategien als auch Pläne der Gesellschaft und Produkte erörtert. Diese Reisen stellten einen Weg und notwendiges Element zur Förderung und Wachstums des Geschäftes dar, weshalb sie betrieblich veranlasst seien.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.02.2015 (Zeitraum 07-09/2013) und 06.02.2015 (Zeitraum 01-12/2013) wurden die Beschwerden abgewiesen.
Das Finanzamt begründet seine Abweisung wie folgt:
Wie bereits im Erstverfahren habe die Bf. auch den Beschwerden kein Programm beigelegt.
Das Finanzamt habe den Inhalt des Programms aus der auf Französisch verfassten Rechnung der Incentive Agentur nachvollziehen müssen.
Es sei zwar eine Teilnehmerliste, aber ohne Angabe der Funktion der Teilnehmer, vorgelegt worden.
Laut Stichprobeüberprüfungen im Internet seien die Teilnehmer Mitarbeiter der Bf. gewesen.
Die Bf. habe laut Rechnung einen dreitägigen Aufenthalt in Wien für 151 Personen mit Besichtigungen in Wien und der Wachau, einem Galadinner in einem Palais und Nächtigungen in einem Luxushotel durchgeführt.
In der Beschwerde werde ausgeführt, dass die Mitarbeiter mit diesen Incentives für ihre Arbeitsleistung belohnt worden seien, um Unternehmensleistung zu fördern. Da die Kosten pro Reiseteilnehmer 1.268,27 Euro netto betrugen und keine auf Kundenwerbung ausgerichtete Reise nachgewiesen wurde, liege nicht abzugsfähiger Repräsentationsauswand vor.
Inder Folge brachte die Bf. Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen ein.
Die Bf. legte den Beschwerden das Programm und die Teilnehmerliste, wiederum ohne Angabe der Funktionen der Teilnehmer bei.
Laut Bf. zeige das Programm, dass auf dieser Reise auch eine Form der Arbeit durchgeführt worden sei. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, gehe aus dem Veranstaltungsprogramm hervor, dass es sich um ein jährliches Partnertreffen handle, auf dem natürlich Geschäftsstrategien und neue Entwicklungen und Pläne für das kommende Jahr besprochen werden. Das beziehe sich eindeutig auf die Geschäftsaktivitäten der Bf.
Das Programm der Veranstaltung lautete wie folgt:
Friday | |
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09.30 a.m. | Meet at the Airport |
10.45 a.m. | Departure by private plane |
12.30 a.m. | Arrival to Vienna and transfer to the hotel |
01.30 p.m. | Arrival to hotel, check-in |
03.30 p.m | Departure from hotel and optional guided visit toSchönbrunn Palace or sightseeing city tour by bus |
05.30 p.m. | Return to hotel |
06.45 p.m. | Meeting point in hotel lobby and departureby bus to Heurigen |
07.30 p.m. | Cocktail and typical Austrian dinner |
11.00 p.m. | Return to hotel by bus |
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Saturday | |
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09.00 a.m. | Partners´meeting |
10.30 a.m. | Option 1: Departure from hotel and guided tourto the Wachau Valley,return to the hotel scheduled at 05.00 p.m. |
10.30 a.m. | Option 2: Guided visit of a palace(ends at 12.00 p.m.) |
03.00 p.m. | Option 3: Guided visit of a palace(ends at 04.30p.m.) |
06.45 p.m. | Meeting point in hotel lobby and departureby trolley bus to a palace |
07.30 p.m. | Cocktail and private guided visit oft he palace |
08.45 p.m. | Gala dinner at the palace |
11.00 p.m. | Return to hotel by bus |
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Sunday | |
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End of the meeting and departure according to the individualtravel arrangements | |
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Laut der Zählung des Bundesfinanzgerichtes nahmen an der Veranstaltung insgesamt 159 Personen teil, davon 89 Dienstnehmer, der Rest Ehe/Partner.
Rechtslage und Erwägungen
Offen ist im Beschwerdefall die Frage, ob die Aufwendungen der Bf., für welche sie die Vorsteuererstattung beantragte, betrieblich veranlasst waren oder dem privaten Bedarf der teilnehmenden Dienstnehmer dienten.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Umsatzsteuersteuergesetzes (= UStG 1994) in der im Streitzeitraum gültigen Fassung lauten:
„§ 12 UStG 1994
Abs. 1.
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Z 1
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft; ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………
Abs. 2.
Z 1 lit. a
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
lit. b
Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Z 2
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
lit. a
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, ………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………
§ 3a UStG 1994
Abs. 1
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
Abs. 1a)
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
Z 1
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
Z 2
die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
……………………………………………………………………………………………………….
Die Bf. geht davon aus, dass die empfangenen Leistungen betrieblich veranlasst seien und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Laut Bf. ist das Programm der Veranstaltung Beweis dafür ist, dass auf dieser Kurzreise eine bestimmte Form von Arbeit geleistet worden sei. Da es sich um ein jährliches Partnertreffen handelte, seien natürlich auch Geschäftsstrategien, neue Entwicklungen und Planungen für das kommende Jahr besprochen worden (siehe Vorlageantrag).
In der Beschwerde führte die Bf. aus, dass die Veranstaltung ein „Incentive Trip“, zur Belohnung der Mitarbeiter gewesen sei. Solche Veranstaltungen würden die Leistungen und die Arbeitsmoral der Mitarbeiter fördern. Diese Art von Anreiz steigere die Unternehmensleistung und verbessere die Produktivität der Mitarbeiter.
Incentive Reisen und Tagungen seien ein wesentlicher Teil der Unternehmenskultur der Bf. und wirkten sich auf die Leistungen des Unternehmens positiv aus.
Die Bf. hat Leistungen zur unentgeltlichen Weitergabe an ihre Arbeitnehmer bezogen. Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Teilnahme an der Veranstaltung ein Lohnbestandteil der teilnehmenden Dienstnehmer war.
Dies wurde auch von der Bf. nicht behauptet.
Bei einseitigen Sach- oder Leistungszuwendungen, die - wie im Streitfall - ohne Bezug zum Umfang der durch den Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Zuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt folglich nicht vor.
Es ist nun zu prüfen, ob die von der Bf. für die Veranstaltung bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne der EuGH-Urteile Fillibeck in Slg. 1997, I-5577 und Danfoss und AstraZeneca in Slg. 2008, I-9549, BFH/NV 2009, 336, bedingt waren.
Letzteres kann z.B. bei Leistungsbezügen anzunehmen sein, die wie z.B. die Anmietung von Tagungsräumen und Übernachtungsmöglichkeiten bei einer an einem Wochenende durchgeführten Schulung direkt und unmittelbar der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens dienen. Bei derartigen "Betriebsveranstaltungen" kann auch die Gewährung von Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung ähnlich wie bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten durch besondere Umstände dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sein.
Im Beschwerdefall gab es nur am zweiten Tag für maximal 1 ½ Stunden den Programmpunkt „Partners´ Meeting“, der auf einen betrieblichen Vorgang schließen lässt. Der Rest war ein durchorgansiertes Freizeitprogramm und endete mit einem Galadinner in einem Wiener Palais am zweiten Abend. Der dritte Tag stand den Teilnehmern zur freien Verfügung. Fast alle Teilnehmer nahmen mit ihren Ehe/Partnern an der Wochenendveranstaltungen teil, was den Freizeitcharakter der Veranstaltung unterstreicht.
Die Bf. brache in der Beschwerde selbst vor, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Belohnung und Ansporn zu betrachten sei. Sie selbst bezeichnete die Veranstaltung als „Incentive Trip“, der positive Auswirkungen auf die Arbeitsmoral und das Betriebsklima haben soll.
Dient aber eine Veranstaltung oder ein Ausflug lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern und die Mitarbeiter zu motivieren, dann sind die bezogenen Leistungen dem privaten Bedarf der Mitarbeiter zuzurechnen.
Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke, wie z.B. die Verbesserung des Betriebsklimas, können einen Vorsteuerabzug im Hinblick auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmers nicht rechtfertigen, da "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist" (EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
Da ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch, wie schon dargelegt, im Beschwerdefall zu verneinen ist, muss im Anschluss daran geprüft werden, ob die Leistung primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer dient. In diesem Fall läge ein steuerbarer und gegebenenfalls pflichtiger Umsatz in Form eines Eigenverbrauchs vor.
Eigenverbrauch nach § 3a Abs. 1a UStG 1994 für Zuwendungen an Dienstnehmer liegt dann nicht vor, wenn die Veranstaltung im Interesse des Dienstgebers liegt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 23, Tz. 14/2).
Die Bf. geht nun davon aus, dass die Gesamtveranstaltung in ihrem Interesse als Dienstgeberin liege.
Nach dem vorliegenden Programm sind allerdings die Aufwendungen grundsätzlich den Aufwendungen privater Lebensführung zuzuordnen.
Es ist daher abzuwägen, unter welchen Umständen das Interesse des Dienstgebers und wann die Interessen der Dienstnehmer überwiegen.
Die Bf. kostete die Veranstaltung pro teilnehmenden Dienstnehmer rund 1.777 Euro netto (Gesamtaufwendungen rund 160.000 Euro netto dividiert durch rund 90 Dienstnehmer [ohne Partner]).
Nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 liegt bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen für den Bedarf des Personals kein Leistungseigenverbrauch vor, wenn es sich um bloße Aufmerksamkeiten handelt.
Nach den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (325 BlgNR 22.GP ) handelt es sich um keine Rechtsänderung („wie bisher von der Besteuerung ausgenommen“). Nach den UStR (Rz. 67) geht es um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten (z.B. Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz).
Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE definiert in Anlehnung an BFH 22.3.1985, BStBl II 641, Aufmerksamkeiten als Zuwendungen, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Das entspricht im Ergebnis Art. 16 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der Geschenke von geringem Wert von der Steuerbarkeit ausschließt (Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 3, Tz. 238).
Ein betriebliches Interesse an den unentgeltlichen Zuwendungen kann in Anlehnung an ertragsteuerliche Vorschriften unter Umständen dann vorliegen, wenn die Steuerfreigrenze des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, dann liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro von der Einkommensteuer befreit.
Es wird nicht daran gezweifelt, dass die Bf. ein betriebliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltungen zur Förderung der Produktivität, des Betriebsklimas, Motivierung der Dienstnehmer und Verbesserung der Beziehungen der Dienstnehmer untereinander diente.
Selbst wenn die Gespräche der Teilnehmer bei den geselligen Veranstaltungen und gemeinsamen Essen am Rande auch Planungen und Unternehmensstrategien zum Inhalt hatten, ändert dies nichts daran, dass die gesamte Veranstaltung primär gesellschaftlichen und unterhaltenden Charakter hatte.
Für das Partners´ Meeting wurden knapp 1 ½ Stunden angesetzt, das restliche dreitägige Programm enthielt Ausflüge, Besichtigungen, Kultur und Kulinarik bzw. private Freizeitgestaltung. Die Kosten pro teilnehmenden Dienstnehmer liegen weit über den Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988.
Laut BFH (09.12.2010, V R 17/10) kann davon ausgegangen werden, dass bei Veranstaltungen, die jenseits der Aufmerksamkeitsgrenze liegen und damit nicht mehr als steuerlich anzuerkennende Betriebsausflüge zu werten sind, die umsatzsteuerliche Korrektur nicht über den Eigenverbrauch, sondern über den Vorsteuerabzug zu erfolgen kann.
Im Beschwerdefall liegen Zuwendungen an die teilnehmenden Dienstnehmer vor, deren Wert weit über der Aufmerksamkeitsgrenze liegt. Die betriebliche Veranlassung ist folglich nicht mehr gegeben. Dass die Veranstaltung einen für das Unternehmen fruchtbringenden Gedankenaustausch der Teilnehmer mit sich bringt, wird durchaus anerkannt, doch hat die Veranstaltung insgesamt Erbauungscharakter. Ein überwiegend betriebliches Interesse liegt daher nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht vor. Da die Aufwendungen von Anfang an dem Privatbedarf der Dienstnehmer zuzurechnen waren, ist bereits der Vorsteuerabzug zu versagen.
Wenn bereits bei Leistungsbezug feststeht, dass die bezogene Leistung nicht für wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme verwendet wird, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Sollte man der traditionellen Auffassung näherstehen, so würde zwar der volle Vorsteuerabzug gewährt und die Leistungen an die Arbeitnehmer über den Eigenverbrauch rückgängig gemacht, um die Umsatzbesteuerung des Letztverbrauches sicherzustellen. Aus Vereinfachungsgründen wurde die Korrektur über den Vorsteuerabzug vorgenommen, weil die zweitangesprochene Methode einen Wechsel vom Vorsteuererstattungsverfahren ins reguläre Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zur Folge hätte (siehe auch Bundesfinanzgericht RV/2100636/2013).
In diesem Fall wäre für das Erstattungsverfahren aber kein Raum, weil nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG 1988, BGBl 279/1995 idF BGBl II 389/2010, die das Erstattungsverfahren regelt, die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Umsätze im Inland (dazu gehört auch der Eigenverbrauch) tätigt.
Die beantrage Erstattung war daher nicht zu gewähren.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist hinreichend geklärt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Dienstnehmer, die die Grenzen der Aufmerksamkeit überschreiten, nicht im überwiegenden Interesse des Dienstgebers erfolgen.
Graz, am 5. Juli 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |