BFG RV/1200020/2018

BFGRV/1200020/20185.11.2018

Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200020.2018

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0048. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.2.2019.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Ri., der bei­sitzen­den Richterin Ri. sowie die fachkundigen Laienrichter A., im Beisein der Schriftführerin B., in der Beschwerdesache C., vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes X. vom 3. Juni 2015, Zahl *, betreffend Antrag auf Erstattung von Ein­gangs­ab­gaben nach Art. 239 ZK, in der Sitzung am 6. September 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014, Zahl *, teilte das Zollamt X. dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstandener Eingangsabgaben iHv. € 224.000,00 (davon Zoll € 70.000,00 und Einfuhrumsatzsteuer € 154.000,00) mit. Der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 2014 das Fahrzeug der Marke Bugatti Veyron 16.4, amtliches Kenn­zeichen (CH) **, das sich auf dem Sattelanhänger des von ihm gelenkten LKWs befand, auf Befragen des Zollbeamten nach mitgeführten Waren nicht erklärt und es daher vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht. Eine Bescheidbeschwerde wurde nicht erhoben.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter unter anderem einen auf § 236 BAO gestützten Antrag und führte diesbezüglich begründend aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das angemeldete und mit Kenn­zeichen versehene Fahrzeug nicht zu einem Zollverfahren angemeldet werden müsse und dafür auch keine Abgaben entrichtet werden müssten. Er habe weder in betrüge­rischer Absicht noch fahrlässig gehandelt. Für den zur Zahlung vorgeschriebenen Abgabenbetrag sei eine Bankbürgschaft ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur tä­tig. Die Einhebung der Abgaben führe bei ihm zu ernsten Schwierigkeiten wirt­schaft­licher und sozialer Art. Es werde daher beantragt, die mit Bescheid fest­ge­setz­ten Ein­gangs­ab­gaben gemäß § 236 BAO bzw. anderen anzuwendenden Ge­setzes­be­stimmungen zur Gänze zu erlassen.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit dem Sattelzug seines Arbeitgebers samt dem im Sattelanhänger geladenen und angemeldeten Fahrzeug Bugatti Veyron aus Diepoldsau kommend Richtung öster­reichische Grenze mit Fahrziel München unterwegs gewesen. Das Fahrzeug sei für die (von München über mehrere Zwischenstationen nach Molsheim in Frankreich, dem Produktionsort dieser Automarke) stattfindende Rallye "XX", bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte das für einen gewissen M. K. bestimmte Fahrzeug dem Concierge des Hotel Y. in München übergeben sollen. Von seinem Arbeitgeber, der D. AG, habe er die Anweisung erhalten, den Originalfahrzeugschein und die Vollmacht mitzuführen und darauf zu achten, dass die amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind. Sämtliche Zollformalitäten seien vom hauseigenen zentralen Kundendienst vorbereitet und dem jeweiligen Chauffeur übergeben worden. In diesem Fall habe es keine Anweisungen gegeben, das gegenständliche Fahrzeug zu verzollen und entsprechend zu deklarieren. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit noch nie Fahrzeuge ins Ausland verbracht, die zu verzollen gewesen seien. Das Kerngeschäft der D. AG, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, liege in der Verteilung von Neufahrzeugen auf das Händlernetz innerhalb der Schweiz. Diese Dienstleistung werde von verschiedenen Standorten in der Schweiz für verschiedene Fahrzeugimporteure erbracht. Der Beschwerdeführer sei bisher hauptsächlich für Fahrten innerhalb der Schweiz eingesetzt gewesen.

Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, den Originalfahrzeugschein und die Vollmacht mitzuführen sowie die amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen. Weiterer Papiere bedürfe es nicht, da das Fahrzeug im "Touristenverkehr" transportiert werde. Ein Arbeitskollege habe ihm von einer ähnlichen Fahrt mit einem aufgeladenen und zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug nach Italien berichtet, wobei der Fahrer ebenfalls auf der "Leerspur" nach Italien eingereist sei. Da er keine Instruktionen betreffend Verzollung erhalten habe, habe er im guten Glauben, das Fahrzeug sei keine zu verzollende Ware, die Frage des Zollbeamten, ob er eine Leerfahrt durchführe, bejaht.
Im Fall der Erstattung oder des Erlasses nach Art. 239 ZK iVm. Art. 899 ZK-DVO liege ein besonderer Fall vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet sei. Durch die Nichtdeklaration habe er keinerlei Vorteile erlangt. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass für das Fahrzeug keine Abgaben zu erheben gewesen wären. Aber selbst wenn derartige Eingangsabgaben zu erheben gewesen wären, hätten diese nicht ihn persönlich sondern die Transportfirma treffen müssen.

Die Abgabenvorschreibung sei nach Lage der Sache unbillig und würde seine Existenz gefährden, da er als Chauffeur kein entsprechend hohes Einkommen beziehe und auch keine nennenswerten Vermögenswerte besitze. Durch die Abgabeneinhebung sei seine Existenz ernsthaft gefährdet.

Das Zollamt wies mit Bescheid vom 3. Juni 2015, Zahl *, den "An­trag auf Erlass nach Art. 239 ZK" als unbegründet ab. Gemäß Art. 239 ZK iVm. Art. 900 ZK-DVO würden Einfuhrabgaben in Sonderfällen erstattet. Gemäß Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO sei eine Erstattung möglich, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entstehe und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung oder einer anderen ent­sprechen­den Unterlage nach­weise, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 890 ZK-DVO erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer habe keine mit zollamtlicher Bestätigung versehene Waren­verkehrs­be­scheini­gung EUR 1 im Original mit Bestätigung der Schweizer Behörde vorgelegt. Ein Sachverständigengutachten könne diese Bestätigung nicht ersetzen. Doch selbst bei Vor­lage einer ordnungsgemäß ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung könne dem Antrag nicht entsprochen werden, da der Beschwerdeführer offensichtlich fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich nicht erkundigt und dem Beamten bei der Be­fra­gung nicht mitgeteilt, dass er eine Ware mitführe. Daher habe das Fahrzeug nicht in das zulässige Zollverfahren übergeführt werden können.

Die Zollbefreiung für Rückwaren iSd. Art. 185 ZK komme deshalb nicht in Betracht, weil er die Ware nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet habe. Gleiches gelte für die Abgabenbefreiung nach Art. 212a ZK, weil der Beschwerdeführer offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.

Es liege auch keine Unbilligkeit nach Lage der Sache vor, da die Abgabenvorschreibung lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und kein atypischer Ver­mögens­eingriff sei. Eine Existenzgefährdung könne das Zollamt ebenfalls nicht erkennen, da er in geordneten Verhältnissen lebe, CHF 158.282,00 Jahreseinkommen beziehe, über ein Bankguthaben in Höhe von CHF 11.464,65 verfüge und Miteigentümer einer Liegenschaft sei.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom 6. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei dem Fahrzeug handle es sich um eine Ge­mein­schaftsware, die ausschließlich in Molsheim/Frankreich produziert werde. Es könnten daher keine Eingangsabgaben entstanden sein.

Aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten seien, könne er keine (andere) Waren­verkehrs­bescheinigung beibringen. Durch ein Sachverständigengutachten könne das Zollamt feststellen, dass das Fahrzeug eine Gemeinschaftsware sei.

Er habe keine anmeldepflichtigen Waren mitgeführt, sodass er die Frage des Zollbeamten nach anmeldepflichtigen Waren verneint habe. Mit "ich bin leer" habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mitführe. Die Fragestellung des Zollbeamten sei undeutlich gewesen. Leerfahrt und keine anmeldepflichtigen Waren dabei zu haben, könnten in diesem Sinn auch als wechselseitig synonyme Redewendungen verstanden werden. Die Fragestellung des Beamten habe sich auf das Mitführen anmeldepflichtiger Waren bezogen und nicht auf Waren allgemein. Er sei davon ausgegangen, dass ein angemeldetes Fahrzeug, eine Gemeinschaftsware, nicht den Zollbestimmungen unterliege, da es für ihn keinen Unterschied mache, ob er das Auto fahre oder es geladen habe.

Sein Antrag werde ausdrücklich auch auf § 236 BAO gestützt, worüber vom Zollamt noch nicht entschieden worden sei.

Es liege ein besonderer Fall im Sinne der Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO vor, da sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise. Entgegen der Ansicht des Zollamtes liege eine Existenzbedrohung des Be­schwerde­führers vor. Es sei zwar richtig, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft sei, diese sei aber mit einem Grundpfandrecht iHv. CHF 595.000,00 belastet. Eine Raten­zahlung sei bei der Höhe der Abgabenbelastung und im Hinblick auf sein Jahresgehalt nicht möglich.

Ergänzend führte er im Schriftsatz vom 6. August 2015 aus, ihm sei lediglich ein Fehler passiert, da er bisher nicht für Auslandsfahrten eingesetzt worden sei. Für ihn sei die Fahrt eine Leerfahrt gewesen, da er seiner Ansicht nach nichts zu verzollen gehabt habe. Dieser Fehler könne ihm nicht als offensichtliche Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Es sei nie geplant gewesen das Fahrzeug nach Österreich bzw. Deutschland einzuführen. Eigentümer und Halter des Fahrzeuges sei die F. Ltd, FF. Genf.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. September 2015, Zahl *, als unbegründet ab.

Das Fahrzeug sei auch dann ordnungsgemäß zu gestellen gewesen, wenn es aus Frankreich stamme, da es in die Schweiz exportiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Ursprungseigenschaft des Fahrzeuges, welche in Form einer Waren­verkehrs­bescheinigung EUR 1 nachzuweisen sei, nicht belegen können. Eine Erstattung nach Art. 239 iVm. Art. 900 (1) Buchstabe o in Bezug auf den Zoll sei daher nicht möglich.

Mit der Antwort auf die Frage des Zollbeamten "er sei leer" habe er dem Zollbeamten zu verstehen gegeben, er habe überhaupt keine Waren mitgeführt, tatsächlich jedoch den Bugatti geladen gehabt. Der Beamte habe ihn gefragt, ob er eine Leerfahrt durchführe. Diese Frage habe sich allgemein auf den Inhalt des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs bezogen. Er hätte, auch ohne Kenntnisse des Zollrechts, die Frage des Beamten bejahen müssen bzw. wenn ihm die Frage unklar erschienen wäre, hätte er nachfragen können. Als der Beamte die Fahrzeugkontrolle angeordnet habe, habe er entgegnet, er sei doch nicht leer. Dies zeige nach Ansicht des Zollamtes, dass er die Frage verstanden und nunmehr um Schadensbegrenzung bemüht gewesen sei. Da er dies nicht getan habe, habe er offensichtlich fahrlässig gehandelt. Auch sei für jedermann einsichtig, dass bei Überschreiten einer Zollgrenze sämtliche mitgeführten Waren gestellt werden müssen.

Die Abgabenbelastung nach Lage der Sache sei auch nicht unbillig, da diese eine Aus­wirkung der Rechtslage sei. Ob der Beschwerdeführer Vorteile aus der Sache gezogen habe oder nicht, spiele für die Zollschuldentstehung keine Rolle.

Die Abgabenschuld sei bereits erloschen, da die Bankgarantie eingelöst worden sei, sodass bereits aus diesem Grund nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei in seiner Existenz bedroht. Im Übrigen hätte er um Bewilligung von Ratenzahlungen ansuchen können.

Den Nachweis der Ursprungseigenschaft des Fahrzeuges könne er nicht mit einem Sachverständigengutachten erbringen, was sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 ergebe.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den Senat.

Weiters führte er aus, dass die Bankgarantie im Auftrag des Transportunternehmens, der D. AG, ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre nie in der Lage gewesen, eine für ihn persönlich ausgestellte Bankbürgschaft zu erbringen. Die Abgabenlast trage die D. AG, die sich bei ihm schadlos halten werde.

In der Eingabe vom 25. Juli 2017 führte er ergänzend aus, dass die D. AG den Auftrag hatte, das Fahrzeug zum Y. Hotel in München, Adr., München, zu transportieren. Auftraggeber sei die EF gewesen. Im Lieferschein zum Auftrag sei vermerkt gewesen, dass das Fahrzeug für einen Hotelgast, Herrn K. bestimmt und dem Concierge des Y. Hotels zu übergeben sei. Das Fahrzeug sei auf die F. Ltd., FF., Geneve, zugelassen. Herr K. sei russischer Staatsbürger, (angeblich) Eigentümer des Fahrzeugs, und nicht in der EU ansässig.

Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2018, RV/1200089/2015, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes X. vom 2. Juni 2014, Zahl *, mitgeteilten Eingangsabgaben
gemäß Art. 236 ZK stattgegeben wurde.

Gegen dieses Erkenntnis hat das Zollamt X. außerordentliche Revision erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.5.2018, Ra 2018/16/0045-7, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Das Bundesfinanzgericht sah sich im angefochtenen Erkenntnis einerseits dazu berechtigt, das Begehren auf Erstattung nach Art. 239 ZK auch im Grunde des Art. 236 ZK zu überprüfen, und befand in der Sache, dass die Einfuhrabgaben gar nicht gesetzlich geschuldet gewesen seien, womit die Voraussetzung für deren Erstattung nach Art. 236 ZK vorlägen, sodass auf die Voraussetzungen nach Art. 239 nicht weiter einzugehen gewesen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, 99/16/0530, aus­ge­sprochen hat, normieren die Art. 236 und 239 ZK unterschiedliche Tat­bestands­ele­mente als Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Es liegen unterschiedliche Fälle von Erstattungsverfahren vor, was sich insbesondere daraus ergibt, dass nach Art. 239 Abs. 1 ZK eine Erstattung oder ein Erlass nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des Art. 236 ZK nicht vorliegen und die besonderen Vorschriften der Art. 899 ff ZK-DVO erfüllt sind. Wurde über eine beantragte Erstattung nach dem Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz abgesprochen, dann ist diese Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens und dieser Gegenstand des Verfahrens darf im Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgetauscht werden, weil damit - was nach Art. 245 ZK nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gegeben wäre.

Soweit von einer Verpflichtung der Zollbehörden (bzw. der Gerichte) zu einer umfassenden Prüfung der Erlassgründe gesprochen wird (vgl. Alexander in Witte, Kommentar zum Zoll­kodex 6, Rz 43 zu Art. 239 ZK mwN), ist auch eine solche Prüfung auf das Vorbringen des Antragstellers (und auf die "Sache" des Beschwerdeverfahrens) zu beziehen. Der Mit­be­teiligte hatte sein Begehren auf Erstattung nicht darauf gegründet, dass er die Ein­gangs­ab­gaben gar nicht schulde, sondern - im Einklang mit seinem Antrag nach Art. 239 ZK - auf sein mangelndes Verschulden und die Unbilligkeit der Abgabenbelastung. Unter Würdigung des gesamten Vorbringens war daher der Antrag auf Erstattung nur als solcher im Grunde des Art. 239 ZK zu verstehen und hat das Zollamt mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2015 darüber abgesprochen, wodurch auch die Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 279 Abs. 1 BAO) darauf beschränkt ist.

Dadurch, dass das Bundesfinanzgericht über ein Begehren auf Erstattung im Grunde des Art. 236 ZK entschied, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben ist.

Im nunmehr fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2018 ergänzend vor, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Gemeinschaftsware handle und dies bereits aus dem Zulassungsschein hervorgehe. Das Fahrzeug werde ausschließlich in Frankreich hergestellt. Nachdem die Kanzlei mit dem Verfahren beauftragt worden sei, habe ein Gespräch mit Xx vom Zollamt X. stattgefunden. Dieser habe von der Bekämpfung des Ab­gaben­be­schei­des abgeraten, weil die formalen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäßge Ge­stel­lung nicht vorlägen, sodass ein Rechtsmittel keinen Sinne mache und es besser wäre, sich auf Erstattung bzw. Erlass zu konzentrieren, wie das bereits bei einem ähn­lichen Fall erfolgreich gewesen sei. Im Gegensatz zum damaligen Fall habe man durch die Nicht­be­teiligung des Fahrzeugeigentümers keine Möglichkeit, ein EUR 1 Formular zu besorgen. Sollte das Gericht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen, habe der Arbeitgeber bereits angekündigt, sich am Beschwerdeführer zu regressieren. Ein besonderer Fall liege auch deshalb vor, weil der Beschwerdeführer selbst nicht der tatsächliche Wirtschaftsteilnehmer sei und von seiner Handlung nicht profitiert habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Am 27. Mai 2014 kam der Beschwerdeführer als Fahrer eines auf die schweizerische D. AG zugelassenen Sattelzuges zum Grenzübergang Hohenems. Gegenüber dem am Amtsplatz in der Einreisespur auf Höhe des Bürocontainers der Spedition G. stehenden Zollbeamten führte er mehrmals die Hände vor dem Körper zu einem X zusammen, öffnete die Arme und drehte die Handflächen nach außen. Der Beamte forderte den Beschwerdeführer auf, anzuhalten und befragte ihn, ob er anmeldepflichtige Waren dabei habe oder ob er leer sei. Dieser antwortete, dass es sich um eine Leerfahrt handle. Nachdem der Beamte ihn aufgefordert hatte, an den Fahrbahnrand zu fahren erklärte der Beschwerdeführer, dass er ein Auto geladen habe.

Auf dem Auflieger befand sich der in der Schweiz zum Verkehr zugelassene PKW der Marke Bugatti Veyron (amtliches Kennzeichen **, Zulassungsinhaber F. Ltd., FF. Geneve).

Das Fahrzeug sollte im Auftrag der Fa. EF, nach München, verbracht und dem Concierge des Hotels Y. übergeben werden, der ihn für den Hotelgast, den russischen Staatsbürger M. K., in Empfang nehmen sollte. Das Fahrzeug war zur Teilnahme an der in München beginnenden Rallye "Save the Date, Grand Tour Elysee 2014" bestimmt.  

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes.

Rechtliche Erwägungen:

Die anzuwendenden Bestimmungen richten sich auf Grund des Zoll­schuld­entstehungs­zeit­punktes 27. Mai 2014 nach den bis zum 30. April 2016 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zoll­kodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) in der Fassung vor der Novelle durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Zollschuldner ist nach Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.

Gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden."

Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Abs. 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag (Art. 239 Abs. 2 ZK).

Art. 899 ZK-DVO lautet:

"(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,
- dass die für diesen Antrag vorgebachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr -oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. (…)"

Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO lautet:

"(1) Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat der
Kom­mis­sion zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,
- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder
- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher
Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder
- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes,
gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 EUR oder mehr betragen.
Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen."

Eine Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK kommt somit dann in Betracht, wenn einer der in den Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt ist und keine offensichtliche oder betrügerische Absicht des Beteiligten vorliegt. Darüber hinaus wird die nationale Verwaltung ermächtigt, in besonderen Einzelfällen eine Erstattung oder einen Erlass zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO).

Gemäß Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO werden Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Waren­verkehrs­be­scheini­gung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Über­füh­rung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemein­schafts­be­hand­lung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 890 erfüllt sind.

Die vorgelegte Unterlage muss sich tatsächlich auf die eingeführten Waren beziehen. Weiters müssen zusätzlich alle Voraussetzungen für die Annahme der Unterlagen erfüllt sein sowie alle übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Gemein­schafts­be­handlung und einer Zollpräferenzbehandlung bestehen. Darüber hinaus darf weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegen (Art. 899 Unterabs. 1 erster Anstrich ZK-DVO).

Gemäß den o.a. Bestimmungen eröffnet das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen auch bei Unregelmäßigkeiten nachträglich den begünstigten Zollsatz zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unzweifelhaft, dass es sich beim Fahrzeug um eine Ursprungsware handle. Die einzige Produktionsstätte liege in Frankreich, weshalb das Fahrzeug nachweislich ein EU-Produkt sei.

Es mag zutreffen, dass es sich beim Fahrzeug der Marke Bugatti um eine Ware mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Ursprung der Ware für die Gewährung der Präferenzbegünstigung jedoch auch mittels einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (Schweiz - EU) nachzuweisen.

Die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. Nr. vom 3.4.2007 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie für den Export des Fahrzeugs aus Frankreich in die Schweiz ausgestellt worden ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. März 2015 ausgeführt hat, kann er die von den Schweizer Zollbehörden geforderten Nachweise für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung (Schweiz - EU) nicht erbringen, sodass die Schweizer Zollbehörden die Ausstellung der EUR 1 verweigerten.

Der Nachweis, dass das Fahrzeug ein Ursprungserzeugnis Frankreichs ist und nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Verbringung Anspruch auf die Gewährung des Präferenzzollsatzes gehabt hätte, konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden, sodass die Voraussetzungen für die Präferenzbegünstigung (Zollsatz: Null) nicht vorliegen und daher der Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO nicht gewährt werden kann.

Die nationalen Verwaltungen werden gemäß Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO ermächtigt, über alle in den Art. 236 bis 238 ZK und Art. 900 ZK-DVO genannten Fälle hinaus in be­son­deren Einzelfällen eine Erstattung zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Alexander in Witte, Zollkodex6 Rz 1 zu Art. 239).

Beim Terminus "besondere Fälle" in Art. 899 Abs. 2 erster Satz ZK-DVO handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Für gemeinschaftsrechtlich geschuldete Abgabenbeträge ergibt sich dessen Auslegung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EuGH sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu Art. 239 ZK. Ein­wen­dungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung oder das Nicht­be­stehen einer Zollschuld ist laut Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz 56 bzw. 71 zu Art. 239, jedenfalls kein besonderer Umstand. Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Überprüfung der Abgabenschuld durch einen Erstattungs oder Erlassantrag nach Art. 236 ZK überprüfen lassen, sodass für eine Billigkeitsmaßnahme auf Grund besonderer Umstände iSd. Art. 239 Abs. 1 kein Raum ist.

Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hin­ge­gen, hat Österreich diesen Gesetzesbegriff in § 83 ZollR-DG legal definiert (vgl Erläu­ternde Bemerkungen zu Regierungsvorlage Nr. 916, XX. GP). Demnach liegt ein be­son­derer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Ab­gaben­be­lastung ernsthaft gefährdet ist. Unbilligkeit nach Lage der Sache liegt jedenfalls dann nicht vor, um allfällige Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen oder unter­las­sene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen nachzuholen (VwGH vom 19. März 1998, 96/15/0067). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ab­gaben­fest­setzung zu Unrecht erfolgte aber vom Beschwerdeführer letztlich akzeptiert wurde.

Der Einwand, der Beschwerdeführer sei durch die Abgabenbelastung in seiner wirt­schaft­lichen Existenz gefährdet, kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, da die Abgabenschuld durch den Arbeitgeber bereits entrichtet worden ist. Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber, so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bei ihm regressieren werde, wird wohl zu klären sein, in welcher Weise die D. Mitschuld an der Ab­gaben­ent­stehung hat, zumal sie den Beschwerdeführer keine An­wei­sun­gen hinsichtlich einer eventuellen Zoll­be­handlung des PKWs erteilt bzw. Unterlagen für die Anmeldung des Fahrzeugs mitgegeben hat.

Alles in allem scheitert die Erstattung nach Art. 239 ZK am Verhalten des Be­schwer­de­führers. Er hat auf die Frage, ob er anmeldepflichtige Waren mithabe und/oder ob er leer sei, geantwortet: "Ich bin leer". Diese Antwort war aber definitiv falsch, denn er hatte ein Fahrzeug geladen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er davon überzeugt war, dass er einen amtlich zugelassenen PKW an der Grenze nicht deklarieren müsse, hätte er die Frage des Beamten, ob er leer ist, wahrheitsgemäß beantworten müssen und können. Darin liegt sein persönliches Fehlverhalten, dass zum Ausschluss der Anwendung der Billigkeitsmaßnahme nach Art. 239 ZK führt.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Terminus "besondere Fälle" und die hiezu ergangene Recht­spre­chung stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

 

 

Innsbruck, am 5. November 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985

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