BFG RV/1100311/2014

BFGRV/1100311/201426.5.2014

Literaturaufwendungen einer angestellten Buchhändlerin als Werbungskosten (fortgesetztes Verfahren)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100311.2014

 

Entscheidungstext

Schillerstraße 2

6800 *****

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf,Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes ***** vom 31. Jänner 2011 betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in einer Buchhandlung in Ortsangabe als Buchhändlerin angestellt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie Aufwendungen für Literatur in Höhe von 834,45 € als Fortbildungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Kosten unter Hinweis auf die Begründung des für 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheides die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die Bf auf ihre Berufungsschrift für das Jahr 2008. Darin hatte sie ausgeführt, Bücher, die für den Kunden von allgemeinem Interesse seien, stellten in ihrem Fall Fachliteratur dar, weil alle Bücher, die am Markt angeboten würden, mit Fachkenntnis an die Kunden verkauft werden müssten. Dieses Fachwissen könne sie sich nur dadurch aneignen, dass sie sich in der Freizeit mit Neuerscheinungen und Büchern aller Art beschäftige. Ihr privates Interesse an Büchern sei demgegenüber gering. Über Vorhalt des Finanzamtes legte sie die Einkaufsbelege vor, wobei sie anmerkte, sie beziehe die Bücher ausschließlich über ihren Arbeitgeber, der ihr einen Rabatt von ca. 30% gewähre. Zum Hinweis des Finanzamtes auf einen Studienbericht des Institut, wonach im Schnitt Literaturausgaben in Höhe von 300 € getätigt würden, erklärte die Bf, aus dieser Studie könne für ihren Fall höchstens auf einen Privatanteil von 210 € geschlossen werden, weil der vom Arbeitgeber gewährte Rabatt von 30% von den durchschnittlichen Literaturausgaben in Höhe von 300 € in Abzug zu bringen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Begründend vertrat es die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Bücher von allgemeinem Interesse seien. Die Aufwendungen für allgemeine Werke der Literatur bzw. Magazine, welche im Wesentlichen der Befriedigung allgemeiner Lebensinteressen dienten bzw. für einen breit gefächerten Leserkreis und nicht für die Fortbildung von Buchhändlern konzipiert seien, stellten keine Werbungskosten dar, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, die die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nahe legten. Derartiges habe die Bf nicht aufzuzeigen vermocht.

In ihrem Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat entgegnete die Bf, infolge Wegfalls der Buchpreisbindung in Liechtenstein und der Schweiz würden vermehrt Bücher zu Billigstpreisen angeboten. Dadurch sei es für den Fachhandel schwieriger geworden, Bücher zu adäquaten Preisen abzusetzen. Der Fachhandel könne nur mit bestens ausgebildetem Fachpersonal punkten. Im Beschwerdefall komme hinzu, dass zu den Kunden ihres Arbeitgebers bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik sowie Mitglieder der Fürstenfamilie zählten, die großen Wert auf ein entsprechend hohes Niveau in puncto Sortiment, Wissen, Auftreten und fachliche Beratung legten. Die geforderte hohe Qualität könne sie nur durch ständiges Lesen quer durch die Literatur erhalten. Daraus resultierten die geltend gemachten Bücheranschaffungen.

Mit Berufungsentscheidung vom 18.10.2011, RV/0314-F/11, gab der unabhängige Finanzsenat (UFS) der Berufung teilweise statt. Die Referentin des UFS ging davon aus, dass die Bf trotz ihres Berufes als angestellte Buchhändlerin zumindest in dem Umfang wie ein durchschnittlicher Leser Bücher aus privaten Gründen anschaffe. Naturgemäß könne die Bf aber der Nachweis, welche Bücher sie privat und welche sie beruflich angeschafft habe, schon deshalb nicht zugemutet werden bzw. gelingen, weil sich der berufliche Zusammenhang aus dem Titel und Inhalt der angeschafften Bücher (u.a. Kriminalromane, Geschichtsbücher) nicht entnehmen lasse. Die Referentin des UFS sei jedoch davon überzeugt, dass es für Bf notwendig sei, sich ständig über Autoren, deren Neuerscheinungen und gängige Literatur auf dem Laufenden zu halten. Ob sie tatsächlich einen Teil der Bücher (und welche) aus privaten Gründen angeschafft habe, sei nicht entscheidungs­relevant, weil es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass ein berufs­bedingter finanzieller Aufwand, der den für die private Lebensführung üblichen übersteige, als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) zu berücksichtigen sei (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001).

In einem Fall wie dem vorliegenden sei daher vom Finanzamt zu erheben, wie hoch die üblichen Literaturausgaben "privater Leser" seien. Mögliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des üblichen Literaturaufwandes könnten Ergebnisse von Marktforschungsinstituten zum Leseverhalten liefern. Diese Rechtsansicht habe der unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt schon für das Jahr 2008 überbunden. Die Referentin des UFS sehe keine Veranlassung, für das Jahr 2009 nicht dieselbe Rechtsansicht weiterhin zu vertreten, da die Bf ausdrücklich betont habe, dass sie nach wie vor denselben Beruf ausübe und für denselben Arbeitgeber tätig sei. Ihre Tätigkeit erfordere eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit Literatur aller Art, die ihrer Art nach unter Ausklammerung der berufsspezifischen Anforderungen dem Abzugs- und Aufteilungsverbot unterliegen würde. Der Bf erwachse im Vergleich zu "privaten Lesern" ein weit überdurchschnittlicher finanzieller Literaturaufwand. Der unabhängige Finanzsenat erkenne keine sachliche Rechtfertigung, bei Telefonkosten oder Aufwendungen für Computer eine Aufteilung in berufliche und private Kosten im Schätzungswege vorzunehmen, bei allgemein interessierender Literatur aber ungeachtet berufsspezifischer Anforderungen von einem Aufteilungsverbot auszugehen. Die Verwertbarkeit der durch das Lesen von Büchern gewonnenen Kenntnisse über Inhalt und Autor in dem von der Bf ausgeübten Beruf als Buchhändlerin stehe für die belangte Behörde außer Zweifel. Dass der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran habe, dass sie Bücher aller Art kaufe und diese in ihrer Freizeit lese, zeige sich an dem ihr gewährten Rabatt.

Der unabhängige Finanzsenat schätzte den Privatanteil mit 300 € und berücksichtigte Literaturaufwendungen in Höhe der Differenz (534,45 Euro) als Werbungskosten. Der unabhängige Finanzsenat vertrat die Ansicht, dass entgegen der Ansicht der Bf aber der Umstand, dass sie einen Rabatt vom Bruttokaufpreis von rund 30% erhalte, nicht zu einer Verminderung des zu berücksichtigenden Privatanteils führe. Vielmehr seien die von ihr tatsächlich getragenen Aufwendungen um die für die private Lebensführung üblichen durchschnittlichen Literaturausgaben einer "Privatperson" zu vermindern.

Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Beschwerde an den VwGH.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.4.2014, 2011/15/0187, die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 18. Oktober 2011, Zl. RV/0314-F/11, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache (das Verfahren) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides  befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die Berufung (nunmehr Beschwerde) ist damit wieder unerledigt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG bestimmt, dass in den mit Ablauf des 31.12.2013 beim VwGH anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der (sonstigen) unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden treten. Daher ersetzt das Bundesfinanzgericht den unabhängigen Finanzsenat im höchstgerichtlichen Verfahren in Abgabensachen. Für die neuerliche Entscheidung ist somit das BFG zuständig.

Da der VwGH die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 VwGG).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.4.2014, 2011/15/0187) im Ergebnis die Ansicht vertreten hat, dass die für das Beschwerdejahr von der Bf (angestellte Buchhändlerin) geltend gemachten Aufwendungen für allgemein interessierende Literatur (834,45 Euro) als Kosten der Lebensführung dem Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) unterliegen. Den Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Anschaffung hat die Bf nicht erbracht. Die Aufwendungen können daher bei der Ermittlung der Einkünfte der Bf für das Jahr 2009 nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich der näheren Begründung für die Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis des VwGH vom 24. 4.2014, Zl. 2011/15/0187, verwiesen.

 

Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Dass Aufwendungen für die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, Kosten der Lebensführung begründen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. das vom VwGH im Erkenntnis vom 24.4.2014 auf Seite 6 stellvertretend für viele Erkenntnisse angeführte Erkenntnis vom 16.10.2002, 98/13/0206).

Dass auch Aufwendungen einer angestellten Buchhändlerin für allgemein interessierende Literatur als Kosten der Lebensführung dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterliegen, wenn die Steuerpflichtige den (Einzel-)Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung der Anschaffung der Bücher nicht erbringt, hat der VwGH im Erkenntnis vom 24.4.2014, 2011/15/0187, ausgesprochen. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage hat das Bundesfinanzgericht nicht entschieden. Die ordentliche Revision an den VwGH ist daher unzulässig.

 

 

 

Innsbruck, am 26. Mai 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187

Stichworte