Schwarzzahlungen - verdeckte Ausschüttungen (fortgesetztes Verfahren)?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100167.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in den Beschwerdesachen des Bf., Gde X, I-Straße-xx, über die Beschwerden vom 24. April 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, GDe Y, S-Straße-yy, vom 4. April 2014 betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer gemäß § 93 iVm § 95 Abs. 5 EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2010 zu Recht erkannt:
1) Den Beschwerden betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007, 2009 und 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2) Der Beschwerde betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Kapitalertragsteuer für 2008 mit 29.986,19 € (statt bisher mit 46.047,69 €) festgesetzt wird.
3) Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10. August 2016, RV/1100173/2015, hat das Bundesfinanzgericht über diese Beschwerden abweisend entschieden. Auf den in diesem Erkenntnis dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens wird verwiesen.
Aufgrund der (außerordentlichen) Revision vom 21. September 2016 wurde dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22. März 2018, Ra 2016/15/0076-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Höchstgericht sprach in diesem aufhebenden Erkenntnis ua. aus, ""dass das Bundesfinanzgericht als "entscheidungswesentlichen Sachverhalt" festgestellt hat, dass Bargeldabhebungen von den Bankkonten der X GmbH (= abcd GmbH) durch deren Geschäftsführer (= XY) und den Revisionswerber (= Beschwerdeführer) stattgefunden hätten und verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Prüfers im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. In diesem Bericht wird ua. ausgeführt, dass dem Revisionswerber, der in den Jahren 2007 und 2008 über eine Bankvollmacht verfügt habe, die Überweisungen bzw. Barbehebungen vom 10. April 2008 (48.000 EUR und 9.050 EUR), 20. Mai 2008 (11.000 EUR), 26. Mai 2008 (5.860 EUR), 5. Juni 2008 (6.000 EUR) und 21. Juli 2008 (40.034,74 EUR) in Höhe von insgesamt 119.944,74 EUR eindeutig zuordenbar seien, weil er die Überweisungs- bzw. Barbehebungsbelege unterzeichnet habe. Abweichend dazu gelangt das Bundesfinanzgericht bei der rechtlichen Würdigung des als entscheidungswesentlich festgestellten Sachverhalts zur Überzeugung, dass der Revisionswerber im Streitzeitraum verdeckte Ausschüttungen von insgesamt 283.723,41 EUR erhalten habe. Feststellungen dahingehend, dass dem Revisionswerber neben den angeführten Beträgen von 119.944,74 EUR auch jene Beträge zugeflossen sind, die der Geschäftsführer der X GmbH von Bankkonten der Gesellschaft behoben hat, wurden vom Bundesfinanzgericht nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Geschäftsführer der X GmbH um eine dem Revisionswerber nahestehende Person handelt (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2003, 99/15/0063), liegen ebenfalls nicht vor. Schon aus diesem Grund wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Begründungspflicht nicht entsprochen.""
Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG).
Angesichts dieser höchstgerichtlichen Entscheidung hat die Abgabenbehörde nach entsprechender Vorhaltung durch das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren erklärt, dem Beschwerdebegehren mit Ausnahme hinsichtlich der eindeutig dem Bf. im Jahr 2008 zuordenbaren Überweisungen bzw. Barbehebungen iHv insgesamt 119.944,74 € (KESt: 29.986,19 €) nunmehr folgen zu können und diesbezüglich zu einer Vorgehensweise iSd § 300 BAO bereit zu sein. Angesichts dieser Bereitschaft zu einer für 2007, 2009 und 2010 stattgebenden bzw. für 2008 teilweise stattgebenden Erledigung durch das Finanzamt, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) mit Vorhalt vom 20. Dezember 2018 ersucht, schriftlich seine Zustimmung zu einer Vorgehensweise nach § 300 BAO zu erteilen. Dieses Vorhalteschreiben blieb in weiterer Folge unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat sich die Abgabenbehörde angesichts der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 22. März 2018, Ra 2016/15/0076-5, bereit erklärt, den in Rede stehenden Beschwerden betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007, 2009 und 2010 stattzugeben und jener für das Jahr 2008 insofern teilweise stattzugeben, als allein im Hinblick auf die eindeutig dem Bf. im Jahr 2008 zuordenbaren Überweisungen bzw. Barbehebungen iHv insgesamt 119.944,74 € Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird (29.986,19 € statt bisher 46.047,69 €).
Streit besteht im gegenständlichen Beschwerdefall damit noch darüber, ob dem Bf. als (damaliger) Gesellschafter der abcd GmbH die entsprechend den Erhebungen der Betriebsprüfung eindeutig ihm im Jahr 2008 zuordenbaren Überweisungen bzw. Barbehebungen von insgesamt 119.944,74 € als verdeckte Ausschüttungen zuzurechnen sind und im Beschwerdejahr 2008 zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer bei ihm berechtigten.
Der erkennende Richter schließt sich, was den Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung betrifft, den Ausführungen und Einschätzungen des Bundesfinanzgerichtes in seiner das Vorverfahren betreffenden Entscheidung vom 10. August 2016, RV/1100173/2015, an und verweist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzgerichtes.
Außerdem wird an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des Finanzamtes im gegenständlichen Prüfungsbericht und in der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2014 wie Übrigen auch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. August 2016, RV/1100155/2015, betreffend den (Gesellschafter-)Geschäftsführer der abcd GmbH verwiesen.
Entsprechend diesen nach Ansicht des erkennenden Richters überzeugend begründeten Überlegungen bzw. Einschätzungen wurde im Hinblick auf die eindeutig dem Bf. im Jahr 2008 zuordenbaren Überweisungen bzw. Barbehebungen (gesamt 119.944,74 €) der Besteuerungstatbestand der verdeckten Ausschüttung verwirklicht und war dem Bf. als Empfänger dieser Kapitalerträge für 2008 sohin Kapitalertragsteuer iHv 29.986,19 € (statt bisher iHv 46.047,69 €) vorzuschreiben.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war über die Beschwerden im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden und damit die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtslage herzustellen. Im Übrigen beschränkten sich die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden bzw. im Gesetz eindeutig gelöst sind. Außerdem hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Eine (ordentliche) Revision ist daher unzulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 17. September 2019
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |