§ 135 Abs. 2 FGO
§ 136 Abs. 2 FGO
§ 126 Abs. 1 FGO
§ 17 EStG
Gründe
1.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 28. Februar 2001 und für 1990 vom 29. Januar 2003, mit denen eine Einkommensteuer von jeweils 0 DM festgesetzt worden ist.
Die Revision des Beklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist unzulässig geworden, da für sie im Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA ist seit Erlass der gemäß § 68 Satz 1 FGO n.F. zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 28. Februar 2001 und für 1990 vom 29. Januar 2003 nicht mehr beschwert, da es dem auf eine Einkommensteuerfestsetzung von jeweils 0 DM gerichteten Klagebegehren im Ergebnis entsprochen hat. Damit ist dem weiteren Verfahren die Grundlage entzogen worden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Dezember 1993 X R 99/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305, und vom 17. November 1981 VIII R 193/80, BFHE 135, 21, BStBl II 1982, 263).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 136 Abs. 2 FGO. Vor dem Erlass der auf 0 DM lautenden Einkommensteueränderungsbescheide hatten zunächst auch die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt mit dem Ziel, für die Einkommensteuerveranlagung 1988 Auflösungsverluste gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von ... DM zu berücksichtigen, die sich --ausgehend von dem Urteil des FG-- im Wege des Verlustvortrags im Veranlagungsjahr 1990 steuermindernd ausgewirkt hätten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 haben die Kläger die Revision zurückgenommen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert des Revisionsverfahrens war für den Zeitraum bis zum 23. Februar 2001 auf 153 466,30 EUR (300 154 DM) festzusetzen (Revision des Klägers 259 670 DM; Revision des FA 760 DM betreffend 1989 und 39 724 DM betreffend 1990) und für die Zeit ab Rücknahme der Revision der Kläger auf 20 699,14 EUR (40 484 DM).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 des Gerichtskostengesetzes.
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