BFH VIII R 48/05

BFHVIII R 48/054.10.2006

§ 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 GewStG
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
FG Düsseldorf - 13.05.2005 - AZ: 1 K 597/02 G

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellte Mitte 1995 ihren Handel mit Landprodukten ein. Die bisher dafür genutzten Lagerhallen vermietete sie an verschiedene Mieter. Ihre 1955 errichtete und 1958/1959 erweiterte Getreide-Siloanlage (Fassungsvermögen 4 000 t) vermietete die Klägerin ab 1. Juli 1995 hinsichtlich von 1 000 t Fassungsvermögen an die B-GmbH & Co. KG. Neben einer monatlichen Grundmiete von zunächst 1 500 DM (netto) hatte die Mieterin eine mengenabhängige Miete von 0,40 DM pro 100 kg sowie weitere Kosten für Umlauf des Getreides und Kühlung zu entrichten. Ab Juli 1996 erhöhte sich die vereinbarte Grundmiete auf monatlich 3 333 DM (netto), da die B-GmbH & Co. KG den gesamten Siloraum anmietete.

Im Zuge einer für das Streitjahr 1996 durchgeführten Betriebsprüfung beantragte die Klägerin die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), was insbesondere im Hinblick darauf versagt wurde, dass im Rahmen der Vermietung der Getreide-Siloanlage als Betriebsvorrichtungen zu qualifizierende Wirtschaftsgüter --Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler-- mitvermietet worden seien. Andere nennenswerte Hilfsleistungen hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte im geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 18. Mai 1999 der Auffassung der Betriebsprüfung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1792 veröffentlichten Urteil vom 13. Mai 2005 1 K 597/02 G stattgegeben.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Eine ausschließliche Grundstücksverwaltung liege nicht vor. Im Übrigen sei die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 (BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576) erwogene Bagatellgrenze von 1 v.H. überschritten.

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil des FG entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH. Die Vermietung der Betriebsvorrichtungen beziehe sich ausschließlich auf die zum Silo gehörenden maschinellen Teile, ohne die das Silo nicht betrieben werden könne. Somit sei die Voraussetzung "des zwingend notwendigen Teils der Grundstücksverwaltung" erfüllt. Auch sei ein unbedeutendes Hilfsgeschäft gegeben.

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat im Ergebnis zutreffend die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bejaht.

1.

Die Klägerin war in den Streitjahren gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), da persönlich haftende Gesellschafterin der KG die V-GmbH ist.

2.

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (dazu grundlegend BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; Senatsurteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 ). Begünstigt ist nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung). Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, m.w.N.). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).

Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil in BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 , unter II.2.a der Gründe). Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (Senatsurteil in BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 , unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).

3.

Im Streitfall ist das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewahrt, da die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen (Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler) als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen ist.

a)

Der Begriff des Grundbesitzes i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestimmt sich nach Bewertungsrecht (BFH-Urteil vom 22. Juni 1977 I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778); Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes --BewG--). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des FG, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen wurden (§ 118 Abs. 2 FGO), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Klägerin errichtete Silogebäude dem Grundbesitz zugerechnet hat. Zwar dient es seiner Funktion nach der Aufbewahrung von Getreide. Es erfüllt jedoch die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Gebäudebegriffs, da die äußere bauliche Umschließung der Siloanlage ausreichenden Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, hinreichend standfest ist und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 2005 II R 67/04, BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688, und vom 15. Juni 2005 II R 60/02, juris, jeweils m.w.N.; vom 28. September 2000 III R 26/99, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137, betreffend Tankstellen-Fahrbahndach; vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628, betreffend Gewächshäuser; vom 14. November 1975 III R 150/74, BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198, betreffend Autowaschhallen; vom 5. Februar 1965 III 35/61 U, BFHE 81, 611, BStBl III 1965, 220, betreffend Siloanlagen; Gürsching/Stenger, BewG und VStG, § 68 BewG Anm. 200 Stichwort: Silobauten).

Entsprechend seiner funktionalen Ausrichtung ist das Silogebäude aber ohne die im Streitfall mitvermieteten Betriebsvorrichtungen (Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler) nicht sinnvoll nutzbar. Insoweit stehen diese Betriebsvorrichtungen in einem so engen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundvermögen, dass eine getrennte Nutzung sinnvollerweise nicht in Betracht kommt. Die funktionale Ausrichtung der speziell im Streitfall vermieteten Betriebsvorrichtungen rechtfertigt es, diese als Grundstücksverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzuordnen.

b)

Die Mitvermietung der genannten Betriebsvorrichtungen überschreitet mit einem Anteil an den Mieteinnahmen von 1,22 v.H. und einem Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88 v.H. auch nicht in quantitativer Hinsicht den Rahmen eines unbedeutenden Hilfsgeschäfts (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, sowie in BFH/NV 1994, 338).

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