BFH VI R 218/67

BFHVI R 218/6715.12.1967

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1. Zur Auslegung des Wortes "kann" in § 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO. -- Zur Bedeutung des Urteils des Senats VI R 215/66 vom 14. Juni 1967 (BFH 89, 253, BStBl III 1967, 610).
  2. 2. Hält das Finanzgericht die vom Finanzamt in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer für nicht gesetzmäßig, so darf es sich im allgemeinen nicht darauf beschränken, den Steuerbescheid aufzuheben und das Finanzamt anzuweisen, die Steuer nach bestimmten Gesichtspunkten festzusetzen. Es hat vielmehr, wenn nicht die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind, die Steuer selbst festzustellen und festzusetzen (Urteil des Senats VI R 185/66 vom 13. Juli 1967, BFH 89, 464, BStBl III 1967, 674).
  3. 3. Nach denselben Grundsätzen hat das Finanzgericht im Verfahren des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in der Regel selbst den Erstattungsbetrag festzusetzen.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 15.12.1967 - AZ: VI R 217/67

Normen

§ 100 Abs. 2 FGO

 

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