Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist niedergelassener Tierarzt. Seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er in den Streitjahren 1989 bis 1992 durch Betriebsvermögensvergleich. In den Schlußbilanzen dieser Jahre erfaßte er jeweils auch Wertpapiere. Aus den Wertpapiergeschäften waren Verluste in Höhe von 2 262 DM (1989), 14 188 DM (1990), 6 785 DM (1991) und 4 488 DM (1992) entstanden und hatten den Gewinn entsprechend vermindert.
Nach einer Außenprüfung schloß sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) der Auffassung des Prüfers an, die Wertpapiere seien kein gewillkürtes Betriebsvermögen des Klägers, denn sie seien seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht förderlich. Statt dessen wurden die Wertpapiere dem Privatvermögen zugerechnet, wobei sich im Streitjahr 1989 ein Spekulationsgewinn in Höhe von 8 517 DM ergab.
Einspruch und Klage gegen die daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger die Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1972 VIII R 100/69 (BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289) geltend.
Die Kläger beantragen,
die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289.
1.
Eine Divergenz kann nach der Rechtsprechung des BFH nur in bezug auf ein Urteil geltend gemacht werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 19 a.E., m.w.N.). Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des BFH in BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289 ist insoweit überholt, als sie sich auf die Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen für Freiberufler bezieht.
2.
Der Senat, der damals ausschließlich für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständig war, hatte zunächst in seinem Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107/77 (BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564) die Auffassung des VIII. Senats in dem Divergenzurteil mit der Maßgabe übernommen, die Umschichtung barer Mittel in Aktien sei ausnahmsweise der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd, obwohl grundsätzlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kein gewillkürtes Betriebsvermögen eines Angehörigen sein könnten. Spätestens mit seinem Urteil vom 24. August 1989 IV R 80/88 (BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17) ist er von dieser Auffassung jedoch abgerückt. Den Kreis der wesensfremden Tätigkeiten hat er dort enger gezogen und für Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften nach §20 des Einkommensteuergesetzes führen, angenommen, daß sie grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen seien, auch wenn sie im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Praxis eingegangen worden seien. Eine Ausnahme soll danach nur noch für solche Geldgeschäfte gelten, die als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Zur Unterscheidung könne darauf abgestellt werden, ob das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht habe. In jenem Fall war die Übernahme einer Bürgschaft für den Mandanten eines Steuerberaters zu beurteilen, die nach Meinung des Senats nur dann als Hilfsgeschäft anzusehen sein konnte, wenn die Bürgschaftszusage nachweislich ausschließlich aus betrieblichen Gründen erteilt worden sein sollte.
Wertpapiere können nach dieser neueren Senatsentscheidung deshalb nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers gezogen werden, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren. Damit unterscheiden sich die Möglichkeiten eines Gewerbetreibenden und eines Freiberuflers zur Bildung gewillkürten Betriebsvermögens in bezug auf Wertpapiere. Demgegenüber sollten nach den Gründen der Divergenzentscheidung insoweit keine unterschiedlichen Voraussetzungen gelten.
3.
Die Divergenzentscheidung ist deshalb überholt. Es liegt insoweit auch keine unausgeräumte Divergenz zwischen dem VIII. und IV. Senat des BFH vor, denn der IV. Senat war im Jahr 1989 ausschließlich für die Einkommensteuerverfahren betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuständig, konnte also ohne weiteres von der entgegenstehenden Rechtsprechung des VIII. Senats abweichen.