Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Abweichungen des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigen keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a)
Das FG weicht nicht von dem Urteil des BFH vom 18. Oktober 1989 X R 99/87 (BFH/NV 1990, 424) ab.
Nach Ansicht der Kläger hat der BFH in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Sachverhalt und dem in der Bilanz manifestierten wirklichen oder behaupteten Willen des Steuerpflichtigen habe der Erklärungswert der Bilanz Vorrang; daran müsse sich der Steuerpflichtige festhalten lassen. Von diesem Rechtssatz weiche das FG ab, weil es die genau gegenteilige Auffassung vertrete, der eindeutige Buchungsakt müsse hinter den seiner Auffassung nach nicht eindeutigen tatsächlichen Umständen zurücktreten.
Einen solchen Rechtssatz hat der BFH in diesem Urteil jedoch nicht aufgestellt. Vielmehr heißt es in der Entscheidung, in der sich der Kläger auf eine irrtümliche bilanzielle Ausweisung eines Grundstücks als Betriebsvermögen berief, bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Verhalten und einem wirklichen oder behaupteten inneren Willen müsse sich der Steuerpflichtige an dem objektiven Erklärungswert der Bilanz festhalten lassen.
b)
Die behauptete Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 169/82 (BFH/NV 1985, 80) liegt ebenfalls nicht vor.
Die Kläger tragen vor, der BFH habe den Rechtssatz aufgestellt, Wertpapiere könnten gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn sie objektiv geeignet und dazu bestimmt seien, Betriebsvermögen zu sein, ohne dass die Einkommensteuer durch zu erwartende Kursverluste gesenkt werden solle. Davon weiche das FG ab, da ausweislich der Tatbestandsfeststellungen keine Kurs- oder andere Verluste, sondern eine Gewinnerhöhung durch die Zinseinnahmen der Festgelder eingetreten sei.
Abgesehen davon, dass die Kläger nicht dargelegt haben, welchen von der BFH-Entscheidung abweichenden Rechtssatz das FG aufgestellt hat, weicht das FG-Urteil auch nicht von der BFH-Entscheidung ab. Denn in der Entscheidung des BFH ging es um die Frage der objektiven Eignung von Wertpapieren zur Betriebsförderung. Das FG hat die Abweisung der Klage hinsichtlich des Festgeldguthabens jedoch nicht darauf gestützt, dass dieses objektiv nicht geeignet sei, die Betriebszwecke zu fördern, sondern darauf, dass es an einer eindeutigen und erkennbaren betrieblichen Widmung fehle.
2.
Die Kläger rügen ferner, die Tatbestandsfeststellungen des FG trügen die Urteilsgründe nicht. Festgeld könne bereits aufgrund der fehlenden Verlustmöglichkeit bei dieser Anlageform nur dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern. Davon gehe das FG auch objektiv aus. Diese Bestimmung zeige sich auch in der tatsächlichen Erhöhung des betrieblichen Gewinns und trage daher nicht die Aussage, es stehe nicht fest, dass das Festgeld dazu bestimmt gewesen sei, den Betrieb zu fördern. Abgesehen davon hätte das FG berücksichtigen müssen, dass nicht das gesamte Festgeld entnommen worden sei und auch das entnommene Festgeld jedenfalls zeitanteilig zu höheren Erträgen beigetragen habe.
Mit diesem Vorbringen machen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, mit denen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Abgesehen davon ist das FG nicht, wie die Kläger behaupten, davon ausgegangen, dass Festgeld wegen der fehlenden Verlustmöglichkeit dieser Anlageform dazu bestimmt sei, den Betrieb zu fördern, sondern davon, dass es dazu zwar (objektiv) geeignet sei, aber nicht feststehe, dass es dazu im vorliegenden Fall auch bestimmt gewesen sei.
3.
Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Eine Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Die Frage, ob (privat begründete) Forderungen überhaupt einlagefähig sind, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, denn von einer grundsätzlich gegebenen Einlagefähigkeit ist auch das FG ausgegangen. Soweit die Kläger die Frage für klärungsbedürftig halten, ob für die Überführung von Forderungen in das Betriebsvermögen auch dann konkrete betriebliche Gründe erforderlich sind, wenn die betrieblichen Erträge aufgrund der Einlage erhöht werden, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung sowie den Äußerungen im Fachschrifttum und damit an der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So wird das Erfordernis der Darlegung konkreter betrieblicher Gründe für die Einlage einer privat begründeten Forderung gerade in der von den Klägern zitierten Äußerung im Fachschrifttum z.B. damit begründet, dass anders als bei Bargeld der allgemeine Hinweis auf die Verstärkung des Betriebskapitals häufig nicht ausreichen werde, weil zunächst nur das Ausfallrisiko in den betrieblichen Bereich verlagert werde (Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 220). Darüber hinaus hat der BFH bereits entschieden, dass Steuerpflichtige kein (freies) Wahlrecht haben, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden. Vielmehr müsse auch die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens betrieblich veranlasst sein. Die Willkürung müsse ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb müsse der Steuerpflichtige darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb habe und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 6/99, BFHE 191, 307, BStBl II 2000,
297).
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