Normen
§ 39 LAG
Art. 3 GG
Tatbestand
Der Bf. ist mit einem abgabepflichtigen Betriebsvermögen von 50 100 DM zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Die Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß § 55a LAG ist ihm gewährt worden.
Mit dem Einspruch hat sich der Bf. dagegen gewendet, daß ihm bei der Berechnung der Vermögensabgabe keine Schadensermäßigung für den in der Sowjetzone erlittenen Kriegssachschaden gewährt worden sei. Er machte geltend, in diesem Gebiete seinen Hausrat durch Kriegsereignisse verloren und Schäden an Grund- und Betriebsvermögen erlitten zu haben. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Berufung hat der Bf. eingewendet, die Vorschriften des LAG, insbesondere die §§ 12 ff. und 39 ff. LAG, die keine Berücksichtigung von in der sowjetischen Zone entstandenen Kriegssach- und Kriegsfolgeschäden und Vertreibungsschäden zuließen, seien mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) - Gleichheit vor dem Gesetz - unvereinbar. Außerdem verstoße die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Vermögensabgabe gegen die Art. 3 und 6 GG. Aus diesen Gründen beantragte er Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht führte aus, die Vorschrift des § 39 Abs. 1 LAG, nach der nur Kriegssachschäden zu berücksichtigen seien, wenn sie im Geltungsbereich des GG und im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind, verstoße nicht gegen das GG. Ebenso könnten Vertreibungsschäden nach § 12 LAG nur zu einer Ermäßigung der Vermögensabgabe führen, wenn sie nicht in der sowjetischen Zone eingetreten seien. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten sei zur Vermögensabgabe nur Vermögen des Bf. herangezogen worden, das dem Bf. im Einheitswertverfahren zugerechnet worden sei.
Eine Aussetzung des Verfahrens lehnte das Finanzgericht ab, weil nach seiner Auffassung das GG nicht verletzt sei.
In der Rb. werden vom Bf. dieselben Einwendungen wie in der Berufung vorgebracht. Das LAG sei deshalb geschaffen worden, um die Kriegsschäden und Kriegsfolgeschäden möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Staatsbürger in ihrer Gesamtheit zu verteilen. Deshalb komme es nicht darauf an, wo das Vermögen, das dem einzelnen Staatsbürger verlorengegangen ist, belegen war. Nicht einzusehen sei, warum Kriegsschäden, die auf dem rechten Ufer der Neiße entstanden sind, einen anderen Charakter haben sollen als jene, die auf dem linken Ufer entstanden sind. Die Vorentscheidung enthalte keine Ausführungen über einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet; sie führt auch nicht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG.
I.
Nach dem LAG können bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe die in der Sowjetzone erlittenen Vermögensverluste nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus § 39 LAG, wonach lediglich Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden nach Maßgabe der im einzelnen aufgeführten §§ 12 bis 14 und 41 bis 46 LAG durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Ein Kriegssachschaden ist gegeben, wenn er unmittelbar durch Kriegshandlungen in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 im Geltungsbereich des GG oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden ist. Ein Vertreibungsschaden hängt mit der Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße und ein Ostschaden ebenfalls mit den deutschen Ostgebieten zusammen. Schäden der Sowjetzonenflüchtlinge fallen weder unter eine der angeführten drei Schadensarten, noch können sie nach dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (Feststellungsgesetz) in einem Feststellungsbescheide (§ 36 des Feststellungsgesetzes), der für die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden und Ostschäden bindend ist, festgestellt werden. Durch § 43 Ziff. 3 des Feststellungsgesetzes ist lediglich die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen für weitere Personengruppen (z.B. Sowjetzonenflüchtlinge) die erforderliche Schadensfeststellung nach den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes zu regeln Eine solche Regelung ist bisher jedoch nicht ergangen, Das Finanzgericht hat daher zutreffend auf Grund der bestehenden Vorschriften den in der Sowjetzone erlittenen Verlust des Bf. bei Berechnung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt.
II.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt der Sinn des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG im wesentlichen darin, daß "nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten zu unterschiedlicher Behandlung im Recht führen dürfen, sondern nur solche tatsächliche Ungleichheiten, denen aus Erwägungen der Gerechtigkeit auch für das Recht entscheidende Bedeutung zukommt" (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1953, Bd. 3 S. 225, insbesondere S. 240). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, "wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen" (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1959, Bd. 9 S. 201, insbesondere S. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Anwendung des Gleichheitssatzes immer auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, ist jeweils die entscheidende Frage, welche Sachverhaltselemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht als gleich oder ungleich zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichheitenbehandlung rechtfertigt, ist grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1957, Bd. 6 S. 273, insbesondere S. 280). Dieser hat hiernach eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit; dieser "Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt: wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt" (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959, Bd. 9 S. 334, insbesondere S. 337).
III.
Bei Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Streitfrage stellt die Nichtberücksichtigung der im räumlichen Bereich der Sowjetzone entstandenen Schäden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe keine Verletzung des verfassungsmäßigen Gleichheitssatzes dar, da beachtliche sachliche Gründe für diese Regelung bestehen.
Die Vorschriften des LAG über die Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen erlittener Kriegssachschäden gehen vom Belegenheitsprinzip aus. Kriegssachschäden werden nach § 39 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 LAG durch eine Ermäßigung der Vermögensabgabe nur berücksichtigt, wenn sie "im Geltungsbereich des GG oder im Gebiet von Berlin (West)" entstanden sind. Durch diese räumliche Abgrenzung hat der Gesetzgeber die im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensabgabe zu berücksichtigenden Kriegssachschäden von den sonstigen Kriegssachschäden nach objektiven und für alle Personen gleichmäßigen Maßstäben abgegrenzt. Der sachliche Grund für diese Regelung ist der, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht einseitig die Belastungen aus den im ganzen früheren Reichsgebiet entstandenen Schäden auf sich nehmen kann, sondern daß im Verhältnis zwischen dem Geltungsbereich des GG und Berlin (West) einerseits und der sowjetischen Zone andererseits jedem dieser beiden Gebiete selbst die Regelung der in seinem Bereiche entstandenen Kriegssachschäden unter der Inanspruchnahme der Steuerkraft seiner Bevölkerung obliegt. Kann aber die Bundesrepublik bei der Durchführung des LAG nicht das auf die Sowjetzone entfallende Vermögen in Anspruch nehmen, so kann ihr grundsätzlich auch keine Entschädigung für die in der Sowjetzone eingetretenen Schäden im Rahmen des LAG zugemutet werden. Auf Grund der Anwendung des Belegenheitsprinzips werden zudem außer bei den Sowjetzonenflüchtlingen auch bei den alteingesessenen Bewohnern der Bundesrepublik, die in der Sowjetzone Kriegssachschäden erlitten haben, diese Schäden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe nicht berücksichtigt (§ 39 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 LAG). Weiter ist darauf hinzuweisen, daß mit der Abgabenseite des LAG die Hauptentschädigung verflochten ist, weil nach § 249 Abs. 3 LAG die Ermäßigung der Vermögensabgabe (§§ 39 ff. LAG) als Vorwegleistung auf die Hauptentschädigung behandelt wird (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Ausgleichsleistungen, Bd. I, Vorbemerkung 4 vor § 243 LAG). Die Anrechnung der Kriegssachschäden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe stellt somit zugleich eine Entschädigung für diese Schäden dar. Ist aber eine Hauptentschädigung für die in der Sowjetzone eingetretenen Schäden versagt, so können infolgedessen gerechterweise solche Schäden auch bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe nicht angerechnet werden. Nach allem liegt in den bezeichneten Vorschriften des LAG kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber nicht gehindert ist, ungleiche Tatbestände entsprechend dieser Ungleichheit unterschiedlich zu behandeln; er ist nicht verpflichtet, sich nur nach der Vergleichbarkeit individueller Schicksale zu richten.
Auch Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, weil nicht Heimat und Herkunft für die beanstandete gesetzliche Regelung, sondern die vorstehend angeführten sachlichen Gründe maßgebend waren. Daß keine Benachteiligung der Sowjetzonenflüchtlinge wegen ihrer Heimat erfolgte, zeigt besonders der Vergleich mit den alteingesessenen Bewohnern der Bundesrepublik hinsichtlich der Behandlung des in der Sowjetzone entstandenen Vermögensschadens.
Auch die unterschiedliche Behandlung der Vertreibungsschäden und Ostschäden einerseits und der in der Sowjetzone entstandenen Schäden andererseits verletzt nicht den Gleichheitssatz. Das Belegenheitsprinzip wird zwar zugunsten der Vertriebenen und Ostflüchtlinge durchbrochen (§§ 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 LAG). Bei diesen beiden Schadensarten und Personengruppen liegen aber verschiedene Sachverhaltselemente vor, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber zulassen. Aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie, die unter fremde Verwaltung gekommen waren, sind gegen Ende des Krieges und danach Millionen von Vertriebenen in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik geflüchtet. Diese Menschen, die unter widrigsten Umständen vertrieben worden sind, die Heimat und in der Regel den gesamten Besitz und die Lebensstellung verloren haben, mußten eine neue Heimat finden und in das neue Wohngebiet eingegliedert werden. Entgegen dem äußeren Anschein sind die Tatbestände hinsichtlich der jenseits der Oder-Neiße-Linie entstandenen Kriegssachschäden und der in der Sowjetzone eingetretenen Kriegsschachschäden keinesfalls gleichartig, sondern in objektiver Hinsicht wesentlich verschieden. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen der jenseits der Oder-Neiße-Linie entstandenen Kriegssachschäden war nach dem Zusammenbruch keine deutsche Instanz mehr vorhanden, während im Gebiete der Sowjetzone eine - wenn auch von der Bundesrepublik nicht anerkannte - deutsche Verwaltung bestand, der gegenüber Ansprüche auf Entschädigung wegen Kriegssachschäden hätten erhoben werden können. Daß in diesem Gebiete bis heute ein Ausgleich der dort entstandenen Kriegssachschäden nicht vorgenommen worden ist, kann nicht zu Lasten der Bundesrepublik gehen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß bei den von nichtdeutschen Staaten vertriebenen Personen ein gezielter Vertreibungszwang gegen ganze Bevölkerungsgruppen ausgeübt worden ist. Bei den Sowjetzonenflüchtlingen beruht dagegen die Flucht auf einer individuellen Entscheidung, wenngleich diese durch die besonderen Verhältnisse ausgelöst worden ist. Mag schließlich das Schicksal eines Sowjetzonenflüchtlings dem Schicksal eines Flüchtlings aus den Vertreibungsgebieten im Einzelfalle sehr ähnlich sein, so sind die Sachverhaltselemente und die Zumutbarkeit auf Entschädigungsleistungen durch die Bundesrepublik so verschieden, daß eine unterschiedliche Behandlung bei den hier in Betracht kommenden Vorschriften des LAG keinesfalls als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG bezeichnet werden kann.
Was die in § 43 Ziff. 3 des Feststellungsgesetzes und die in § 198 Abs. 2 LAG vorgesehenen Ermächtigungen anlangt, so hat der einzelne Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erfüllung dieser Ermächtigung. Auch hat der einzelne Staatsbürger grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1951, Bd. 1 S. 97).
IV.
Auch der Einwand, die Zusammenveranlagung verstoße gegen die Art. 3 und 6 GG, ist nicht begründet. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60 vom 21. Februar 1961 (BStBl 1961 I S. 55) ist die Zusammenveranlagung mit dem GG vereinbar. § 29 Abs. 1 LAG ist jedoch nach dieser Entscheidung dahin auszulegen, daß der Freibetrag trotz Zusammenveranlagung der Ehegatten ebenso selbständig zu berechnen ist wie für zwei Alleinstehende. Da das der Abgabe unterliegende Vermögen 35 000 DM übersteigt, kommt ein Freibetrag nicht in Betracht. Im übrigen hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, daß lediglich Vermögen des Bf. selbst, nicht auch solches seiner Ehefrau bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensabgabe herangezogen worden ist.