BFH III 269/51 U

BFHIII 269/51 U13.6.1952

Amtlicher Leitsatz:

Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene, von § 121 HGB abweichende Regelung der Gewinnverteilung, wonach dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Schenker) einer KG an Stelle der Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens unabhängig vom Geschäftsergebnis eine feste Entnahmerate zusteht, begründet keine bei der Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs der übrigen Gesellschafter (Beschenkten) abzugsfähige Rentenverpflichtung.

Zusammenfassung:

Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene, von §121 HGB abweichende Regelung der Gewinnverteilung, wonach dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Schenker) einer KG an Stelle der Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens unabhängig vom Geschäftsergebnis eine feste Entnahmerate zusteht, begründet keine bei der Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs der übrigen Gesellschafter (Beschenkten) abzugsfähige Rentenverpflichtung.

Normen

§ 3 ErbStG
§ 10 Abs. 3 ErbStG
§ 23 ErbStG
§ 16 BewG (RBewG)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Schenkungsteuer des Beschwerdeführers (Bf.) für die Kapitalzuwendungen im Betrage von je 134 398 RM an seine Söhne F., C. und A. auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 5. Juni 1942. Der Bf. war ursprünglich Alleininhaber einer Baumwollweberei und Rauherei. Er hat seit 1926 auf Grund mehrerer Verträge seine sechs Kinder unter der Bezeichnung von stillen Gesellschaftern in den Betrieb aufgenommen. Die Söhne F., C. und A. waren in der Firma tätig. Sie erhielten für ihre Arbeit Vergütungen. Der danach verbleibende Reingewinn fiel nach Verzinsung der Kapitalguthaben mit 2/8 an den Bf. und mit je 1/8 an die sechs Kinder. Das Finanzamt hat die stillen Gesellschafter ab 1. Januar 1929 als Mitunternehmer behandelt. Die Entwicklung zur Familiengesellschaft fand ihren Abschluß durch den oben erwähnten Gesellschaftsvertrag vom 5. Juni 1942. Nach § 1 des Vertrages nimmt der Bf. seine Söhne F., C. und A. als geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafter und seine übrigen drei Kinder als Kommanditisten in die Firma auf. Der Bf. selbst wird persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter. Die Geschäftsführung liegt gemäß § 4 in den Händen der persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter. Über den Umfang der Tätigkeit des Bf. kann dieser nach seinem eigenen Ermessen bestimmen. Bei allen wichtigen geschäftlichen Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit der geschäftsführenden Gesellschafter. Für bestimmte, im einzelnen aufgeführte Geschäfte ist die vorherige Zustimmung des Bf. erforderlich. § 6 enthält die Schenkung des nach gewissen Zuführungen an die Kommanditisten und nach Übertragung von 100 000 RM auf ein frei verfügbares Sonderkonto des Bf. verbleibenden Kapitalkontos desselben an die Söhne F., C. und A. Die Tätigkeit des Bf. als geschäftsführenden Gesellschafters wird durch die Verfügung über sein Kapitalkonto nicht berührt. Hinsichtlich des Entnahmerechts des Bf. bestimmt § 6 b des Gesellschaftsvertrages, daß der Bf. lebenslänglich berechtigt ist, alljährlich bis zu 24 000 RM aus der Geschäftskasse zu entnehmen. Bis zu diesem Betrage von 24 000 RM gelten seine Entnahmen - auch in Verlustjahren - als Anteil am Jahresgewinn. Im übrigen nimmt der Bf. am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nicht teil. Es ist ihm gestattet (§ 6 c), als persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter auszuscheiden, ohne daß dadurch an dem Recht auf die genannten Bezüge etwas geändert wird. §7 regelt die Verzinsung, Abfindung und Auszahlung der Kommanditisten. Die auf den 1. Januar 1942 errechneten Kommanditeinlagen gelten als Abfindungsbeträge. Vom Gewinn der Gesellschaft erhalten die Kommanditisten 4 % bzw. 31/2 % auf ihre Kommanditanteile. Am Verlust nehmen sie nicht teil. Ihre Haftung bleibt auf die Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen begrenzt. Die Amortisation der Kommanditistenkonten erfolgt innerhalb von 20 Jahren, vorbehaltlich der Berechtigung der Gesellschaft, in Verlustjahren, oder wenn die Gewinne unter einem gewissen Betrag zurückbleiben, die Auszahlung der Amortisationsraten zu sperren. Außerdem kann der Bf. in besonderen Krisenzeiten bestimmen, daß auch die Auszahlung der Zinsen an alle oder einzelne Kommanditisten für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt. Aus dem nach Abzug der an den Bf. zu zahlenden Vergütungen und den Zinsen der Kommanditisten verbleibenden Reingewinn werden gemäß § 9 vorab die Kapitalkonten der geschäftsführenden Gesellschafter mit 1 % über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz verzinst. Der darüber hinaus erzielte Reingewinn entfällt zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter F., C. und A. Ein etwaiger Verlust ist von diesen drei Gesellschaftern ebenfalls zu je 1/3 zu tragen.

Das Finanzamt hat den Bf. wegen der Schenkungen an die Kinder in den Jahren 1926 bis 1934 und 1935 bis 1942 zur Schenkungsteuer herangezogen. Die Anfechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten und die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts führten zur Ermäßigung der festgesetzten Schenkungsteuer. In der Rechtsbeschwerde (Rb.) handelt es sich nur noch um die Höhe des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs der Söhne F., C. und A. auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Der Bf. vertritt die Rechtsauffassung, daß sein Entnahmerecht gemäß § 6 b des Gesellschaftsvertrages den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb der Söhne in Höhe des nach § 16 des Bewertungsgesetzes - BewG - (Reichsbewertungsgesetz - RBewG) kapitalisierten Betrages der Entnahmen mindere.

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Das Finanzgericht verneint, daß das Entnahmerecht des Bf. eine den steuerpflichtigen Erwerb der Gesellschafter F., C. und A. mindernde Auflage darstelle. Eine zur Versorgung des Bf. eingegangene Rentenverpflichtung der drei Söhne liege nicht vor. Es handele sich vielmehr um eine auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende, garantierte Gewinnbeteiligung des Bf. Selbst wenn jedoch eine Pensionsverpflichtung anzuerkennen wäre, würde diese Verbindlichkeit, solange der Bf. persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter sei, als aufschiebend bedingte Last nicht zu berücksichtigen sein (§ 6 BewG). Auf die Behandlung der Pensionsanwartschaften braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn eine Pensionsverpflichtung liegt, wie auch die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend ausführt, im Streitfalle nicht vor. Seiner Natur nach handelt es sich bei dem Entnahmerecht des § 6b des Gesellschaftsvertrages um eine von § 121 HGB abweichende Regelung der Gewinnverteilung. Eine solche abweichende Bestimmung durch den Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Eine Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung, bei der ein Geschäftsteilhaber ein festes Entgelt erhält und im Innenverhältnis an Gewinn und Verlust keinen Anteil hat, schließt den Bestand eines Gesellschaftsverhältnisses überhaupt und den einer OHG insbesondere nicht aus (Entscheidung des Reichsgerichts in der Juristischen Wochenschrift 1915 S. 1470). Entsprechendes muß für die KG gelten. Damit stimmt auch überein, daß die Entnahmen des Bf. im § 6b des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich als Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft bezeichnet werden. Die Auffassung der Rb., daß sich die Entnahmen des Bf. zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergäben und nicht Ausfluß einer Rentenverpflichtung der Söhne gegenüber dem Vater seien, daß der Bf. jedoch aus seinem (nach Abzug der den Kommanditisten zugewandten Beträge und der auf eigenes Sonderkonto überwiesenen Summe) ihm verbliebenen Kapital eine Rentenverpflichtung gebildet habe, und daß erst der danach verbliebene Kapitalbetrag den Söhnen F., C. und A. zugewandt sei, ist abzulehnen. Die Entnahmebefugnis des Bf. kann nicht gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung und Rentenrecht sein. Renten sind nur anzunehmen, wenn auf Grund einer einheitlichen Verpflichtung (Rentenstammrecht) Leistungen von längerer Dauer gewährt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/51 U, Bundessteuerblatt 1952 Teil III S. 345). Für das Vorliegen eines derartigen Rentenstammrechts ist im Streitfall, zumal bei der im § 6b ausdrücklich vorgenommenen Charakterisierung der Entnahmen als Gewinnanteile, kein Raum. Die Entnahmen des Bf. vermindern zwar die Gewinne der Söhne, nicht aber die Kapitalzuwendungen an sie. Das Finanzgericht hat hiernach mit Recht verneint, daß das Entnahmerecht des Bf. eine die Kapitalzuwendungen an die Gesellschafter F., C. und A. mindernde Auflage darstelle. Im übrigen hat das Finanzgericht auf die Berichtigungsmöglichkeit gemäß §§ 5, 6 Abs. 2 BewG (RBewG) für den Fall hingewiesen, daß der Bf. als persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter aus der Firma ausscheidet.

Der Bf. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erschien dem Senat jedoch zweckmäßig, ohne eine solche durch Vorbescheid gemäß § 294 der Reichsabgabenordnung zu entscheiden.

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