BFH II 228/65

BFHII 228/657.11.1968

Amtlicher Leitsatz:

Wegen der Besonderheiten des sogenannten Prämiensparens ist bei der Schätzung des Wertes des zinslos gegebenen Sparbetrags von dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen. Für die Bemessung der Höhe des Abschlags kann es u.a. bedeutsam sein, ob ein Teil der Prämiensparer zugleich Steuer- bzw. sparprämienbegünstigt spart.

Zusammenfassung:

Wegen der Besonderheiten des sogenannten Prämiensparens ist bei der Schätzung des Wertes des zinslos gegebenen Sparbetrags von dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen. Für die Bemessung der Höhe des Abschlags kann es u.a. bedeutsam sein, ob ein Teil der Prämiensparer zugleich Steuer- bzw. sparprämienbegünstigt spart.

Normen

§ 17 RennwLottG

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt mittels der in ihm zusammengeschlossenen öffentlichen Sparkassen des Landes das sogenannte Prämiensparen. Der Prämiensparer zahlt bei der Sparkasse 8 DM als Monatssparbetrag und 1 DM als Auslosungsbeitrag ein. Er erhält dafür eine Sparmarke im Wert von 8 DM und ein Prämiensparlos. Die Sparmarke klebt der Prämiensparer in eines der 12 Felder der Prämien-(Jahres-)Sparkarte (bei wöchentlichen Zahlungen noch zusätzlich: Monatssparkarten). Das Monatsprämiensparlos berechtigt den Sparer zur Teilnahme an den monatlichen Auslosungen, das gegen Rückgabe der vollgeklebten Jahressparkarte ausgegebene Jahreslos berechtigt zur Teilnahme an der Jahresauslosung. Träger des Auslosungsverfahrens ist der Kläger.

Das Finanzamt (FA) erblickte darin, daß Zinsen für die Sparbeträge nicht gezahlt werden, einen Zinsverszicht der Sparer, der - außer den Auslosungsbeiträgen - als zusätzliche Leistung dem Spieleinsatz zuzurechnen sei. Es ermittelte insoweit die Bemessungsgrundlage, indem es von den Sparbeträgen einen Abschlag von 15 bzw. von 10 v.H. wegen vorzeitig zurückgezahlter Sparbeträge machte und bei einer mittleren Sparzeit von 51/2 Monaten die Zinsen nach dem im jeweiligen Zeitabschnitt geltenden Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist errechnete.

Gegen die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1955 bis 1960 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die auf die Nichtverzinsung der Sparbeträge gestützte Lotteriesteuernachforderung dem Grund und der Höhe nach bestritt. Nach Bekanntwerden des Urteils des erkennenden Senats II 182/59 U vom 7. Februar 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 74 S. 444 - BFH 74, 444 -, BStBl III 1962, 166) beschränkte der Kläger seine Einwendungen auf die Höhe der Zinsbeträge. Nach seinen eingehenden Ermittlungen könnten für das durchschnittliche Bestehen der Guthaben nach Abzug der 14tägigen Anlaufzeit für die Verzinsung nur 103 Tage je Spieljahr angesetzt werden. Außerdem seien die Guthaben keine Spareinlagen. Bis zu 20 v. H. der Prämiensparbeträge würden bereits während des Jahres abgehoben. Der Besteuerung könne nur der Zinssatz für Giroeinlagen zugrunde gelegt werden.

Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA der Zinsberechnung antragsgemäß eine durchschnittliche Kontenbestandszeit von 103 Tagen zugrunde legte.

Mit der Berufung erstrebte der Kläger weiterhin die Anwendung des für Giroeinlagen geltenden Zinssatzes.

Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung zurück.

Mit der Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - vertritt der Kläger die Auffassung, daß bei Ermittlung des Einsatzes ein Zinsbetrag ganz außer Betracht bleiben müsse. Ein Spareinlagenzins habe nach dem früheren Habenzinsabkommen vom 22. Dezember 1936 (Reichsanzeiger 1936 Nr. 299) und nach der späteren Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl I, 33) nur für Spareinlagen im gesetzlichen Sinne gezahlt werden dürfen. Die Prämiensparbeträge seien aber keine Spareinlagen, die Prämiensparkarten keine Sparbücher im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Auch wirtschaftlich handle es sich bei den Prämiensparbeträgen nicht um Spareinlagen; diese Sparform sei vielmehr ein Zuschußgeschäft, das nur zur satzungsgemäßen Förderung des Spargedankens betrieben werde. Außerdem werde bei Prämienspar-Daueraufträgen üblicherweise eine Prämiensparkarte nicht ausgegeben. Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) die Prämiensparkarte als Urkunde im Sinne des § 21 KWG qualifizieren, so müßte dies zu dem rechtlich nicht vertretbaren und praktisch nicht sinnvollen Ergebnis führen, daß die Prämiensparbeträge einmal Spareinlagen und das andere Mal keine Spareinlagen wären.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1.

der Senat hat durch Urteil II 6/64 vom 6. November 1968 (BFH 94, 87) hinsichtlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines anderen Landes, jedoch zur selben Rechtsfrage entschieden, daß beim Prämiensparen als einer Verbindung von Sparen und Lotterie außer den Auslosungsbeiträgen auch die Sparbeträge Einsatz im lotteriesteuerrechtlichen Sinne sind und daß bei der Schätzung des objektiven Wertes des Einsatzes hinsichtlich der zinslos gegebenen Sparbeträge von dem Zinssatz für (normale) Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen ist. Wegen der Gründe im einzelnen wird auf das abschriftlich beigefügte o.a. Urteil des Senats II 6/64 Bezug genommen.

Aus der Begründung zu II. 3 dieses Urteils ergibt sich u.a., daß es für die lotteriesteuerrechtliche Frage der Bewertung des Einsatzes nicht darauf ankommt, ob es sich bei den Prämienspareinlagen um Spareinlagen im Sinne des § 22 KWG vom 5. Dezember 1934 (RGBl I, 1203) mit späteren Änderungen = § 21 KWG 1961 (BGBl I, 881) handelt. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Prämiensparkarte als Urkunde im Sinne des § 21 (n. F.; § 22 a. F.) KWG anzusprechen ist und daß - wie der Kläger in dieser Instanz noch vorträgt - bei Prämienspar-Daueraufträgen üblicherweise Prämiensparkarten nicht ausgegeben werden.

Der vom FA bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte und vom FG gebilligte Zinssatz von (3-3,75 v. H.) für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist und die mit 103 Tagen angenommene durchschnittliche Kontenbestandszeit halten sich insoweit im Rahmen der Schätzungsgrundsätze (§ 217 AO).

2.

Andererseits hat es der Senat in dem o.a. Urteil II 6/64 gebilligt, daß das FG unter Berücksichtigung aller für die Schätzung der Bemessensgrundlage bedeutsamen Umstände (§ 217 Abs. 1 Satz 2 AO) und gewisser dort im einzelnen dargelegten besonderen Umstände einen Abschlag in Höhe von 1/3 des vom FA ermittelten Zinsbetrages für angebracht gehalten hat. Dieser Abschlag ist angemessen.

Auch im vorliegenden Falle hatte der Kläger bereits vor dem FA vorgetragen, daß aufgrund seiner sorgfältigen Schätzung bis zu 20 v. H. der Prämiensparbeträge vorzeitig abgehoben würden. Vor dem FG hat sich der Kläger ausdrücklich auf den vom FG im o.a. Falle II 6/64 gewährten Abschlag bezogen. Gleichwohl hat das FG im vorliegenden Falle ausgeführt, der Kläger habe "auch nicht dargetan", daß Abhebungen durch Prämiensparer ihrem Umfang nach tatsächlich von den entsprechenden Geldbewegungen auf gewöhnlichen Sparkonten abwichen. "Man wird vielmehr annehmen können", so fährt das FG fort, daß die beim Gewinn- (soll heißen: Prämien -) sparen neben dem Sparzweck vorhandene zusätzliche Zweckbindung in Form der Teilnahme an der Jahresauslosung die Neigung verringere, den Sparvorgang während des Spieljahres zu unterbrechen.

Mit diesen Vermutungen und auch mit der Auffassung des FA, daß im Streitfalle die durchschnittliche Anlagedauer der Prämiensparbeträge mit 103 Tagen genauer ermittelt sei, sind aber, wie sich aus den Darlegungen des Senats in der Sache II 6/64 zu II 5. ergibt, die für die Gewährung eines zusätzlichen Abschlags sprechenden Gründe nicht ausgeräumt.

Somit war die Vorentscheidung wegen rechtsirriger Anwendung der Schätzungsregeln unter Verkennung der beim Prämiensparen zu berücksichtigenden besonderen Umstände durch das FG wegen Versagung eines Abschlages aufzuheben. Die mangels entsprechender Feststellungen nicht spruchreife Sache war an das FG zur erneuten Entscheidung im Sinne der vorstehenden Gesichtspunkte zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Für die Bemessung der Höhe des Abschlages könnte es außerdem noch bedeutsam sein, daß - worauf Abschnitt C zu 4 Seite 25 des Merkblattes für Prämiensparen hindeutet - ein Teil der Prämiensparer möglicherweise zugleich steuerbegünstigt (evtl. spar- o. ä. prämienbegünstig) gespart hat und daß bei diesen Prämiensparern die monatlichen Sparbeträge sofort auf Einzelsparkonto gutgeschrieben und verzinst worden sind. Diese Prämiensparer hätten also die Sparbeträge nicht zinslos hingegeben, umgekehrt hätten die Sparkassen keine Zinsaufwendungen erspart. Dieser Gesichtspunkt könnte bei Bemessung der Höhe des Abschlages allerdings nur dann von Einfluß sein, wenn - worauf eine entsprechende Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung schließen lassen könnte - die Prämiensparbeträge dieses Teils der Prämiensparer ebenfalls in der Bemessungsgrundlage enthalten wären.

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