BFH

BFHII R 12/9230.10.1996

Amtlicher Leitsatz:

1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine "feste" Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 S. 1 AO 1977 dar. Der Betriebsstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß.

2. Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i. S. von § 12 S. 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl eine Pipeline vor.

Normen

§ 12 AO

 

Stichworte