Normen
§ 32 Abs. 6 EStG
§ 175 Abs. 1 AO
1. Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf Antrag der Steuerpflichtigen mit Zustimmung des anderen Elternteils auch dann nach § 32 VI S. 4 EStG auf den Steuerpflichtigen zu übertragen, wenn diesem kein eigener (halber) Kinderfreibetrag nach § 32 VI S. 1 EStG zusteht.
2. Ein Einkommensteuerbescheid ist auch dann nach § 175 I S. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn nicht nur die Zustimmung zu dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nach Eintritt der Bestandskraft erteilt wurde, sondern auch der Antrag nach § 32 VI S. 4 EStG erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
Normen
§ 32 Abs. 6 EStG
§ 175 Abs. 1 AO