Normen
§ 138 FGO
Tatbestand:
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Das FA legte gegen die Nichtzulassung der Revision fristgemäß Beschwerde ein. Es erließ anschließend einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid, der nach § 165 Abs. 1 AO 1977 wegen des Grundfreibetrags teilweise vorläufig war. Die Steuer war wie in dem finanzgerichtlichen Urteil unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten festgesetzt worden.
Der Kläger teilte mit, daß damit seinem Klageantrag voll entsprochen worden sei und er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre.
Das FA erklärte, es halte den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt. Es sehe die Grundlagen des Streitfalls durch den geänderten Bescheid nicht berührt. Es beantragt weiterhin, die Revision zuzulassen.
Der Kläger hat daraufhin erklärt, er mache den geänderten Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens, da in dieser Angelegenheit für ihn keine Beschwer mehr gegeben sei. Seinem Antrag sei voll entsprochen worden.
Entscheidungsgründe
Das FA hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die weiterhin mit der Beschwerde angestrebte Zulassung der Revision. Das FA ist durch das finanzgerichtliche Urteil nicht mehr beschwert, da der geänderte Bescheid an die Stelle des Urteils getreten und dadurch eine Erledigung der Hauptsache des Beschwerdeverfahrens (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) eingetreten ist.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1981 II R 119/79, BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270). So verhält es sich hier. Die im Streit befindlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind in dem geänderten Bescheid als Werbungskosten berücksichtigt, und die Steuer ist in der vom Kläger beantragten Höhe festgesetzt worden. Dadurch ist dem Klagebegehren entsprochen worden. Denn der Bescheid enthält hinsichtlich der berücksichtigten Aufwendungen für das Arbeitszimmer keinen Vorläufigkeitsvermerk oder Vorbehalt. Eine Vorläufigkeit oder ein Vorbehalt des Bescheides in diesem Punkt ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Das finanzgerichtliche Urteil war wegen der in Streit befindlichen Werbungskosten nicht vorläufig vollstreckbar (§ 115 Abs. 4, § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FGO), und eine sonstige gesetzliche Bestimmung über die Vorläufigkeit ist nicht ersichtlich.
Die Erklärung des FA, es sehe die Grundlagen des Streitfalles durch den geänderten Bescheid nicht berührt, deutet zwar darauf hin, daß es die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in dem geänderten Bescheid nicht als endgültig ansieht. Dies hat jedoch in dem bekanntgegebenen Inhalt des Bescheides (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) keinen Ausdruck gefunden. Auch die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO 1977 scheidet aus. Abgesehen davon, daß das FA nicht einmal ein Versehen geltend gemacht hat, könnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß die in dem Urteil festgesetzte Steuer willentlich in den Änderungsbescheid übernommen worden und lediglich über die Rechtsfolgen dieses Vorgehens geirrt worden ist.