BFH

BFHIII R 18/6821.3.1969

Amtlicher Leitsatz:

1. Ob bei einer Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen bewertungsrechtlich als verdecktes Stammkapital zu behandeln ist, kann nicht allein aus den Vereinbarungen über die Verzinsung, die Art der Kündbarkeit und Rückzahlbarkeit sowie aus dem Fehlen von Sicherungsleistungen geschlossen werden. Diese Merkmale sind nur Anhaltspunkte für das vom BFH herausgestellte Erfordernis, zu prüfen, ob die Erlangung entsprechender Mittel durch Aufnahme von Fremdkrediten möglich gewesen wäre (Entscheidung III 114/57 U vom 15. Juli 1960, BFH 71, 403, BStBl III 1960, 400).

2. Der Ansatz als Gesellschafterdarlehen kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles erfolgen. Hierbei ist auch das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Fremdmitteln und zur Höhe des Anlagevermögens im Rahmen des gesamten Betriebes zu berücksichtigen.

Normen

§ 62 BewG i.d.F. vor BewG 1965

 

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Darlehnsschuld der Klägerin (= Revisionsbeklagte, im folgenden GmbH genannt) gegenüber ihrer Gesellschafterin in USA (im folgenden mit X-Company bezeichnet) als verdecktes Stammkapital dem Betriebsvermögen der GmbH hinzuzurechnen ist.

Die GmbH war im Jahre 19... gegründet worden. Vor diesem Zeitpunkt war sie eine inländische Zweigniederlassung der X-Company. von dem Stammkapital der GmbH übernahm die X-Company eine Stammeinlage. Diese Einlage wurde laut § 5 des Gesellschaftsvertrages derart geleistet, daß die X-Company das Geschäftsvermögen ihrer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik auf der Grundlage der Bilanz der Zweigniederlassung auf den 30. Dezember 19... einbrachte. Der in der Bilanz aufgeführte Verrechnungsposten zugunsten der X-Company überstieg die Stammeinlage. Dieser Betrag wurde der GmbH darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Das Darlehen war mit 4 v. H. zu verzinsen und in zehn Jahresraten zu tilgen.

Da das Anlagevermögen durch das eingezahlte Stammkapital nur teilweise gedeckt war, rechnete das FA bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der GmbH fehlenden Betrag als verdecktes Stammkapital dem Vermögen der GmbH hinzu, weil das Darlehen ohne Sicherheiten gegeben worden war.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung hin entsprach das FG dem Antrag der GmbH auf Anerkennung des fehlenden Betrages als abzugsfähige Schuld. Die Vorinstanz führt aus: Es seien keine entscheidenden Gesichtspunkte zu erkennen, warum der III. Senat des BFH im Urteil III 114/57 U vom 15. Juli 1960 (BFH 71, 403, BStBl III 1960, 400) die Betrachtungsweise des I. Senats im Urteil I 44/57 U vom 13. Januar 1959 (BFH 68, 515, BStBl III 1959, 197) nicht geteilt habe. Die Frage, ob ein Darlehen oder ein Teil eines Darlehens eines Gesellschafters verdecktes Stammkapital sei, könne für die Ertragsteuern und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur einheitlich entschieden werden. Die Vorinstanz trat der Meinung des I. Senats bei, daß der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Vorrang gebühre. Insbesondere könne das Stichtagsprinzip, das die bewertungsrechtliche Beurteilung sonst beeinflusse, in dieser Frage nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Im Streitfall komme dem Vorbringen der GmbH, die X-Company habe durch die Begründung einer Darlehnsverpflichtung anstelle der Ausstattung mit einem höheren Stammkapital einem erwarteten Geschäftsrückgang Rechnung tragen wollen, besondere Bedeutung zu, da bei einer in Betracht zu ziehenden Geschäftsverkleinerung das Zur-Verfügung-Stellen auch größerer Beträge in Darlehnsform durchaus sachgerecht gewesen sei. Es sei auch nicht entscheidend, daß die X-Company als Hauptgesellschafterin mit einem geringeren Zinssatz zufrieden gewesen sei und daß sie von der Hereinnahme von Sicherheiten abgesehen habe. Bei Maßnahmen eines Steuerpflichtigen, die auf kaufmännischen Überlegungen beruhten, bestehe für den Kaufmann ein mehr oder weniger großer Beurteilungsspielraum, und es sei nicht angängig, daß die Steuerbehörde ihre Auffassung an die Stelle derjenigen des Steuerpflichtigen setze.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die GmbH ein Darlehen zu gleichen Bedingungen von dritter Seite hätte erhalten können und ob die Darlehnshingabe im Interesse der Klägerin gelegen habe. Die Darlehnsform sei mit Rücksicht auf die amerikanische Steuergesetzgebung gewählt worden, da die X-Company im Falle einer entsprechend hohen Beteiligung in Form des gebundenen Stammkapitals in USA hätte höhere Steuern zahlen müssen. Zwar hätten sich die Posten des Anlagevermögens und die Bilanzsummen nicht rückläufig entwickelt; hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß die GmbH nicht die Absicht verfolgt habe, einem drohenden Konjunkturrisiko zu begegnen.

Es sei unbeachtlich, daß die Darlehnsform deshalb gewählt sein könne, um einheitswert- und ertragsabhängige Steuern zu sparen: denn es sei im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig, die Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten; dies sei ein legitimes Recht des Steuerpflichtigen, einerlei, ob es sich hierbei um Inländer oder Ausländer handle. Im Streitfall liege auch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital vor. Die Annahme von verdecktem Stammkapital könne nicht mit § 6 Abs. 1 StAnpG begründet werden. Der hier gewählte Weg entspreche dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, ohne Absicht der Steuerumgehung. Es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Hauptgesellschafter 3/4 des Werts des Anlagevermögens einer von ihm beherrschten GmbH mit Darlehnsmitteln finanziere, selbst wenn ein fremder Kreditgeber dies nicht oder nicht zu den gleich günstigen Bedingungen tun würde. Es könne nicht verlangt werden, daß ein Gesellschafter als Darlehnsgeber die Darlehnsbedingungen für die von ihm beherrschte Gesellschaft nur so festlegen dürfe, wie wenn er nicht Gesellschafter wäre.

Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen das Gesellschafterdarlehen auch in der hier streitigen Höhe zum Abzug zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die darauf gestützt wird, daß die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3 StAnpG, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vor dem Bewertungsgesetz 1965 (im folgenden: BewG) verletzt seien. Die Revisionsbegründung bezieht sich auf die Entscheidungen des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BFH 57, 541, BStBl III 1953, 208) und III 114/57 U vom 15. Juli 1960 (a. a. O.). Entgegen der Auffassung des FG liege ein unberechtigtes Mißverhältnis zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschafterdarlehen vor. Die GmbH hätte bei ihrer Gründung mit einem Eigenkapital ausgestattet werden müssen, das dem übernommenen Anlagevermögen entsprochen hätte. Das eingezahlte Stammkapital sei unzureichend und damit die Zuführung des Differenzbetrages objektiv notwendig gewesen. Werde in einem solchen Fall das fehlende Stammkapital durch Gesellschafterdarlehen ersetzt, so seien, wie auch die Vorinstanz ausgeführt habe, die steuerlichen Rechtsnormen auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang, also das objektiv erforderliche Eigenkapital, und nicht auf die abweichende rechtliche Gestaltung der Kapitalausstattung anzuwenden. Die von der GmbH aufgestellte Behauptung, man habe mit einem Geschäftsrückgang gerechnet, könne mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip nicht berücksichtigt werden. Zum Stichtag sei die Zuführung der Mittel objektiv notwendig gewesen. Im Streitfall komme hinzu, daß die Darlehnsbedingungen als ungewöhnlich angesehen werden müßten. Das Darlehen sei nur zu 4 v. H. zu verzinsen, auf vier Jahre unkündbar und sodann in zehn Jahresraten zu tilgen gewesen. Außerdem seien keine Sicherheiten dinglicher Art vereinbart worden. Daß die Hauptgesellschafterin in den USA möglicherweise Kredite zu einem Zinssatz von 4 v. H. hätte erhalten können, sei ohne Bedeutung, weil es darauf ankomme, zu welchen Bedingungen die GmbH Kredite hätte in Anspruch nehmen können. Die Auffassung der Vorinstanz, ein Gesellschafter könne der Gesellschaft Darlehen zu günstigeren Bedingungen gewähren als ein fremder Kreditgeber, ohne daß dies zur Annahme von verdecktem Stammkapital führen müsse, stehe mit der Rechtsprechung des III. Senats des BFH nicht in Einklang.

Der Revisionsantrag des FA geht auf Wiederherstellung des Einheitswertbescheides.

Die GmbH hält die Vorentscheidung für zutreffend. Sie ist der Meinung, daß die Beurteilung der künftigen Geschäftslage der bei der Bewertung maßgebenden Stichtagsbeurteilung nicht entgegenstehe, da es für die Festsetzung der Höhe des Stammkapitals gerade auf die Beurteilung der zukünftigen Möglichkeiten ankomme. Die tatsächlich günstigere Entwicklung in den nachfolgenden Jahren sei nicht voraussehbar gewesen; sie sei nur dadurch erreicht worden, daß ein Teil der Geschäftstätigkeit auf ausländische Märkte hätte verlagert werden können. Die Höhe des Darlehens und die relativ lange Laufzeit seien von der X-Company gewählt worden, um damit den amerikanischen Steuergesetzen zu entsprechen und Nachteile zu vermeiden. Der Zinssatz von 4 v. H. werde in den USA als angemessen anerkannt. Die Darlehnsbedingungen seien somit nicht nach den Bedürfnissen der GmbH ausgerichtet worden, sondern nach den steuerlichen Bestimmungen in den USA. Das FA gehe zu Unrecht davon aus, daß die Aufnahme des Darlehens zwingend notwendig gewesen sei. Das Gegenteil werde durch die bereits bei dem FA eingereichte Bescheinigung einer Bank widerlegt, die sich bereit erklärt hatte, einen entsprechenden Kredit einzuräumen. Das Restkapital hätte dann ohne weiteres durch Lieferantenkredit finanziert werden können. Die GmbH wäre auch in der Lage gewesen, einen höheren Bankzins zu tragen und die notwendigen Sicherheiten zu stellen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob ein außenstehender Dritter das Darlehen zu gleich günstigen Bedingungen gegeben hätte, sondern darauf, ob der Darlehnsnehmer von Dritten überhaupt Kredite in der betreffenden Höhe erhalten hätte und ob er die von Dritten geforderten Zinsen hätte aufbringen und Sicherheiten hätte stellen können.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach dem Urteil des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (a. a. O.) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn -- wie hier -- kein Fall des offenbaren Mißbrauchs vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den von den Finanzbehörden darzulegenden Umständen die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können. Der Senat hat im Urteil III 114/57 U vom 15. Juli 1960 (a. a. O.) diese Rechtsprechung ausdrücklich aufrechterhalten und ausgeführt, daß ein Gesellschafterdarlehen dann als verdeckte Stammeinlage zu behandeln ist, "wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können. Dabei geben die Vereinbarungen der Beteiligten über Verzinsung, Kündbarkeit und Sicherstellung Anhaltspunkte für die Frage, ob die Erlangung entsprechender Mittel auch durch Aufnahme von Fremdkrediten möglich gewesen wäre."

Das FA hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtsirrig zu eng ausgelegt, wenn es die beiden Voraussetzungen, daß eine Kapitalzuführung objektiv notwendig war und daß das Einspringen eines Gesellschafters zwingend war, allein nach den Merkmalen beurteilt hat, die der erkennende Senat im Urteil III 114/57 U (a. a. O.) nur als Anhaltspunkte für die Frage bezeichnet hatte, ob die Erlangung entsprechender Mittel auch durch Aufnahme von Fremdkrediten möglich gewesen wäre. Das FA hat allein aus den Vereinbarungen über die Verzinsung, die Art der Kündbarkeit und Rückzahlbarkeit sowie daraus, daß keine Sicherheitsleistungen im Streitfall gefordert wurden, geschlossen, daß damit schon die Voraussetzungen für die Behandlung des Gesellschafterdarlehens als verdecktes Stammkapital gegeben wären. Diese Feststellungen sind aber nach dem vorerwähnten Urteil nur als Hinweise dafür anzusehen, daß zu prüfen ist, ob die gewählte bürgerlich-rechtliche Form der Darlehnsgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als verdecktes Stammkapital gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung darüber, ob die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig ist, kann dagegen nach den Ausführungen des Senats in dem vorerwähnten Urteil nur unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Fremdmitteln und zur Höhe des Anlagevermögens im Rahmen des Gesamtbetriebes mit zu berücksichtigen. Da die Eigenmittel 46,2 v. H. und die Fremdmittel 53,8 v. H. des Anlagevermögens ausmachen, stehen diese Werte zueinander in einem noch vertretbaren Verhältnis. Die Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigungsfristen und die Tatsache, daß keine Sicherheiten verlangt wurden, ist demgegenüber nicht so ungewöhnlich, daß hieraus allein auf die Annahme einer notwendigen Eigenkapitalzuführung geschlossen werden müßte. Es kommt im Streitfall hinzu, daß die GmbH dargetan hat, daß ihr von dritter Seite ein etwa entsprechender Kredit zu üblichen Bedingungen hätte eingeräumt werden können und daß sie auch nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, entsprechend höhere Zinsen zu zahlen und entsprechende Sicherheiten zu leisten. Hätte aber die GmbH von dritter Seite ein entsprechend hohes Darlehen bekommen können, so kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Form der Darlehnsgewährung durch den Hauptgesellschafter deshalb zwingend gewesen sei, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nicht hätte beschafft werden können.

Die Ausführungen der GmbH, sie habe die Form des Darlehens mit Rücksicht auf die amerikanischen Steuergesetze wählen müssen und das Stammkapital deshalb niedriger zugrunde gelegt, weil sie mit einem Konjunkturrückgang gerechnet habe, sind unbeachtlich. Insbesondere kommt der Betrachtung einer möglichen konjunkturellen Entwicklung in der Zukunft keine Bedeutung zu, weil solche Überlegungen mit dem Stichtagsprinzip im Widerspruch stehen.

Sonach ist im Streitfall das gewährte Darlehen bewertungsrechtlich im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse weder ganz noch teilweise als verdecktes Stammkapital zu behandeln. Dieses Ergebnis steht nicht mit der Rechtsprechung der I. Senats des BFH im Widerspruch. Zwar hat der I. Senat des BFH im Urteil I 44/57 U (a. a. O.) ausgesprochen, daß der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Vorrang vor der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zukomme und hat deshalb die Höhe der Verzinsung nicht als entscheidend dafür angesehen, ob verdecktes Stammkapital vorliegt oder nicht. Entscheidend ist nach Auffassung dieses Senats, "ob nach Lage der Verhältnisse die Gelder der Gesellschaft in Form von Eigenkapital hätten zugeführt werden müssen. Ein Darlehen ist deshalb hinsichtlich der Frage, ob es Eigenkapital oder eine obligatorische Verpflichtung darstellt, nicht einheitlich zu würdigen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit das Darlehen nach Lage der Verhältnisse zwingend als Einlage hätte gegeben werden müssen." Der I. Senat will daher dem Grundsatz nach die Annahme von verdecktem Stammkapital auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken. In seiner Entscheidung I 198/62 U vom 28. Oktober 1964 (BFH 81, 329, BStBl III 1965, 119) hat der I. Senat diese Rechtsprechung aufrechterhalten. Der IV. Senat hat sich ihr in dem Urteil IV 218/65 vom 18. März 1966 (BFH 84, 539, BStBl III 1966, 197) angeschlossen. Er hat darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß die Rechtsprechung damit für das Gebiet der Körperschaft- und Einkommensteuer über die Anforderungen hinausgeht, die für die Frage maßgebend sind, ob solche Kapitalzuführungen nach § 3 KVStG zur Kapitalverkehrsteuer heranzuziehen sind.

Aus diesen von den Ertragsteuersenaten herausgestellten Grundsätzen ergibt sich, daß diese auch im vorliegenden Streitfall nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht zur Annahme von verdecktem Stammkapital gelangen würden. Damit erübrigt sich eine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO.

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