SON RFK338/82 - GZ vom OGH vergeben (RS0105502)

SONRFK338/82 - GZ vom OGH vergeben16.4.1982

Rechtssatz

RKF 16.4.1982, 338/5-RFK/82

 

Die bloße Wiedergabe übler Nachrede erfüllt den Tatbestand des § 111 StGB nicht, wenn für den Hörer deutlich erkennbar ist, daß es sich um die Äußerung oder Meinung Dritter handelt. Bei der Beurteilung, ob die Wiedergabe identifizierend ist, kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Hörer die Berichterstattung verstehen kann; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

StGB §111

RFK 338/82SON16.04.1982

Veröff: RfR 1982,41

Dokumentnummer

JJR_19820416_SON0002_000RFK00338_8200000_001