Normen
ABGB §830 B1
Dokumentnummer
JJR_19431020_RG00002_0070RG00102_4300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
RG 20.10.1943, VII 102/43
Wird ein gemeinsames Unternehmen auf einem gemeinsamen Grundstück betrieben und beeinflußt dieser Zusammenhang den Wert des Unternehmens, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes allein nicht verlangt werden.
Veröff: DREvBl 1944/4
Normen
ABGB §830 B1
JJR_19431020_RG00002_0070RG00102_4300000_001
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