OGH 14Os41/24x; 13Os62/26f (RS0134876)

OGH14Os41/24x; 13Os62/26f22.7.2026

Rechtssatz

Ein (gekürzt ausgefertigtes) Urteil hat in Bezug auf die Strafrahmenbestimmung des § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die erforderliche Sachverhaltsgrundlage, mithin Feststellungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde, zu enthalten, die die Einhaltung dieser Bestimmung nachvollziehbar und überprüfbar machen.

Normen

StGB §31

14 Os 41/24xOGH19.06.2024

Das gekürzt ausgefertigte Urteil enthielt außer dem bloßen Hinweis auf "die einschlägigen Vorstrafen" keine Ausführungen zum Urteil, auf das Bedacht genommen wurde. (T1)

13 Os 62/26fOGH22.07.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20240619_OGH0002_0140OS00041_24X0000_000

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