Normen
| 8 Ob 128/05i | OGH | 30.03.2006 |
Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt. (T1); Veröff: SZ 2006/50 | ||
| 7 Ob 176/24v | OGH | 15.04.2026 |
vgl | ||
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00128_05I0000_001
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