OGH 8Ob128/05i; 7Ob176/24v (RS0120779)

OGH8Ob128/05i; 7Ob176/24v15.4.2026

Rechtssatz

Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.

Normen

KSchG §1 Abs5

8 Ob 128/05iOGH30.03.2006

Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt. (T1); Veröff: SZ 2006/50

7 Ob 176/24vOGH15.04.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20060330_OGH0002_0080OB00128_05I0000_001

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