Rechtssatz
Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.
| 3 Ob 262/05h | OGH | 24.11.2005 |
nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1) |
| 3 Ob 277/05i | OGH | 15.02.2006 |
Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001
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