OGH 3Ob178/02a; 3Ob45/26b (RS0116626)

OGH3Ob178/02a; 3Ob45/26b25.3.2026

Rechtssatz

Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Abs 1 Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.

Normen

EO §239 Abs1 Z1

3 Ob 178/02aOGH18.07.2002
3 Ob 45/26bOGH25.03.2026

vgl; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 239 Abs 1 Z 1 EO ist absolut. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_0030OB00178_02A0000_001

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