Rechtssatz
Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.
erheblich nachteiliger Gebrauch — vertragswidriges Verhalten
| 2 Ob 4/26s | OGH | 26.02.2026 |
Beisatz: Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt. (T1)<br/>Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2)<br/>Beisatz: Eine mangelnde Mobilität eines Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0010OB00117_00P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)