OGH 4Ob312/99g; 7Ob176/24v (RS0112893)

OGH4Ob312/99g; 7Ob176/24v15.4.2026

Rechtssatz

Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds, dessen vordringlichste Pflicht die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebots des Vereins ist, ohne dass statutare Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, ist inhaltlich ein Verbrauchergeschäft. Nur dann, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke im engeren Sinn und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wurde, wird der wirtschaftlich tätige Verein bei der Mitgliedsaufnahme nicht als Unternehmer im Sinn des KSchG tätig.

Normen

KSchG §1 Abs2

4 Ob 312/99gOGH21.12.1999

Veröff: SZ 72/206

7 Ob 176/24vOGH15.04.2026

vgl; Beisatz: Hier: Publikumsgesellschaft, deren Mitglieder nur deshalb Aktionäre werden, weil sie an den angebotenen Leistungen (Ferien- und Unterkunftsangebote), nicht aber an der Teilnahme an der Gesellschaft interessiert sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00312_99G0000_001

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