OGH 1Ob2247/96i; 2Ob217/25p (RS0106734)

OGH1Ob2247/96i; 2Ob217/25p20.1.2026

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich.

Normen

ABGB §773a Abs1

1 Ob 2247/96iOGH25.10.1996

Veröff: SZ 69/237

2 Ob 217/25pOGH20.01.2026

Beisatz: Hier: Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint, weil die Klägerin (Tochter) den Erblasser (Vater) im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte und diese darüber hinaus einen – teilweise in der Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakt pflegten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_002

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