OGH 6Ob1640/90; 9ObA278/97; 3Ob210/09t; 6Ob83/26p (RS0034911)

OGH6Ob1640/90; 9ObA278/97; 3Ob210/09t; 6Ob83/26p30.6.2026

Rechtssatz

Die in der mündlichen Streitverhandlung erklärte Einschränkung des Klagebegehrens bewirkt sofort und unmittelbar, daß das Begehren, um welches eingeschränkt wurde, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheidet. In diesem Umfang wird die Klage nicht fortgesetzt. Eine spätere - wenn auch noch in derselben Tagsatzung erklärte - Wiederausdehnung um den eingeschränkten Teil stellt eine neue prozeßuale Geltendmachung und keine Fortsetzung der (verjährungsunterbrechenden) Klagsführung dar.

Normen

ABGB §1497 IVG

6 Ob 1640/90OGH07.02.1991
9 ObA 278/97OGH10.12.1997

Auch

3 Ob 210/09tOGH14.12.2009

Auch

6 Ob 83/26pOGH30.06.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910207_OGH0002_0060OB01640_9000000_001

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