OGH 5Ob655/83; 10Ob14/04p; 2Ob18/22v; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k (RS0012237)

OGH5Ob655/83; 10Ob14/04p; 2Ob18/22v; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k26.2.2026

Rechtssatz

Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.

Normen

ABGB §535

5 Ob 655/83OGH06.12.1983

NZ 1984,130

10 Ob 14/04pOGH23.05.2005

Veröff: SZ 2005/79

2 Ob 18/22vOGH30.05.2022
2 Ob 133/24hOGH10.09.2024
2 Ob 69/25yOGH03.06.2025

Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)

2 Ob 23/26kOGH26.02.2026

Beisatz: Hier ist das Rekursgericht vertretbar davon ausgegangen, dass mit der Zuwendung des „gesamten *hof[s]“ der (bäuerliche) Besitz insgesamt gemeint war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_002

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