OGH 7Ob125/66; 7Ob152/73; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g (RS0081234)

OGH7Ob125/66; 7Ob152/73; 9Ob42/10g; 7Ob99/16h; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g20.1.2026

Rechtssatz

Nur offenbar unbillige Schiedsgutachten können bekämpft werden. Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird.

Normen

AKB §14
AKIB Art16

7 Ob 125/66OGH13.07.1966

Veröff: SZ 39/132 = EvBl 1966/476 S 604 = ZVR 1967/102 S 105 = VersR 1967,592

7 Ob 152/73OGH12.09.1973

Veröff: VersR 1974,1042

9 Ob 42/10gOGH27.04.2011

nur: Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar wird. (T1)

7 Ob 99/16hOGH15.06.2016
10 Ob 44/25fOGH16.09.2025

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T2)

2 Ob 96/25vOGH23.10.2025

Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T3)

2 Ob 185/25gOGH20.01.2026

Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19660713_OGH0002_0070OB00125_6600000_003

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