OGH 2Ob32/09h; 1Ob85/11y; 4Ob184/11d; 2Ob172/11z; 1Ob52/25s (RS0125643)

OGH2Ob32/09h; 1Ob85/11y; 4Ob184/11d; 2Ob172/11z; 1Ob52/25s31.7.2025

Rechtssatz

Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen.

Normen

KMG §1 Abs1 Z1
KMG §3

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009
1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

nur: Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. (T1)

4 Ob 184/11dOGH27.03.2012
2 Ob 172/11zOGH28.06.2012

Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T2); Beisatz: Auch eine ex‑ante‑Beurteilung für das Vorliegen eines öffentlichen Anbots umfasst jedenfalls, dass sich das ausgebende Institut an die beabsichtigte, ein öffentliches Angebot ausschließende Vorgangsweise des Vertriebs lediglich an einen geschlossenen namentlichen Adressatenkreis auch tatsächlich hält. Wird dagegen im Nachhinein die „Vertriebsstrategie“ geändert und werden über den ursprünglichen Adressatenkreis hinausgehend Kunden akquiriert bzw nicht abgewiesen, kann dies naturgemäß nicht von der ex-ante Beurteilung abgedeckt sein. (T3)

1 Ob 52/25sOGH31.07.2025

Beisatz: Die Anwendung der Grundsätze zur Frage, wann ein öffentliches Angebot im Sinne des KMG vorliegt, auf den konkreten Einzelfall stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_002

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