Normen
MSchG §54 Abs1
17 Ob 9/09m | OGH | 22.09.2009 |
Veröff: SZ 2009/124 |
4 Ob 142/24x | OGH | 21.01.2025 |
vgl; Beisatz: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T1)<br/>Anm: Hier: Prüfung der Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied in ihrem Vereinslokal. |
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00009_09M0000_001
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