OGH 16Ok4/09; 16Ok7/23z; 16Ok5/24g (RS0124666)

OGH16Ok4/09; 16Ok7/23z; 16Ok5/24g28.1.2025

Rechtssatz

Die Geldbußen des österreichischen Kartellrechts verfolgen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellrechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist.

Normen

KartG allg

16 Ok 4/09OGH25.03.2009

Beisatz: So bereits 16Ok5/08; 16Ok4/07. (T1)

16 Ok 7/23zOGH17.05.2024

vgl

16 Ok 5/24gOGH28.01.2025

vgl; nur: Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090325_OGH0002_0160OK00004_0900000_001

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