Normen
KartG §22
KartG 1988 §2a
KartG 1988 §41
KartG 1988 §142 Z1 litd
KartG 2005 §7
KartG 2005 §22
KartG 2005 §29
KartG 2005 §30
KartG 2005 §36 Abs2
16 Ok 5/08 | OGH | 08.10.2008 |
Beisatz: Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. (T1)<br/>Beisatz: Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß § 41 KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben. (T2) |
16 Ok 4/09 | OGH | 25.03.2009 |
Auch; Beisatz: Bei Bemessung der Geldbuße ist vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG 2005 anzuwenden. (T3); Beisatz: Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Bei Festsetzung der Geldbuße ist nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. (T5) |
16 Ok 2/15b | OGH | 08.10.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/109 |
16 Ok 7/15p | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
16 Ok 4/18a | OGH | 05.10.2018 |
Auch |
16 Ok 5/24g | OGH | 28.01.2025 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_007
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