OGH 8ObA78/99z; 8ObA306/99d; 8ObA19/25i (RS0111954)

OGH8ObA78/99z; 8ObA306/99d; 8ObA19/25i30.9.2025

Rechtssatz

Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).

Normen

ArbVG §122
MuttSchG §12

8 ObA 78/99zOGH18.05.1999
8 ObA 306/99dOGH22.12.1999

nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T1) Beisatz: Das Zuwarten von 10 Tagen mit dem Überreichen der Klage ohne einen besonderen Grund für die Rechtfertigung dieses Zuwartens - die Besprechung zunächst mit dem Steuerberater und erst danach mit dem Klagevertreter kann diesen Zeitraum nicht rechtfertigen - anzuführen, führt zur Verfristung der Klage auf Zustimmung zur Entlassung. (T2)

8 ObA 19/25iOGH30.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_008OBA00078_99Z0000_001

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