Normen
| 10 Ob 367/97m | OGH | 04.11.1997 |
| 6 Ob 291/07y | OGH | 21.02.2008 |
Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2) | ||
| 6 Ob 85/11k | OGH | 18.07.2011 |
Auch | ||
| 8 Ob 145/24t | OGH | 28.03.2025 |
Beisatz wie T2: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine "Übertragung des Vertrags auf einen Dritten" vorsah. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M0000_002
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