OGH 10Ob367/97m; 6Ob291/07y; 6Ob85/11k; 8Ob145/24t (RS0108693)

OGH10Ob367/97m; 6Ob291/07y; 6Ob85/11k; 8Ob145/24t28.3.2025

Rechtssatz

Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).

Normen

KSchG §6 Abs2 Z2

10 Ob 367/97mOGH04.11.1997
6 Ob 291/07yOGH21.02.2008

Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2)

6 Ob 85/11kOGH18.07.2011

Auch

8 Ob 145/24tOGH28.03.2025

Beisatz wie T2: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine "Übertragung des Vertrags auf einen Dritten" vorsah. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_0100OB00367_97M0000_002

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