OGH 3Ob35/95; 2Ob237/99p; 6Ob17/25f; 17Ob15/25t (RS0053149)

OGH3Ob35/95; 2Ob237/99p; 6Ob17/25f; 17Ob15/25t15.12.2025

Rechtssatz

Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden.

Normen

SpaltG §1 Abs2 Z2
VAG §61a
ZPO §1 Ab
ZPO §155
ZPO §157
ZPO §235 Abs5

3 Ob 35/95OGH10.05.1995

Veröff: SZ 68/91

2 Ob 237/99pOGH04.11.1999

Vgl auch; nur: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. (T1) Beisatz: Hier: § 14 Abs 2 Z1 SpaltG. (T2)

6 Ob 17/25fOGH04.06.2025

Beisatz nur wie T1

17 Ob 15/25tOGH15.12.2025

vgl; Beisatz: Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0030OB00035_9500000_001

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