OGH 7Ob616/93; 3Ob183/03p; 1Ob63/25h (RS0071111)

OGH7Ob616/93; 3Ob183/03p; 1Ob63/25h24.6.2025

Rechtssatz

Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.

Normen

NWG §2 Abs1

7 Ob 616/93OGH02.02.1994
3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß §4 Abs2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. (T1); Veröff: SZ 2003/113

1 Ob 63/25hOGH24.06.2025

vgl; Beisatz: hier: Heranziehung der Gesamtfläche des begehrten Notwegs als Nachteil abgelehnt, da für den Notweg lediglich eine Verbreiterung eines bestehenden und mit Duldung benutzten Fahrwegs erforderlich wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940202_OGH0002_0070OB00616_9300000_001

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