OGH 7Ob18/77; 7Ob127/14y; 7Ob214/24g; 7Ob126/25t (RS0081553)

OGH7Ob18/77; 7Ob127/14y; 7Ob214/24g; 7Ob126/25t25.9.2025

Rechtssatz

Unter "Schneedruckschäden" sind nicht nur die unmittelbar durch das Gewicht der angesammelten Schneemassen am Dach eines versicherten Hauses verursachten Beschädigungen zu verstehen, sondern auch alle Folgeschäden, die durch ein derartiges Schadensereignis bewirkt werden (Dachlawine nach Ausbrechen der Schneerechen).

Normen

1ASB (Allgemeine Bedinungen für die Sturmversicherung, Fassung 2002) Art1.3
AStB Art1

7 Ob 18/77OGH31.03.1977

Veröff: VersR 1978,335

7 Ob 127/14yOGH10.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt. (T1)<br/>

7 Ob 214/24gOGH19.02.2025

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Keine ruhende Eismasse im Sinne von Art 1.1.3. AStB 2002 liegt vor, wenn die Bewegung der Masse aus Eis- und Schmelzwasser über den Hang innerhalb einer vergleichsweise ganz kurzen Zeitspanne deutlich erkennbar ereignete und sie lediglich dadurch zum kurzfristigen Stillstand gebracht wurde, weil sie auf das Hindernis der Kellertüre gestoßen war. (T2)

7 Ob 126/25tOGH25.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0070OB00018_7700000_002

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