OGH 3Ob602/55; 4Ob76/94; 4Ob279/01k; 4Ob70/03b; 4Ob142/24x (RS0077234)

OGH3Ob602/55; 4Ob76/94; 4Ob279/01k; 4Ob70/03b; 4Ob142/24x21.1.2025

Rechtssatz

Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

UrhG §81
UrhG §88

3 Ob 602/55OGH28.12.1955

Veröff: SZ 28/268

4 Ob 76/94OGH28.06.1994

Beisatz: Radiounternehmen im Rahmen des erteilten Werkauftrages. (T1) Veröff: SZ 67/115

4 Ob 279/01kOGH29.01.2002
4 Ob 70/03bOGH24.06.2003
4 Ob 142/24xOGH21.01.2025

Beisatz: Ein im Hobbybereich nicht angestellter Spieler und einfaches Vereinsmitglied kann nicht ohne Weiteres mit einem "Bediensteten oder Beauftragten" gleichgesetzt werden. (T2)<br/>Anm: Hier: mit Ausführungen zur Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied.

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_003

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