OGH 11Ns3/19h; 12Ns64/21i; 14Ns23/22a; 15Ns30/23i; 15Os159/23f; 13Ns23/24x (RS0132460)

OGH11Ns3/19h; 12Ns64/21i; 14Ns23/22a; 15Ns30/23i; 15Os159/23f; 13Ns23/24x22.5.2024

Rechtssatz

Wird eines von zwei (mit jeweils rechtswirksamer Anklage zugleich anhängigen) konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die nach § 37 Abs 3 StPO gebotene Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, (allein) anhängig verbliebene Verfahren grundsätzlich jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. Es genügt, wenn die Voraussetzungen dafür objektiv vorliegen.

Normen

StPO §37 Abs3

11 Ns 3/19hOGH26.02.2019

Beisatz: Ein Rechtsfehler liegt nur bei Aktenkundigkeit der zuständigkeitsbegründenden Umstände vor. (T1)

12 Ns 64/21iOGH22.10.2021

Vgl

14 Ns 23/22aOGH21.04.2022

Vgl

15 Ns 30/23iOGH17.04.2023

vgl; nur: Wird eines der beiden konnexen Hauptverfahren beendet, ohne dass die Verfahrensverbindung verfügt wurde, ist für das andere, allein anhängig verbliebene Verfahren jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Kompetenz die Verbindung und gemeinsame Verfahrensführung gefallen wäre. (T2)

15 Os 159/23fOGH31.01.2024

vgl

13 Ns 23/24xOGH22.05.2024

vgl; Beisatz: Es sei denn, es läge ein (Ausnahme-)Fall des § 36 Abs 4 letzter Halbsatz StPO vor. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20190226_OGH0002_0110NS00003_19H0000_001

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